Strafen Aufkleber

Guten Tag,

was für Strafen können entstehen?

  1. Stichprobenkontrolle der Polizei -> es werden Aufkleber in der Tasche gefunden (z.b. irgendein motiv 10cm x 6cm)

  2. Man wird beim Kleben dieser Aufkleber erwischt

  3. Man hat Aufkleber aufgeklebt (z.b. Laterne). Nach 10min Polizeikontrolle, die sagen du hast da vor 10min einen aufkleber aufgeklebt. Haben aber keine beweise, aber man hat die aufkleber in der tasche.

Bin euch sehr dankbar. Danke

hallo,

  1. Stichprobenkontrolle der Polizei -> es werden Aufkleber in
    der Tasche gefunden (z.b. irgendein motiv 10cm x 6cm)

aufgrund welchen rechts wurde eine durchsuchung durchgeführt?

  1. Man wird beim Kleben dieser Aufkleber erwischt

dann wird man sie wohl sofort wieder abziehen.

  1. Man hat Aufkleber aufgeklebt (z.b. Laterne). Nach 10min
    Polizeikontrolle, die sagen du hast da vor 10min einen
    aufkleber aufgeklebt. Haben aber keine beweise, aber man hat
    die aufkleber in der tasche.

wie sollten sie das ohne durchsuchungsbeschluss wissen?

nach welchem recht soll das kleben von aufklebern denn strafbar sein?
(über rechtswidrige inhalte hast du nichts vorgetragen)
beim kleben von aufklebern entsteht in der regel kein sachschaden, sodass es auch keine sachbeschädigung sein kann.

als zustandsstörer hat der kleber aber die kosten der beseitigung zu tragen, sofern er diese nicht selbst rückstandsfrei vornimmt.

lg dev

  1. Stichprobenkontrolle der Polizei -> es werden Aufkleber in
    der Tasche gefunden (z.b. irgendein motiv 10cm x 6cm)

aufgrund welchen rechts wurde eine durchsuchung durchgeführt?

Durchsuchung hin oder her - seit wann ist das führen von Aufklebern unter Strafe gestellt?

  1. Man wird beim Kleben dieser Aufkleber erwischt

dann wird man sie wohl sofort wieder abziehen.

würde ich mir aus so vorstellen.

  1. Man hat Aufkleber aufgeklebt (z.b. Laterne). Nach 10min
    Polizeikontrolle, die sagen du hast da vor 10min einen
    aufkleber aufgeklebt. Haben aber keine beweise, aber man hat
    die aufkleber in der tasche.

Wenn es keine Beweise oder zumindest Hinweise gibt, sollte keiner eine Tasche sehen wollen …

wie sollten sie das ohne durchsuchungsbeschluss wissen?

Warum Durchsuchungsbeschluss? Im Falle des Verdachtes kann ein Polizist m.E. verlangen in die Tasche zu sehen (Exkurs: Sonst müsste man ja zur Durchsuchung jedes ertappten Ladendiebes bis zu Ausfertigung eines DBs warten - klingt ein wenig komisch oder?)
Es kann auch Verdachtsmomente geben, z.B. man hat n Wagen voll Aufkleber dabei, eine Spur beklebter Laternen hinter sich oder selbst 3 Aufkleber auf sich …

nach welchem recht soll das kleben von aufklebern denn
strafbar sein?
(über rechtswidrige inhalte hast du nichts vorgetragen)
beim kleben von aufklebern entsteht in der regel kein
sachschaden, sodass es auch keine sachbeschädigung sein kann.

Besserwisserisch: u.U. kann der Kleber in Aufklebern oder die Entfernung schon schäden verursachen …

als zustandsstörer hat der kleber aber die kosten der
beseitigung zu tragen, sofern er diese nicht selbst
rückstandsfrei vornimmt.

Damit wird sich vermutlich jeder zufrieden geben, aber dies muss eben gemacht/bezahlt werden

Grüße

Guten Tag,

was für Strafen können entstehen?

  1. Stichprobenkontrolle der Polizei -> es werden Aufkleber in
    der Tasche gefunden (z.b. irgendein motiv 10cm x 6cm)

Aufkleber mit sich führen ist ja wohl keine Straftat, solange sie keine rechtswidrigen Symbole enthalten.

Die Polizei macht aber keine Stichproben- Durchsuchungen, sondern durchsucht bei einem Anfangsverdacht.

  1. Man wird beim Kleben dieser Aufkleber erwischt

Sachbeschädigung. Dem Eigentümer der Sache, auf die der Aufkleber aufgeklebt wird, entstehen so gut wie immer Kosten, es sei denn, der Aufkleber vernichtet sich nach kurzer Zeit ganz von selbst und rückstandslos.
Im Einzelfall kann es teuer werden. Von einer Straßenlaterne oder einem Verteilerkasten gehen die Dinger meist leicht ab, aber bei anderen Untergründen kann dieser auch beschädigt werden, dann wird es ggf. teurer.
Allerdings muss der Eigentümer erst einmal Strafantrag stellen.

  1. Man hat Aufkleber aufgeklebt (z.b. Laterne). Nach 10min
    Polizeikontrolle, die sagen du hast da vor 10min einen
    aufkleber aufgeklebt. Haben aber keine beweise, aber man hat
    die aufkleber in der tasche.

Es würde wohl auch wegen Sachbeschädigung ermittelt werden, falls Strafantrag gestellt wird. Ein Richter müßte entscheiden. Es hängt dann ganz von Einzelfall ab. Gibt es eine Spur hinter dem Tatverdächtigen? Sind es Aufkleber, die man überall kaufen kann oder seltene oder selbst gedruckte?

Bin euch sehr dankbar. Danke

Bei normalen Aufklebern düfte der Schaden relativ gering sein. Evtl. verlangen die Polizisten auch, dass er die Aufkleber sofort wieder entfernt und unternehmen dann nichts.
Evtl. spricht die Polizei einen Platzverweis aus, dem man dann auch Folge zu leisten hat.

Grüße

Holygrail

Hallo Peter,

mittlerweile scheint es ja gang und gäbe zu sein, Aufkleber zu kleben als Straftat zu verfolgen. Ob dieses Verhalten wirklich eine Sachbeschädigung darstellt, ist nicht eindeutig. „Darüber hinaus sei nicht belegt worden, ob der Aufkleber sich hätte ablösen lassen. Dies ist aber ein notwendiges Kriterium, damit der Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist. (…)“ - Quelle: http://kreativerstrassenprotest.twoday.net/stories/5…

In der Regel dürfte das Aufkleberkleben also keine Straftat darstellen, es sei denn, der Gegenstand, auf dem der Sticker klebt, wird durch das Ablösen beschädigt.

Gruß
Ultra

Unseriöse Quellen !!!
Hallo,

mittlerweile scheint es ja gang und gäbe zu sein, Aufkleber zu
kleben als Straftat zu verfolgen. Ob dieses Verhalten wirklich
eine Sachbeschädigung darstellt, ist nicht eindeutig. „Darüber
hinaus sei nicht belegt worden, ob der Aufkleber sich hätte
ablösen lassen. Dies ist aber ein notwendiges Kriterium, damit
der Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist. (…)“ -
Quelle:
http://kreativerstrassenprotest.twoday.net/stories/5…

hälst Du diese Quelle für wirklich seriös? Ich eher nicht. Ist auch völliger Schwachsinn.

In der Regel dürfte das Aufkleberkleben also keine Straftat
darstellen, es sei denn, der Gegenstand, auf dem der Sticker
klebt, wird durch das Ablösen beschädigt.

Unsinn. Ein Blick in das Gesetz ist sicher sinnvoller als das Zitieren unseriöser Quellen:

StGB § 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Noch Fragen?

Gruß

S.J.

1 Like

Hallo,

nach welchem recht soll das kleben von aufklebern denn
strafbar sein?

nach deutschem Recht, StGB § 303.

Warum sollte es erlaubt sein, fremdes Eigentum mit Aufklebern zu verunstalten?

Gruß

S.J.

hallo,

ok, wenn man den sachverhalt dahingehend manipuliert, dass mit einem aufkleber in der größe 10 x 6 cm das erscheinungsbild einer sache sowohl dauerhaft als auch erheblich verändert werden kann, dann passt 303 auch auf aufkleber.

lg dev

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild
einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend verändert.

Ist denn ein abziehbarer Aufkleber nicht eine vorübergehende Veränderung?

Grüße,
Sebastian

Unseriöse Spekulation
Hallo Steve,

ich würde mich freuen, wenn du deine Aussagen in zweierlei Hinsicht korrigieren würdest.

Zum Einen brauchen wir wohl nicht über „unseriöse Quellen“ zu diskutieren. Zwar stammt die Meldung von Indymedia. Doch ist dort auch das Urteil im Wortlaut zu lesen: http://de.indymedia.org/2008/10/228693.shtml Willst du jetzt ernsthaft behaupten, das Urteil sei erfunden?

Zum Anderen ändert die Änderung des Sachbeschädigungsparagrafen die strafrechtliche Beurteilung des Aufkleberklebens nicht wesentlich. Denn je nachdem, wie leicht der Aufkleber abzulösen ist, ist auch die Frage des „vorübergehend“ zu werten. Dazu aus dem Urteil: Zu der in den Subsumtionserwägungen nachgeschobenen Feststellung, der Aufkleber sei „fest mit dem Plakat verbunden" gewesen und habe nicht ganz einfach ohne jegliche Beschädigung vom Grundplakat abgezogen werden" können (UA S. 5 oben), fehlt jegliche Beweiswürdigung, obwohl dieser Feststellung maßgebliche Bedeutung für das Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 2 StGB, das Erscheinungsbild werde „nicht nur vorübergehend“ verändert, zukommt. (…)auch aus der in den Urteilsgründen erwähnten Einnahme des Augenscheins von den Lichtbildern können sich Art oder Wirkung des Klebemittels nicht ergeben haben.

Viele Grüße
Ultra

Hallo,

ok, wenn man den sachverhalt dahingehend manipuliert, dass mit

da gibt es gar nichts zu manipulieren…

einem aufkleber in der größe 10 x 6 cm das erscheinungsbild
einer sache sowohl dauerhaft als auch erheblich verändert
werden kann, dann passt 303 auch auf aufkleber.

U.a. wurde 303 genau aus diesem Grunde seinerzeit reformiert.

Gruß

S.J.

hallo,

eben nicht … es ging um graffitis … und die kann man im regelfall nicht sooo einfach entfernen - im übrigen sind sie regelmäßig auch viel größer.

lg dev