Unbilligkeit unterhalt

Hallo,

i. R. einer Seminararbeit zum Thema Unterhalt hänge ich gerade bei der Unbilligkeit fest.

Kann mir jemand sagen, ob §1579 BGB komplett nur für den nachehelichen Unterhalt gilt oder auch für den Unterhalt gegenüber Kindern und Eltern (also dann nur Nr. 3-8)?
Gibt es beim Kindesunterhalt - jedenfalls für minderjährige Kinder - überhaupt solche „Unbilligkeitsgründe“?

Danke.
Gruß
nelly

Hallo Nelly,

es tut mir leid, dazu kann ich nix sagen.
Ich hoffe, die anderen können weiterhelfen.

Liebe Grüße
Andreas

Hallo Nelly,
da kann ich Dir leider gar nicht helfen.Mit dem Gesetzestext bin ich nicht vertraut.
Liebe Grüße,
Rita.

Hallo Nelly,

nein, für Kinder gibt es keine „Unbilligkeitsgründe“. Sie können nicht für Ihren eigenen Lebenunterhalt aufkommen. Selbst wenn diese nicht bei einem Elternteil sondern in Kinder- oder Jugendheimen versorgt werden, besteht bis zum 18. Lebensjahr und darüber hinaus Unterhaltpflicht.

Gruß blackdaniel

Hallo,

etwas spät aber ich antworte mal trotzdem. Gegenüber minderjährigen Kindern gibt es keine „Unbilligkeitsgründe“, allerdings gegenüber völljährigen Kindern schon (z.B. Abbruch der Schulausbildung/ Lehre,…). Wie es bei Eltern aussieht kann ich leider nicht sagen.

Gruß, Katha

Hallo,

gegen minderjährige Kinder gi8bt es den 1579 nicht. Aber gegenüber volljährigen Kindern oder beim Elternunterhalt.

Gruss
Ingrid