Überholverbot mit Zusatzschild

Guten Tag,

wir hatten neulich eine kleine Diskussion. Streitpunkt war ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (Zeichen 276) in Verbindung mit der Einschränkung auf LKW, Busse und PKW mit Anhänger (Zusatzzeichen 1049-13). Die Frage ist nun, was das Zusatzschild einschränkt (wer nicht überholen darf ODER was trotz Überholverbot überholt werden darf) und welcher Teil der StVO dies zweifelsfrei regelt. StVO §41(2) ("[…] Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. […]") zumindest bietet keine zweifelsfreie Regelung! Gibt es hierzu evtl. eine Verwaltungsvorschrift?

Vielen Dank für die Hilfe,
Chary

Hallo,
das ergibt sich daraus, daß 1040-1059 die Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen und 1020-1039 die Gruppe der „frei“ Zusatzzeichen ist.

Cu Rene

Hallo Chary,

das regelt der §5 StVO ganz genau.

Sonst schlage ich vor, ihr geht alle noch einmal in die Fahrschule.

Schönen Gruß
John

Hallo John,

es ist schon korrekt, dass StVO §5 das Überholen regelt, aber dort wird nur auf die Zeichen 276 und 277 verwiesen. Wie die Zusatzzeichen hierzu stehen, wird dort in keiner Weise geregelt. Ich suche jedoch ein schlagkräftiges Argument für meinen Standpunkt, welches ich in der StVO nicht finden kann! (Auf den „Das habe ich aber so in der Fahrschule gelernt!“-Standpunkt kann sich jeder stellen.)

LG Chary

Hallo René,

gibt es für die Gruppierung in einschränkende und ‚Frei‘-Zusatzzeichen irgendeine rechtliche Grundlage. M.E. werden die gesamten Zusatzzeichen in der StVO nur durch §39 abgehandelt. Mich interessiert, ob es für diese Schilderkombo eine rechtlich verbindliche Vorschrift gibt, oder ob man hier auf den juristischen Graubereich ‚gesunder Menschenverstand‘ angewiesen ist.

LG Chary

hallo,
gesunder menschenverstand ist gut. einfach gesagt, zusatzzeichen unter dem verkehrsschild gibt an, für wem die anordnung gilt.
hauptmann

Hallo Chary,

Zitat von Hauptmannfuchs:

gesunder menschenverstand ist gut. einfach gesagt,
zusatzzeichen unter dem verkehrsschild gibt an, für wen die
anordnung gilt.

Zitat Ende

Genau!

Es gibt zwei Arten von runden Schildern:
Eine Art hat einen roten Kreis auf weißem Grund am Rand darum, das sind dann die Schilder der Untergruppe VERBOTS-schilder. Wenn nichts weiteres dazu steht (Zusatzzeichen) dann gilt das für jeden ausgenommen der auf dem Piktogramm oder als Schrift berechtigt wird. Es wird niemals ein Zusatzschild zu finden sein das im Überholverbot PKW’s bis 2,7t erlaubt sind sondern immer nur das Gegenteil.

Wenn da ein Schild mit der Zahl 80 drauf steht heißt das ja auch nicht das man mindesten 80 fahren muss.

Dann gibt es noch die Gruppe runder Schilder ohne roten Kreis, das sind GEBOTS-schilder die sagen was gemacht werden muss, z.B. nur nach rechts abbiegen oder Radweg benutzen. Die haben aber nie ein Zusatzschild sondern das Piktogramm ist im blauen Schild integriert und immer weiß.

Wenn aber ein Schild ohne roten Kreis mit einer 60 drauf steht heißt das, das man mindestens 60 fahren (können) muss. Das gab es früher bis in die 60er Jahre noch und stand vor Autobahneinfahrten.

Jetzt alles klar?

Dann gibt es noch dreieckige, viereckige und sechseckige Schilder. Aber das lassen wir jetzt sein.

Schönen Gruß
John

Hallo John,

was Du schreibst, ist mir schon klar und entspricht auch meiner Meinung … mir stellt sich nur die Frage, wo das in der StVO steht!!!

StVO §41 regelt die Vorschriftzeichen, geauer steht dort unter §41(2) folgendes „Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).“

Interessant ist hier Satz 5, der die Verbindung von Vorschriftzeichen und Zusatzschilder regelt. Hier steht jedoch, dass ein Zusatzschild eine allgemeine Beschränkung der Gebote oder Verbote ODER eine allgemeine Ausnahme von ihnen enthalten kann. Da im Überholverbot sowohl geregelt wird, wer überholen darf (Kraftfahrzeugen aller Art bei Zeichen 276 bzw. Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t bei Zeichen 277), als auch wer überholt werden darf (mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen), stellt sich die Frage, ob das Zusatzschild eine Beschränkung oder eine Ausnahme darstellt und ob diese für den Überholenden oder den Überholten gilt.

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass es hierfür keine rechtliche Regelung gibt bzw. das noch kein findiger Anwalt dies auszunutzen versuchte und damit ein entsprechendes Urteil mitsamt der damit verbundenen Rechtsauffassung vorliegt.

Wie schon gesagt, ich teile Deine Meinung zu der Bedeutung der Schilderkombo, kann diese aber anhand der StVO (die nun mal maßgeblich ist) nicht argumentieren.

LG Chary

Hallo Chary,

i’m verry sory, aber das weiß ich nicht. Ich bin kein Jurist.

Lasse die Hoffnung nicht sinken hier einen guten Rat zu bekommen, denn einer der drei Moderatoren dieses Brettes ist Volljurist. So wie ich ihn kenne wartet er erst mal ab was andere so schreiben und kommt dann mit Fakten.

Hoffentlich habe ich jetzt nicht die Luft rausgenommen, er kann ja auch gerade im Urlaub sein und deshalb können sich andere Interessierte gerne auch dazu melden.

Hast du da etwas verbockt und möchtest wissen wie du dich am Besten verteidigen kannst? Eine Diskussionsrunde scheint mir das nämlich nicht unbedingt gewesen zu sein. Egal.

Schönen Gruß
John

Hallo John,

es handelt sich tatsächlich um eine Diskussion, die schließlich in eine Wette um eine Kiste Sekt gipfelte :wink:

LG Chary

Gibt es
hierzu evtl. eine Verwaltungsvorschrift?

Hi,

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…

da §§39 -43

Q-Gruß

Hallo,

gesunder menschenverstand ist gut.

Ja.

einfach gesagt,
zusatzzeichen unter dem verkehrsschild gibt an, für wem die
anordnung gilt.

Ja? Auch, wenn da steht: „Ausgenommen Anlieger“?

Ganz so einfach ist die Welt vielleicht doch nicht.

Gruß
loderunner