Unfall mit Fahrerflucht - haftet Fahrer o. Halter?

Hallo,

folgender Fall:

  • Eine Frau verursacht einen Verkehrsunfall (ist jedoch nicht direkt darin verwickelt) mit Blechschaden, kein Personenschaden, durch Überfahrens ihrer roten Ampel
  • Begeht dann Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
  • Es gibt 3 Zeugen dafür, dass die Verursacherin den Unfall sehr wohl gesehen hat (hat abgebremst, Schaden gesehen, dann einige Meter weiter am Gehsteig gehalten, geschaut und dann weitergefahren)
  • 1 Zeuge hat sich das amtliche Kennzeichen notiert
  • Der Pkw der Unfallverursacherin ist auf einen Herrn (privat, keine Firma) zugelassen
  • Es ist nicht bekannt, ob dieser verheiratet ist, die Fahrerin kann von den Zeugen beschrieben und vermutlich (hoffentlich) identifiziert werden

Wenn der Halter sagt, er weiß nicht, wer sein Auto gefahren hat, ist er als Halter dann schuld? Oder kann er sagen, sein Auto wird von Verwandten, Freunden, Bekannten gefahren und er weiß nicht, wer es an diesem Tag war und ist damit aus dem Schneider?

Dito bei einer OWi-Sache: Wenn sich eine Privatperson von einer anderen Privatperson das Auto leiht und damit wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, der Halter es offensichtlich auf dem Foto nicht war, er angibt, er weiß nicht, wer das Auto gefahren hat, wer zahlt?

Grüße
Kris

Hi!

Soweit ich weiß, gilt die so genannte Halterhaftung nur bei Vergehen, die nichts mit dem fließenden Verkehr zu tun haben - sprich: Falschparken!

Bei allen anderen Vergehen gilt, dass derjenige haftet, der es verursacht hat!

Im Klartext: Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, geht er straffrei aus.

Da ich aber kein Experte bin, DENKE ich nur, dass es so ist!

LG
Guido

Strafrecht+OWi:
Hier wird grundsätzlich nur der belangt, der gefahren ist. WEnn der Halter sagt, er wars nicht, ist das eine Frage der Beweisbarkeit vor Gericht, das ist in jedem Einzelfall anders. Da es hier aber Zeugen gibt, sollte das kein Problem sein.
Zivilrecht anders:
Gem. § 7 I StVG haftet der Halter grundsätzlich und verschuldensunabhäng für Schäden, die durch den Betrieb seines KFZ entstanden sind. Gem. § 18 STVG haftet zusätzlich der Fahrer (die machens dann nachher intern unter sich aus).
Fazit: Keine Autos verleihen.

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Hallo Kris!

Zunächst zur Unfallflucht:
In strafrechtlicher Hinsicht ist dafür der Fahrzeugführer zur Verantwortung zu ziehen. D. h., wenn das Kennzeichen bekannt ist, wird die Polizei zunächst an den Halter herantreten und um Auskunft bitten, wer zur fraglichen Zeit mit dem Pkw unterwegs war. Wenn das Fahrzeug von mehreren Personen regelmäßig benutzt wird, wird die Polizei den fraglichen Personenkreis überprüfen müssen (Beschreibung usw.) und den ermittelten Täter(in) zur Anzeige bringen. Es spielt übrigens keine Rolle, ob diese Frau selbst einen Schaden am Auto hat. Wer durch sein Verhalten im Straßenverkehr zu einem Verkehrsunfall beigetragen hat (egal ob schuldhaft oder ob er nix dafür kann) ist Unfallbeteiligter.

In versicherungstechnischer Sicht wird die Pkw-Haftpflichtversicherung den evtl. Schaden, der den Unfallbeteiligten entstanden ist, ersetzen. Bei einer Straftat (z. B. Unfallflucht, Unfall unter Alkoholeinfluss) könnte es aber durchaus sein, dass die Versicherung den Unfallfahrer in Regress nimmt, d. h. das Geld von ihm zurück fordert. Der Fahrzeughalter ist gut beraten, damit rauszurücken, wer der Fahrer war.

Zur Geschwindigkeitssache:
Bei Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr wird nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen - nicht der Halter; anders im ruhenden Verkehr. Die Polizei wird sich zum Zweck der Ermittlung des Fahrers aber dennoch erst an den Halter wenden müssen. Wenn dieser nicht weiß oder nicht wissen will wer der Fahrer war, gibt es noch diverse andere Möglichkeiten an den Fahrer zu kommen. (z. B. Verwandte oder Nachbarn unter Vorlage des Bildes befragen, Lichtbildvergleich mit Paß- oder Führerscheinfotos bei Behörden usw.).
Sollte dies dennoch zu keinem Erfolg führen (was sehr selten ist), hat der Fahrer Glück gehabt.

Wenn offensichtlich ist dass der Halter mauert, kann die Bußgeldstelle eine richterliche Vernehmung anregen. Da MUSS der Halter dann Auskunft geben (ausgenommen er hat das Zeugnisverweigerungsrecht ggü. dem Fahrer); falsche Angaben sind wie eine Falschaussage vor Gericht zu werten.

Viele Grüße

Walter

Hi Walter,

Fahrer zur Verantwortung gezogen - nicht der Halter; anders im
ruhenden Verkehr. Die Polizei wird sich zum Zweck der

Weißt du eigentlich zufällig, wie das jetzt zukünftig laufen soll, wenn der Wagen eine Feuerwehreinfahrt oder einen Rettungseinsatz blokiert? Seit Anfang des Monats gibt’s dafür ja auch einen Punkt - das passt meiner Meinung nach nur überhaupt nicht mit der Halterhaftung im ruhenden Verkehr zusammen.

Grüßle
Frank K.