Steuerklassenwechsel ab wann gültig?

Hallo,

folgende Streitfrage:

Ehepaar heiratet am 15.7.
Die Lohnsteuerkarte/Steuerklasse wird von der Gemeinde ab 15.7. geändert.

Mit welcher Lohnabrechnung ist die Steuerklasse 3 anzuwenden, Juli oder August?

§ 39a EStG sagt: „Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tag an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.“
Also Juli!

39.2 LStR sagt aber: „Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Monats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt.“
Also August!

Was denn nun?

Bitte keine Andeutungen, dass sich das mit der Steuererklärung sowieso ausgleicht, darum gehts hier nicht.

Gruß
Lawrence

Hallo,
die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gelten grds. ab dem folgendem Monat der Antragstellung.

Gesetz steht über der Verwaltungsmeinung
Hi !

Für alle Rechtsanwender ist als Grundlage das Gesetz (hier also § 39 V 2 EStG) maßgebend. Dies ist der oberste Maßstab. Die Richtlinien helfen dann dem Rechtsanwender bei der Auslegung des Gesetzes, geben aber die Verwaltungsmeinung wieder. Weichen der Gesetzeswortlaut und die Verwaltungsmeinung voneinander aber kann/muss sich der Rechtsanwender zwingend am Gesetz orientieren.

Hier wäre also die Berücksichtigung bereits für den Juli-Lohn zulässig.

Soweit zu den Grundsätzen. Habe mir aber die Rechtsquellen nicht weiter angesehen. Weiß daher nicht, ob sich nicht möglicherweise die Verwaltungsmeinung in diesem Falle im Einklang mit der Rechtsprechung bewegt. Wenn sich hierzu aber in den Richtlinien (und/oder Kommentaren) nix finden läßt, gilt das Gesetz.

BARUL76

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Ehepaar heiratet am 15.7.
Die Lohnsteuerkarte/Steuerklasse wird von der Gemeinde ab
15.7. geändert.

Was ja auch richtig ist, schließlich wurde an dem Tag geheiratet.

Mit welcher Lohnabrechnung ist die Steuerklasse 3 anzuwenden,
Juli oder August?

Juli. Ich kann die genaue Fundstelle nicht finden, aber maßgebend für die Lohnabrechnung sind immer die Eintragungen, die am letzten Tag des Monats gelten. Und da am 31.07. bereits die neue Steuerklasse gilt, ist diese auch für den Juli anzuwenden.

§ 39a EStG sagt: „Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tag an
vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die
Änderung vorlagen.“
Also Juli!

Genauer: § 39a (5) Sätze 1 und 2 EStG. Hier wird geregelt, wie die Eintragungen vorzunehmen sind, wenn bei einem Arbeitnehmer eine günstigere Steuerklasse oder höhere Kinderfreibeträge zur Anwendung kommen.

In den Sätzen 3 und 4 ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn die Ehegatten von sich aus die Steuerklassen ändern lassen möchten. Dann ist der Folgemonat maßgebend.

die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gelten grds. ab dem
folgendem Monat der Antragstellung.

Das stimmt schon allein deshalb nicht, weil die Gemeinde den 15.07. eingetragen hat.

Selbst wenn die Eintragung falsch wäre (was sie nicht ist), dann hat sich der Arbeitgeber trotzdem daran zu halten, denn die Eintragung ist für ihn verbindlich (Lohnsteuerkarte = öffentliche Urkunde).

Und damit ist die Steuerklasse ab Juli zu berücksichtigen.