Verkauf ohne Garantie u. Gewährleistung!

Hallo Ihr Lieben,

folgende Fragestellung ergibt sich:

Ist es einem Gewerbetreibenden möglich, eine gebrauchte Maschine z.B. bei Ebay zu versteigern, und sämtliche Garantie und Gewährleistungsansprüche auszuschließen, indem man in einem Extrasatz angibt, dass diese ausgeschlossen sind, und man nur an andere Gewerbetreibende verkauft?

Vielen Dank für Eure Mühen

Michael

Hallo,

Ist es einem Gewerbetreibenden möglich, eine gebrauchte
Maschine z.B. bei Ebay zu versteigern, und sämtliche Garantie
und Gewährleistungsansprüche auszuschließen, indem man in
einem Extrasatz angibt, dass diese ausgeschlossen sind, und
man nur an andere Gewerbetreibende verkauft?

Garantie muss man überhaupt nicht einräumen. Daher muss man dieses auch nicht explizit ausschließen.

Die Gewährleistung darf man bei gebrauchten Sachen nur Unternehmern gegenüber ausschließen. Allerdings ist umstritten, ob eine derartige Klausel bei Ebay wirksam ist, da bei Ebay zu einem großen Teil Verbraucher angesprochen werden und der Verdacht aufkommen könnte, dass die Klausel lediglich dazu dienen soll, die Gewährleistungsansprüche zu umgehen. Das kommt, wie immer, aber auf den Einzelfall an. Auch, ob diese Maschine überhaupt für den Käuferkreis Verbraucher von Interesse ist und in welcher Rubrik das Teil angeboten wird.

Man könnte die Auktion auf einen eingeschränkten Käuferkreis begrenzen und nach Vorlage eines Gewerbescheins Gebote akzeptieren. Damit wäre man auf der sicheren Seite.

Einen generellen Freifahrtschein wird man mit so einer Klausel nicht erreichen.

Gruß

S.J.

Ein Verkauf von Gewerbetreibender an Gewerbetreibender ist mit entsprechender Vereinbarung mit Garantieabtrittserklärung zulässig .

Eine Privatperson die ihr Eigentum verkäuft ist zu keinerlei Haftung verpflichtet .
Der Verkauf von Gewerbetreibenden an Privatperson ist IMMER mit einer Gewährleistung von 2 Jahren verbunden .
da ist vor rund 3 Jahren ein entsprechender Gesetzestext beschlossen worden .

Einzigste Ausnahme : der Privatkäufer erklärt handschriftlich mit Datum und Unterschrift , das er auf jegliche Gewährleistungsansprüche verzichtet , was gelegentlich bei gebrauchten alten Auto’s gemacht wird , wo ein Hobbybastler von einem Importeur ein Fahrzeug zum Basteln oder als Ersatzteillager käuft .

Autsch! Falsch, falsch, falsch. Himmel noch Mal!
Zunächst: wenn man wirklich keine Ahnung hat, warum verbreitet man dann hier so einen Unsinn?

Ein Verkauf von Gewerbetreibender an Gewerbetreibender ist mit
entsprechender Vereinbarung mit Garantieabtrittserklärung
zulässig .

Was ist eine „Garantieabtrittserklärung“? Eine Garantie muss niemand geben, wohl aber eine Gewährleistung. Und die darf auch unter Unternehmern bei neuen Sachenauf auf nicht weniger als 12 Monate verkürzt werden. Nur bei gebrauchten Sachen ist ein Ausschluss zulässig.

Eine Privatperson die ihr Eigentum verkäuft ist zu keinerlei
Haftung verpflichtet .

Natürlich ist sie das. Das ergibt sich aus dem Gesetz. Unter bestimmten Umständen kann man diese Haftung einzelvertraglich ausschließen.

Der Verkauf von Gewerbetreibenden an Privatperson ist IMMER
mit einer Gewährleistung von 2 Jahren verbunden .

Darf bei gebrauchten Sachen einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden.

da ist vor rund 3 Jahren ein entsprechender Gesetzestext
beschlossen worden .

Das ist nicht vor 3 Jahren gewesen, sondern vor mehr als 7 Jahren (Schuldrechtsreform 2002). Wenn klugscheißen, dann bitte richtig.

Einzigste Ausnahme : der Privatkäufer erklärt handschriftlich
mit Datum und Unterschrift , das er auf jegliche
Gewährleistungsansprüche verzichtet , was gelegentlich bei
gebrauchten alten Auto’s gemacht wird , wo ein Hobbybastler
von einem Importeur ein Fahrzeug zum Basteln oder als
Ersatzteillager käuft .

Das ist falsch. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig und damit unwirksam. Die Komparation des Wortes „einzig“ ist im übrigen Unsinn.

Alles, aber auch wirklich alles, was Du in Deinem Beitrag (in einem Expertenforum) von Dir gibst, ist falsch.

Gruß

S.J.

@ Steve Jobs

Ok , mit den Gesetzes Text Jahren war ich jetzt daneben , entschuldigung , da habe ich mich tatsächlich vertan .

Aber der rest hat seine Richtigkeit !

Ich war von 2002 bis 2007 Selbstständig und habe unter anderen als Sub-Unternehmer gearbeitet und es wurden bei Waren die ich von meinem ursprünglichen Auftraggeber zusätzlich verkauft wurden je nach Warentyp und Warenart andere Gewährleistungsbedingen behandelt .
z.b. lieferte die Fa Thomson Elektronic an den Grosshändler die 110% Klausel aus .
d.H. mit der 10% Überbelieferung hat Thomson seine Gewährleistung an den Grosshändler abgetreten .
des weiteren fahre ich als Alltags und Gebrauchsauto noch einen ehemaligen Firmenwagen , den ich damals von einem Importeur von Geschäftsmann zu Geschäftsmann gekauft habe , da er mir dieses als Privatperson wegen Gewährleistungsansprüchen nicht verkaufen wollte ( Kein Tüv und Bremsen defekt )
( ich habe ihm Unterschrieben das ich Gewerblich bin und ihm gegenüber keine Rechts und Garantieansprüche geltend mache und er hat mir dieses „verkehrsunsichere“ Auto verkauft. )

Diese Basis dient allen Ex - und Importeuren die Billig-Autos wieder auf die Strasse bringen . ( sonst könnten die gar nicht existieren )

wenn ich aber heute , also fast 3 Jahre nach Abmeldung des Gewerbes* einen Elektoartikel , z.B. Fernseher aus meinem Besitz verkaufe , brauche ich hierzu keine Gewährleistung zu geben .
sollte der neue Eigner Pech haben und es tritt nach 3 Monaten ein technicher Defekt auf … C’est la vie

des weiteren dürfte eine solche Ebay Auktion dann gar nicht angeboten werden , wenn ein Privatmann zur Gewährleistung verpflichtet würde :

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=11…

* Abmeldung weil der Meisterbrief in Belgien ausgestellt wurde , Gesetzesänderung zum Jahreswechsel 2006 , Elektrohandwerk NUR noch mit DEUTSCHEN Meisterbrief

Hallo,

Ok , mit den Gesetzes Text Jahren war ich jetzt daneben ,
entschuldigung , da habe ich mich tatsächlich vertan .

Aber der rest hat seine Richtigkeit !

Nein. Zudem schreibst Du plötzlich etwas ganz anderes…

wurden je nach Warentyp und Warenart andere
Gewährleistungsbedingen behandelt .
z.b. lieferte die Fa Thomson Elektronic an den Grosshändler
die 110% Klausel aus .
d.H. mit der 10% Überbelieferung hat Thomson seine
Gewährleistung an den Grosshändler abgetreten .

Abgesehen davon, dass eben noch von „Garantieabtrittserklärung“ die Rede war, nun von Gewährleistung, ist für mich nicht schlüssig, wie ein Verkäufer seine Ansprüche an den Käufer abtreten sollte. Thomson hat im übrigen seinen Sitz in Frankreich, den Firmensitz des Käufers kenne ich nicht. Ich würde auf jeden Fall nicht pauschal unterstellen, dass bei diesen Deals deutsches Recht zur Anwendung kam. Auch wenn in den meisten Ländern die einschlägigen EU Richtlinien zum Schuldrecht zeitnah umgesetzt wurden, ist das in Frankreich bis heute nicht der Fall.

er mir dieses als Privatperson wegen Gewährleistungsansprüchen
nicht verkaufen wollte ( Kein Tüv und Bremsen defekt )
( ich habe ihm Unterschrieben das ich Gewerblich bin und ihm
gegenüber keine Rechts und Garantieansprüche geltend mache und
er hat mir dieses „verkehrsunsichere“ Auto verkauft. )

habe ich ein solches Vorgehen angezweifelt? Hast Du in deinem vorherigen Beitrag diese Konstellation erwähnt? Nein. Du schriebst „Einzigste Ausnahme : der Privatkäufer erklärt handschriftlich mit Datum und Unterschrift , das er auf jegliche Gewährleistungsansprüche verzichtet“. Was meinst Du denn nun? Im letzten Posting, sagts Du es sei möglich, nun behaupteste Du genau das Gegenteil.

Auch einem Verbraucher müsste der Verkäufer keine Gewährleistung auf bekannte Mängel einräumen, da ein Mangel stets die Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand voraussetzt.

wenn ich aber heute , also fast 3 Jahre nach Abmeldung des
Gewerbes* einen Elektoartikel , z.B. Fernseher aus meinem
Besitz verkaufe , brauche ich hierzu keine Gewährleistung zu
geben .

Du kannst Sie einzelvertraglich ausschließen. Das schrieb ich bereits. Deine jetzige Aussage deckt sich aber nicht mit „Eine Privatperson die ihr Eigentum verkäuft ist zu keinerlei Haftung verpflichtet.“ Haftung beschränkt sich nur nur auf Gewährleistung. Und arglistig verschwiegene Mängel gibt es ja auch noch…

sollte der neue Eigner Pech haben und es tritt nach 3 Monaten
ein technicher Defekt auf … C’est la vie

Da Du Dich als Fachmann für Gewährleistung darzustellen versuchst, ist dir sicher bekannt, dass diese nur für Mängel besteht, die bei Gefahrübergang bereits vorhanden waren. Insofern ist nach 3 Monaten grundsätzlich erst Mal „C’est la vie“.

Ich kann nicht erkennen, dass Du deinen Unsinn des letzten Postings in irgendeiner Weise korrigiert oder meine Einwänd entkräftigst hättest.

Auf Falschbehauptungen wie „Der Verkauf von Gewerbetreibenden an Privatperson ist IMMER mit einer Gewährleistung von 2 Jahren verbunden .“ gehst Du lieber gar nicht erst ein, behauptest aber „der rest hat seine Richtigkeit !“.

S.J.