Hallo,
Ok , mit den Gesetzes Text Jahren war ich jetzt daneben ,
entschuldigung , da habe ich mich tatsächlich vertan .
Aber der rest hat seine Richtigkeit !
Nein. Zudem schreibst Du plötzlich etwas ganz anderes…
wurden je nach Warentyp und Warenart andere
Gewährleistungsbedingen behandelt .
z.b. lieferte die Fa Thomson Elektronic an den Grosshändler
die 110% Klausel aus .
d.H. mit der 10% Überbelieferung hat Thomson seine
Gewährleistung an den Grosshändler abgetreten .
Abgesehen davon, dass eben noch von „Garantieabtrittserklärung“ die Rede war, nun von Gewährleistung, ist für mich nicht schlüssig, wie ein Verkäufer seine Ansprüche an den Käufer abtreten sollte. Thomson hat im übrigen seinen Sitz in Frankreich, den Firmensitz des Käufers kenne ich nicht. Ich würde auf jeden Fall nicht pauschal unterstellen, dass bei diesen Deals deutsches Recht zur Anwendung kam. Auch wenn in den meisten Ländern die einschlägigen EU Richtlinien zum Schuldrecht zeitnah umgesetzt wurden, ist das in Frankreich bis heute nicht der Fall.
er mir dieses als Privatperson wegen Gewährleistungsansprüchen
nicht verkaufen wollte ( Kein Tüv und Bremsen defekt )
( ich habe ihm Unterschrieben das ich Gewerblich bin und ihm
gegenüber keine Rechts und Garantieansprüche geltend mache und
er hat mir dieses „verkehrsunsichere“ Auto verkauft. )
habe ich ein solches Vorgehen angezweifelt? Hast Du in deinem vorherigen Beitrag diese Konstellation erwähnt? Nein. Du schriebst „Einzigste Ausnahme : der Privatkäufer erklärt handschriftlich mit Datum und Unterschrift , das er auf jegliche Gewährleistungsansprüche verzichtet“. Was meinst Du denn nun? Im letzten Posting, sagts Du es sei möglich, nun behaupteste Du genau das Gegenteil.
Auch einem Verbraucher müsste der Verkäufer keine Gewährleistung auf bekannte Mängel einräumen, da ein Mangel stets die Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand voraussetzt.
wenn ich aber heute , also fast 3 Jahre nach Abmeldung des
Gewerbes* einen Elektoartikel , z.B. Fernseher aus meinem
Besitz verkaufe , brauche ich hierzu keine Gewährleistung zu
geben .
Du kannst Sie einzelvertraglich ausschließen. Das schrieb ich bereits. Deine jetzige Aussage deckt sich aber nicht mit „Eine Privatperson die ihr Eigentum verkäuft ist zu keinerlei Haftung verpflichtet.“ Haftung beschränkt sich nur nur auf Gewährleistung. Und arglistig verschwiegene Mängel gibt es ja auch noch…
sollte der neue Eigner Pech haben und es tritt nach 3 Monaten
ein technicher Defekt auf … C’est la vie
Da Du Dich als Fachmann für Gewährleistung darzustellen versuchst, ist dir sicher bekannt, dass diese nur für Mängel besteht, die bei Gefahrübergang bereits vorhanden waren. Insofern ist nach 3 Monaten grundsätzlich erst Mal „C’est la vie“.
Ich kann nicht erkennen, dass Du deinen Unsinn des letzten Postings in irgendeiner Weise korrigiert oder meine Einwänd entkräftigst hättest.
Auf Falschbehauptungen wie „Der Verkauf von Gewerbetreibenden an Privatperson ist IMMER mit einer Gewährleistung von 2 Jahren verbunden .“ gehst Du lieber gar nicht erst ein, behauptest aber „der rest hat seine Richtigkeit !“.
S.J.