Hallo,
i. R. einer Seminararbeit zum Thema Unterhalt hänge ich gerade bei der Unbilligkeit fest.
Kann mir jemand sagen, ob §1579 BGB komplett nur für den nachehelichen Unterhalt gilt oder auch für den Unterhalt gegenüber Kindern und Eltern (also dann nur Nr. 3-8)?
Gibt es beim Kindesunterhalt - jedenfalls für minderjährige Kinder - überhaupt solche „Unbilligkeitsgründe“?
Danke.
Gruß
nelly