Stromkosten, Nebenkostenabrechnung

Hallo Ihr,

muss der Vermieter die Stromkosten 1:1 an den Mieter weitergeben und (ganz wichtig) wo ist es gesetzlich verankert?

Vielen Dank für Eure Antwort!!!

Ich nehme mal an, dass es sich bei den fraglichen Kosten um reine Nebenkosten (Betriebskosten) handelt …

•Gemeinschaftsstrom
•Heizkosten
•Abwasser
•Müllabfuhr
•Kaminkehrer
•Hausmeister
•Reinigung der Gemeinschaftsflächen
•Versicherungen
•Gebühren

Vom Gesetz her ist es dem Vermieter gestattet, die Kosten basierend auf einer Schätzung abzurechnen. Er ist jedoch im Zweifelsfall und auf Anfrage der Mieter dazu verpflichtet, einen detaillierte Aufschlüsselung vorzulegen.

Empfehlenwert:

* www.mieterbund.de
* www.stromkunde.info
* www.gaskunde.info

Mit freundlichen Grüßen,

Andy

Hallo Jannosch707,

der Vermieter muß die Stromkosten nicht weitergeben, er kann !!! Üblicherweise wird im Mietvertrag vereinbart, daß der Mieter anteilige Kosten des Allgemeinstroms trägt (gemäß Flächenanteil).
Geregelt ist das in § 2 Betriebskostenverordnung, danach gehören Kosten der Außenbeleuchtung und der Beleuchtung allgemein genutzter Räume zu den Betriebskosten (Nebenkosten).
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hallo nochmal,

vielleicht sollte ich mal ausholen…

Wir wohnen auf dem Land, auf einem großen Hof.
Mein Vermieter hat nur einen offizellen Zähler. Die angeschlossenen Parteien nur je einen Zwischenzähler, der vom Stromanbieter auch nicht abgelesen wird.
Nach der letzten Abrechnung berechnet uns der Vermieter den normalen Stromtarif, er selbst zahlt aber einen verbilligten Tarif, Landvolktarif und abhängig von der Strommenge.
Daraus ergibt sich für uns als Mieter eine Differenz von ca. 0,03€/kWh die wir mehr zahlen.
Das heißt unser Vermieter verdient noch zusätzlich. Dies kann ja nicht richtig sein. Hierzu gibt es einen Gesetzestext, der besagt, dass diese Kosten 1:1 weiterzugeben sind. Aber wo steht das?

Hallo Jannosch707,
da kann ich leider nicht weiterhelfen. Für mich ist es aber selbstverständlich, daß ein Vermieter nicht an umlegbaren Kosten verdienen darf. Das ist auf jeden Fall anfechtbar.
Also schriftlicher Widerspruch, Gegenrechnung schriftlich zustellen und korrekten Betrag bezahlen (nachzahlen).
MfG
Jens Schütt

ich kenne mich nur im technischen aus

Der Vermieter (kann) die Stromkosten ihrer Wohnung weitergeben: jedoch muss ein geeichter Zwischenzähler da sein. falls im Mietvertrag genannt, darf er auch für den Zähler eine Zählermiete je Monat nehmen. Alledings muss er alle 15 jahre diesen Zähler eichen lassen oder einen geeichten austauschen. Ungeeichte Zähler sind gemäss Eichgesetz verboten (damit abzurechnen) und können bei Anzeige sogar Hapftstrafen nach sich ziehen! Da aber ein geeichter (gebrauchter) Zähler nur ca. 15 € ohne Einbau kostet, wäre das vom Vermieter dumm.
Falls der Mieter den Strom nicht zahlt, kann der Vermieter diesen auch nach Mahnung abklemmen!
Soviel zum Recht. Er kann auch einen separaten Stromliefervertrag in Anlehnung der örtlichen Stromversorger abschliessen (und dann die Forderung an z.B. Inkassounternhmen abtreten, wenn nicht gezahlt wird). Es gibt da viele Arten, Strom zu bekommen.
Jedoch muss der Strompreis angemessen sein: also 1-2 cent über dem billigsten Anbieter ist noch zu dulden, nicht aber mehr. Dann auf Wechsel des Stromanbieters drängen (und sagen, Mehrbetrag würde nicht bezahlt)!, ggf, den Mehrbetrag NICHT zahlen, dann wird der Vermieter das schon lernen.

Hallo!

Ganz klar ist mir die Frage nicht.
Grundsätzlich dürfen alle Kosten nur in der Höhe weiter berechnet werden, in der sie auch entstanden sind.
L.G.

Normalerweise hat jeder (private) Mieter einen eigenen Zähler. Dann kann und muss er auch selbst einen Vertrag mit dem Strom- oder Gasanbieter abschließen. Die jeweilige Zählernummer steht im Übergabeprotokoll der Wohnung zum Beginn der Anmietung.
Bei Gewerbeobjekten sind die Nebenkosten Strom/Gas/ etc. manchmal in einer Pauschale enthalten. Dies regelt dann der individuelle Vertrag mit dem Vermieter. Geht auch und gehört zur Vertragsfreiheit der Gewerbetreibenden.

Grüße Ben

Hallo !

Ja,im Rahmen der Nebenkostenabrechnung wäre das geregelt,das man z.B. für den Allgemeinstrom(Treppenhaus,Heizung,Außenlicht,Antennenstrom,Aufzugstrom usw.) den tatsächlichen Preis einsetzen muß.
Man darf nichts aufschlagen,schließlich kann man die Rechnung einsehen,da steht der Preis genau drin,der vom Vermieter bezahlt werden musste.

Aber beim Unter-Stromzähler(noch dazu privat),das wäre ja ähnlich einer Untervermietung von Zimmern,kann man im Mietvertrag anderes vereinbaren zum Strom.
Du bist ja leider kein Stromkunde des Versorgers und kannst wohl nicht selbst einen Stromvertrag mit eigenem Zähler bekommen.
Es kommt also auf den Vertrag an,was wurde vereinbart.
Wenn nichts vereinbart war,dann sollte man wohl davon ausgehen können,es wird zum echten Preis abgerechnet,den man selber bezahlen muß als Vermieter.

Fragt mal beim Versorger nach,ob es rechtlich möglich ist den Strom „weiterzuverkaufen“,wie es der Vermieter macht,daß kann nämlich vertragswidrig sein!

MfG
duck313

mit solchen gesetzlichen sachen kenne ich mich leider nicht aus. bei uns hat jeder mieter seinen eigenen stromzähler, aber das hilft dir ja warscheinlich nichts…
sorry, lg seibold