Unterschied Organ und andere Institutionen?

Hallo,

nehmen wir als Beispiel die Europäische Union.

Der Europäische Rat ist nicht ein Organ der EU, im Gegensatz zur
Europäische Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem
Europäischen Parlament sowie dem Europäischen Gerichtshof, wobei jedes Organ nach Maßgabe der ihm zugewiesenen Befugnisse handelt.
Macht es rechtlich irgend einen Unterschied, ob eine Institution als
Organ anerkannt ist, oder ob sich seine zugewiesenen Befugnisse aus anderen Gesetzesbestimmungen herleiten?

Gäbe es beispielsweise irgendeinen (rechtlichen) Unterschied, wenn der Europäische Rat ab morgen ein Organ der EU wäre, wenn die Befugnisse die gleichen blieben? Wohl eher nicht, oder?

Danke

Martin

Hallo!

Ich weiß jetzt nicht genau, was du mit „Organ“ meinst. Der Europäische Rat ist halt kein Rechtssetzungsorgan in der EU, weil er andere Aufgaben hat.

Oder meinst du vielleicht noch die alte Rechtslage, wo man EU und EG trennen musste? Das ist nämlich hinfällig, die Unterscheidung gibts nicht mehr.

Gruß
Tom

Grüß dich Tom,

mich hätte die Frage nach den Organen und den anderen Institutionen ganz allgemein interessiert.

Ein weiteres Beispiel: Die Organe der (österreichischen) Gemeinde sind der Bürgermeister, der Gemeindevorstand und der Gemeinderat. Weitere Organe der Gemeinde gibt es nicht. Der gesamte Beamtenapparat, der ja auch für die Gemeinde als juristische Person handelt und entscheidet, wird nicht zu den Organen gezählt. Warum ist das so? Meine Frage wäre nun, ob es irgendeinen Unterschied macht, wenn die Organe als solche explizit als „Organe der Gemeinde“ bezeichnet werden, oder wenn sie zwar nach dem rechtlichen Gesichtspunkt Organe sind, da sie für juristische Personen handeln, wie z.B. der gesamte Beamtenapparat, aber nicht als die „Organe der Gemeinde“ gelten? Die Organhaftung beispielsweise bezieht sich ja auch auf den Beamtenapparat und nicht nur auf die drei Organe der Gemeinde.

Danke

Martin