Unfall nachträglich Polizei melden?

Hey!

Habe neulich einen minimalen Unfall gebaut. Ich bin an einer Ampel mit meinem Nummernschild vorne gegen das vor mir stehende Auto geprallt. Also kaum merkenswert. Wir sind dann an die Seite gefahren und habe an seiner Heck-Stossstange 4 kleine Lackabplatzer bemerkt(von meinem Nummernschild). Hätte ich ja locker bezahlt und somit haben wir Daten ausgetauscht. Nun war er aber in der Werkstatt und es wurde festgestellt, dass eine Aufhängung gebrochen und ein Schutzblech eingedrückt ist. Ich bezweifle arg, dass das vorher schon gewesen sein könnte, da das Auto nagelneu aussah. Da wir beim Unfall die Polizei nicht verständigt haben und ich den Schaden lieber an meine Versicherung übergeben möchte, wollen die doch in der Regel immer eine Tagebuchnummer von der Polizei haben? Meine Frage ist also: stimmt das nun oder gibt es da auch Ausnahmen? Und die zweite Frage ist: kann man denn so mir nichts dir nichts zur Polizei gehen und ein Unfall im Nachhinein noch melden um die TBN für die Versicherung zu bekommen???

Dank euch schonmal,
Bas79.

Ho!

Meine Frage ist: Warum willst Du das denn machen mit der Regulierung? Warum willst Du für den Gegner Beweise sichern? Überlass den Kram einfach dem Anwalt des Gegners. Nach Regulierung wird sich Dein Versicherer melden und fragen, ob Du die Reparaturkosten tragen oder eine teurere Prämie zahlen willst.

Hi,

die Polizei hätte auch nur die Lackkratzer aufgenommen. Nichts weiter. Unter einem bestimmten Schadenswert brauch man keine Polizei, ich glaube 1500euro.

Man muß nicht automatisch die Polizei holen!

Täusch dich aber bitte nicht, wenn die Prälldämpfer zb bei bmw hin sind, sind gleich mal 200euronen fällig. Und da brauchts nicht viel. Melde deiner Versicherung das so schnell wie möglich und schildere ihr das alles, auch mit dem hinweis, das nicht mehr zu sehen war. die schicken dann einen gutachter oder auch nicht.

grüße

Matthias

Hi Matthias,

Man muß nicht automatisch die Polizei holen!

wenn du dich da mal nicht irrst…

ich hatte mal einen ähnlichen Fall (habe dem „Gegner“, parkendes Auto, einen Zettel ans Fenster gebappt mit meiner Telefonnummer etc.): Hab dann, um sicher zu gehen, bei der Bullerei angerufen (wollte versuchen, ob ich über das Kennzeichen den Halter erfahren kann, um Kontakt aufzunehmen). Mich traf der Schlag, als das Gegenüber am Telefon sofort polterte: „sie wollen sich also selbst wegen FAHRERFLUCHT anzeigen…“ - tja, so kann man das auch auslegen. Ich hatte dann Besuch von herren in Grün nach einer Stunde, die mich ins Gebet nahmen… und mir erklärten: entweder wartet man an Ort und Stelle bis der gegnerische Halter auftaucht oder man ruft die Polizei, und das egal, wie hoch der Schaden ist. Alles andere ist Fahrerflucht.

Gruß
Gerry

Hallo,

Man muß nicht automatisch die Polizei holen!

wenn du dich da mal nicht irrst…

Na wenn DU dich da mal nicht irrst?

ich hatte mal einen ähnlichen Fall

Nö, die beiden Fälle haben gar nichts miteinander zu tun. Dein Unfall passierte mit einem Gegner im ruhenden Verkehr, der abwesend war. Wenn ich an der Ampel jemandem draufrutsche, gehe ich mal schwer davon aus, dass das Fahrzeug vor mir nicht geparkt war und sich ein Unfallgegner im Fahrzeug befindet.

Und wenn der Gegner greifbar ist, kann ich mich mit dem wunderbar auch ohne Polizei verständigen, fülle den Unfallbericht gemeinsam aus, jeder erhält eine Kopie und gut ist. Von Verkehrsunfallflucht kann da überhaupt keine Rede sein. Die ist nur dann einschlägig, wenn entweder der Gegner nicht greifbar ist (dann muss ich warten oder die Polizei informieren) oder ich gleich mit durchdrehenden Reifen abhaue und den Gegner dumm da stehen lasse.

Gruß vom Wiz

3 Like

Hallo,

kann man die „Bullerei“ nicht milde stimmen, wenn man sich innerhalb 24h meldet? Dann ists nämlich keine Unfallflucht mehr. Es sei denn, der andere hat schon Anzeige erstattet…

Gruß
André

Hallo!

wenn man sich
innerhalb 24h meldet? Dann ists nämlich keine Unfallflucht
mehr.

In welchem Land gilt das? Nicht in diesem…

hey andre :o)

kann man die „Bullerei“ nicht milde stimmen, wenn man sich
innerhalb 24h meldet? Dann ists nämlich keine Unfallflucht
mehr. Es sei denn, der andere hat schon Anzeige erstattet…

nee, UNVERZÜGLICH muss man melden. bin da selbst mal reingerasselt als ich ne „feindberührung“ erst nach dem schifahren gemeldet hab (also innerhalb der 24 stunden). kein chance, anzeige wegen fahrerflucht. dabei hab ich grad mal seinen rückspiegel berührt und wollte nicht halten wegen verschneiter straße, er blieb hängen wegen fehlender schneeketten und ich schummelte mich vorbei. wäre ich stehengeblieben hätte ich nicht mehr anfahren können … als ich dann am ende der straße am parkplatz anhalten konnte kam er nicht dahre, ich dachte, was soll´s, melde ich bei der heimfahrt … und pech gehabt.

gruß

tiger

Hallo worldwidefab,

wenn man sich
innerhalb 24h meldet? Dann ists nämlich keine Unfallflucht
mehr.

   
In welchem Land gilt das? Nicht in diesem…

vielleicht dachte der Autor an § 142 III StGB? (siehe unten)

Andere Frage, wo wir gerade dabei sind?
§ 142 Abs. III spricht lustigerweise von einer Pflicht, die
Feststellungen nachträglich zu ermöglichen. Bis dahin ist in diesem §
ja nur die Pflicht konstatiert worden, die Feststellungen
direkt zu ermöglichen. Ist das ein sprachlich mißglückter
Größenschluss?
Nach dem Motto: Wenn schon nicht gleich, dann wenigstens später?
Wann ist ein solches Vergehen denn dann beendet??

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (vulgo: Fahrerflucht)
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die
        Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner
        Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er
    an dem
        Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß
    jemand
        bereit war, die Feststellungen zu treffen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
  3. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  4. berechtigt oder entschuldigt
    vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich
    nachträglich ermöglicht.
    (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
    ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten
    (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle
    mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er
    seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den
    Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen
    Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies
    gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen
    absichtlich vereitelt.
    (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe
    (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
    wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach
    einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich
    nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die
    Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
    (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen
    zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Gruß - Jaschiii *demdasvorhernochnieaufgefallenist*

Hallo,

vielleicht dachte der Autor an § 142 III StGB? (siehe unten)

Ganz genau! Und gerade das hat einem Bekannten von mir den teuren Prozess erspart. Es war ein Blechschaden (um die 2000 Euro). Zugegeben, wenn jemand mit ganz wenig Alkohol (nicht mein Bekannter!) so ein Ding baut, hat er damit eine Karenzzeit zum Ausnüchtern. Ist nicht im Sinne des Gesetzes, aber doch sicher denkbar?

Gruß
André

Hallo!

Schön und gut, aber das Gesetz spricht von „unverzüglicher“ Ermöglichung der Feststellungen. Wenn in einem Gesetz „unverzüglich“ steht, heißt das immer „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB), läßt sich also in abstrakten Zeiteinheiten nicht messen. Und wer sich nach einem Unfall 24 Stunden zum Ausnüchtern gönnt, der sollte gleich eine Zahnbürste und ein paar Unterhosen mit zur Polizei nehmen, wenn er sich meldet …