Hallo John,
was Du schreibst, ist mir schon klar und entspricht auch meiner Meinung … mir stellt sich nur die Frage, wo das in der StVO steht!!!
StVO §41 regelt die Vorschriftzeichen, geauer steht dort unter §41(2) folgendes „Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).“
Interessant ist hier Satz 5, der die Verbindung von Vorschriftzeichen und Zusatzschilder regelt. Hier steht jedoch, dass ein Zusatzschild eine allgemeine Beschränkung der Gebote oder Verbote ODER eine allgemeine Ausnahme von ihnen enthalten kann. Da im Überholverbot sowohl geregelt wird, wer überholen darf (Kraftfahrzeugen aller Art bei Zeichen 276 bzw. Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t bei Zeichen 277), als auch wer überholt werden darf (mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen), stellt sich die Frage, ob das Zusatzschild eine Beschränkung oder eine Ausnahme darstellt und ob diese für den Überholenden oder den Überholten gilt.
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass es hierfür keine rechtliche Regelung gibt bzw. das noch kein findiger Anwalt dies auszunutzen versuchte und damit ein entsprechendes Urteil mitsamt der damit verbundenen Rechtsauffassung vorliegt.
Wie schon gesagt, ich teile Deine Meinung zu der Bedeutung der Schilderkombo, kann diese aber anhand der StVO (die nun mal maßgeblich ist) nicht argumentieren.
LG Chary