Verkehrsrecht Zebrastreifen

Servus,

gegeben ist eine sehr verkehrsreiche, sehr kurvige Ortsdurchfahrt. In einer Kurve ein Hinweisschild auf einen Zebrastreifen, dieser selbst in der nächsten Kurve ca. 50 mtr weiter. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist ein von rechts kommender Fussgänger, der den Zebrastreifen überqueren will, erst sichtbar, wenn er sich dem Streifen bereits auf zwei Schritte, ca. 70 cm. genähert hat. Auch der Fussgänger hat keine Möglichkeit (Spiegel o. ä), die Straße nach links vorher einzusehen. Da an dieser Stelle ein Werksausgang ist, ist eine Verlegung des Streifens an eine übersichtlichere Stelle nicht möglich.

Ein Fussgänger tritt zügigen Schrittes auf den Zebrastreifen zu, macht den Eindruck, als wolle er ohne Rücksicht auf den Autoverkehr den Zebrastreifen überqueren. Um einen absehbaren Zusammenprall zu vermeiden, legt ein Autofahrer eine Vollbremsung hin, der dicht auffahrende nachfolgende Verkehr kann nicht mehr reagieren, mehrere Fahrzeuge rasseln ineinander.

Angenommen, dem Fussgänger ist genau bekannt, dass kaum ein Autofahrer den Ort mit angemessener Geschwindigkeit fährt, dass kaum ein Autofahrer an dieser Stelle den notwendigen Abstand einhält. Dennoch erzeugt er ganz bewusst den Eindruck, er wolle den Zebrastreifen ohne Rücksicht auf die eigene Gefahr überqueren (ein typischer ‚Verkehrserzieher‘ halt, http://www.sat1.ch/auto/automagazin/themen/10592/):

Wird oder kann diesem Fußgänger eine rechtliche Mitschuld an diesem Unfall gegeben werden? Mit welchen Folgen muss der Fußgänger rechnen, wenn es durch diesen Unfall zu Personenschäden Dritter kommt? Oder hat der Fußgänger aufgrund des Zebrastreifens quasi einen Freibrief (moralische Aspekte oder die Frage der Beweisbarkeit möchte ich hier mal aussen vor lassen)?

Gruss,
Schorsch

Hallo,

ich gehe davon aus, das der Fahrer trotz der kurvigen Gegend und der Ankündigung des Zebrastreifens nicht der Situation angepasst gefahren ist. Das er eine Vollbremsung hinlegen muß bestätigt das er zu schnell gefahren ist. Ich würde in diesem Fall dem Fußgänger keine Schuld oder Mitschuld anhängen wollen.

Gruß
roland

Hi,

Ich würde in diesem
Fall dem Fußgänger keine Schuld oder Mitschuld anhängen
wollen.

du willst damit sagen, dass Verkehrsteilnehmer Unfälle provozieren dürfen wenn sie sich selbst regelgerecht verhalten und andere nicht?

Würde das auch für mich als Autofahrer gelten, wenn ich überland mit erlaubten 100 km/h auf eine 80er-Schild zufahre und dann kurz vor dem Schild extrem abbremse und mir dann einer raufkracht?
Schließlich hätte der andere ja auch schon VOR erreichen des Schildes auf 80 km/h abbremsen müssen und genug Sicherheitsabstand einhalten müssen.

Wenn man wegen eines Kleintiers eine Vollbremsung hinlegt bekommt man doch eine Teilschuld!

J~

tach schorsch !
die problematik ist halt eben,das die autofahrer generell am zebrastreifen anzuhalten haben,wenn ersichtlich ist,das jemand diesen zu benutzen beabsichtigt.
ist ja auch bei den fahrprüfungen immer so,das er erst komplett diesen verlassen muß,damit du weiter fahren darfst,sonst ist die prüfung beendet.
über sinn/unsinn mancher deutschen verkehrsregelungen lässt sich ja ganz gut diskutieren.
es gibt ja auch diesen gummi § ? wegen dem alle fahrzeuge solch eine angepasste geschwindigkeit einzuhalten haben,so das sie jederzeit halten können.mit dem abstand fahrzeug/fahrzeug ist ja dieses ebenfalls damit abgedeckt.

Hallo,

du willst damit sagen, dass Verkehrsteilnehmer Unfälle
provozieren dürfen wenn sie sich selbst regelgerecht verhalten
und andere nicht?

mit welchen Wort habe ich das gesagt?

Würde das auch für mich als Autofahrer gelten, wenn ich
überland mit erlaubten 100 km/h auf eine 80er-Schild zufahre
und dann kurz vor dem Schild extrem abbremse und mir dann
einer raufkracht?

Welch ein Vergleich. Wenn du von 100 auf 80 abbremst, und das ist bei einer neuen Geschwindigkeitsbegrenzung so üblich, und der Hintermann fährt auf, dann ist er nicht der Situation angepasst gefahren.
Im übrigen musst du für eine Geschwindigkeitsreduzierung von 100 auf 80 keine Vollbremsung hinlegen.

Schließlich hätte der andere ja auch schon VOR erreichen des
Schildes auf 80 km/h abbremsen müssen und genug
Sicherheitsabstand einhalten müssen.

Genau. Ausserdem hat er ja den Vordermann vor Augen und muß eben dementsprechend reagieren können. Das nennt man dann vorausschauendes Fahren.

Wenn man wegen eines Kleintiers eine Vollbremsung hinlegt
bekommt man doch eine Teilschuld!

Wie gesagt, beim Abbremsen von 100 auf 80 legt man keine Vollbremsung hin. Ausserdem verwechselst du hier die Verhältnismäßigkeit. Für einen Fußgänger sollte man schonmal eine Vollbremsung riskieren, für ein Kleintier eben nicht.

Aber hier geht es doch um etwas ganz anderes. Eine kurvenreiche Strasse. Ein Hinweis auf einen Zebrastreifen, dazu noch an der einer unübersichtlichen Stelle. Wer da eine Vollbremsung hinlegen muß, ist der Situation eben nicht angepasst gefahren. Da sollte man und muß sogar mit Fußgängern rechnen.
Erzähl mal einem Richter deine Ansicht der Dinge.
Ich war zwar zu schnell und hab auch die Warnschilder ignoriert, aber der Fußgänger hat absolut provokativ gehandelt, indem er einen Zebrastreifen überqueren wollte. Dann hast du verloren, ob es dir passt oder nicht, so ist es. Es mag sein, das der Fußgänger hier auf sein Recht pochte, aber in diesem speziellen Fall hat der Autofahrer dennoch keine Chance.

Wie soll in diesem Fall der Fußgänger handeln?
Auch für ihn wird diese Stelle unübersichtlich sein.
Wenn ein ankommender PKW Fahrer den Fußgänger erst im letzten Moment sieht, wird es andersrum genau so sein. Im schlechtesten Fall steht der Fußgänger dann morgen noch da.

Gruß
roland

Hallo,

möchte mal ganz dezent auf Paragraph 1 der Straßen-Verkehrs-Ordnung verweisen…

§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

sowie
§ 3 Geschwindigkeit

  1. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

merh braucht man wohl glaube ich gar nicht dazu zu sagen…-)

Frank

Nabend,

wieso fühlst du dich eigentlich gleich so angegriffen, dass du mir in so einem Stil antwortest? Finde ich ehrlich gesagt etwas unangemessen.

du willst damit sagen, dass Verkehrsteilnehmer Unfälle
provozieren dürfen wenn sie sich selbst regelgerecht verhalten
und andere nicht?

mit welchen Wort habe ich das gesagt?

Das war eine (Nach)frage wie man unschwer erkennen kann. Allerdingst konnte man diese Aussage tatsächlich aus deinem Ausgangsposting herauslesen.

Welch ein Vergleich. Wenn du von 100 auf 80 abbremst, und das
ist bei einer neuen Geschwindigkeitsbegrenzung so üblich, und
der Hintermann fährt auf, dann ist er nicht der Situation
angepasst gefahren.

Eben. Genauso wie beim Beispiel Zebrastreifen macht ein anderer etwas falsch.
Es ist im großen Maße unfallprovozierend so zu handeln weil man das offensichtliche Fehlverhalten andere ganz bewusst ignoriert. Darüber ist man sich als Autofahrer, aber auch als erwachsener Fußgänger im klaren.

Im übrigen musst du für eine Geschwindigkeitsreduzierung von
100 auf 80 keine Vollbremsung hinlegen.

Eben Nr2. Aber wenn ich provozieren will darf ich? (Darf ich also das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer bewusst dafür ausnutzen eine verkehrsgefährdende Situation (oder Unfall) zu provozieren solange ich selbst regelkonform handele? (

Wird oder kann diesem Fußgänger eine rechtliche Mitschuld an
diesem Unfall gegeben werden?

IMHO nein - am Zebrastreifen hat der Fußgänger absolut Vorrang.

Und ein Hintenauffahrer vor einem Zebrastreifen ist auf jeden Fall mit nicht angepasster Geschwindigkeit oder zuwenig Abstand unterwegs gewesen - eben durch das Auffahren beweist er dies.

Als Fußgänger benütze ich den Zebrastreifen auch, wenn es für einen herannahenden Autofahrer möglich ist, abzubremsen - wie er das macht, ist mir dabei egal. Als Autofahrer bemühe ich mich, auf Zebrastreifen so zuzufahren, daß ich notfalls anhalten kann.

LG
Stuffi

Hallo!

Würde das auch für mich als Autofahrer gelten, wenn ich
überland mit erlaubten 100 km/h auf eine 80er-Schild zufahre
und dann kurz vor dem Schild extrem abbremse und mir dann
einer raufkracht?
Schließlich hätte der andere ja auch schon VOR erreichen des
Schildes auf 80 km/h abbremsen müssen und genug
Sicherheitsabstand einhalten müssen.

Hier hat niemand einen Unfall provoziert. Der hinterherfahrende muss sowieso damit rechnen, dass ein sich gesetzeskonform verhaltender Autofahrer so rechtzeitig abbremst, das er ab dem 80km/h Schild nicht schneller als 80 km/h fährt. Dem vorne fahrenden kann man keinen Vorwurf machen, denn dieser muss von Gesetzes wegen schon vor Erreichen des Schildes abbremsen und nicht erst nachher.

Wenn man wegen eines Kleintiers eine Vollbremsung hinlegt
bekommt man doch eine Teilschuld!

Weil man da aber eben keine Vollbremsung machen darf.

Man kann nicht Kraut und Rüben vergleichen, die beiden Fälle sind völlig unterschiedlich.

Gruß
Tom

Denkanstoß: Mal ne andere Sichtweise…
Moinsen,

diese Sichtweise über die Provokation eines Unfalles rührt doch nur daher, dass es in D so ist, dass der Fußgänger normalerweise auf der Straße nichts zu suchen hat, und man nicht so recht realsisieren will, dass auch dieser eine Art Vorfahrtstraße hat, nämlich den Fußgängerüberweg.

Jetzt haltet euch den Fall doch einmal so vor Augen, dass sich hier jemand über eine kreuzende Vorfahrtstraße aufregt, auf der immer ein Oberlehrer ohne Rücksicht auf die Nebenstraßen stur sein Tempo durchfährt. Und jedesmal müssen die Autos aus den Einmündungen Vollbremsungen machen, wenn der Depp wieder unterwegs ist… Alles eine Frage der Sichtweise.

Gruß

Markus

Hi,

diese Sichtweise über die Provokation eines Unfalles rührt
doch nur daher, dass es in D so ist, dass der Fußgänger
normalerweise auf der Straße nichts zu suchen hat,

nicht nur normalerweise. Ich fahr mir dem Rad nicht die Bahnschienen längs, das passt halt nicht…
Ohne Autos gäb’s eben auch keine Strassen.

und man
nicht so recht realsisieren will, dass auch dieser eine Art
Vorfahrtstraße hat, nämlich den Fußgängerüberweg.

Wer realisiert das nicht? Jeder, der einen deutschen Füherschein hat, hat gelernt, dass Fußgänger dort Vorrang haben. Die Meisten werden es auch noch wissen.

Jetzt haltet euch den Fall doch einmal so vor Augen, dass sich
hier jemand über eine kreuzende Vorfahrtstraße aufregt, auf
der immer ein Oberlehrer ohne Rücksicht auf die Nebenstraßen
stur sein Tempo durchfährt. Und jedesmal müssen die Autos aus
den Einmündungen Vollbremsungen machen, wenn der Depp wieder
unterwegs ist…

Siehe mein Posting mit den Auto-Bumsern. DIESER Oberlehrer würde nämlich bestraft werden können wenn er Unfälle provoziert.

J~

Hallo!

gegeben ist eine sehr verkehrsreiche, sehr kurvige
Ortsdurchfahrt. In einer Kurve ein Hinweisschild auf einen
Zebrastreifen, dieser selbst in der nächsten Kurve ca. 50 mtr
weiter. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist ein von
rechts kommender Fussgänger, der den Zebrastreifen überqueren
will, erst sichtbar, wenn er sich dem Streifen bereits auf
zwei Schritte, ca. 70 cm. genähert hat. Auch der Fussgänger
hat keine Möglichkeit (Spiegel o. ä), die Straße nach links
vorher einzusehen. Da an dieser Stelle ein Werksausgang ist,
ist eine Verlegung des Streifens an eine übersichtlichere
Stelle nicht möglich.

Ein Fussgänger tritt zügigen Schrittes auf den Zebrastreifen
zu, macht den Eindruck, als wolle er ohne Rücksicht auf den
Autoverkehr den Zebrastreifen überqueren. Um einen absehbaren
Zusammenprall zu vermeiden, legt ein Autofahrer eine
Vollbremsung hin, der dicht auffahrende nachfolgende Verkehr
kann nicht mehr reagieren, mehrere Fahrzeuge rasseln
ineinander.

Angenommen, dem Fussgänger ist genau bekannt, dass kaum ein
Autofahrer den Ort mit angemessener Geschwindigkeit fährt,
dass kaum ein Autofahrer an dieser Stelle den notwendigen
Abstand einhält. Dennoch erzeugt er ganz bewusst den Eindruck,
er wolle den Zebrastreifen ohne Rücksicht auf die eigene
Gefahr überqueren (ein typischer ‚Verkehrserzieher‘ halt,
http://www.sat1.ch/auto/automagazin/themen/10592/):

Wird oder kann diesem Fußgänger eine rechtliche Mitschuld an
diesem Unfall gegeben werden?

Würde ich nicht sagen, es sei denn, er hätte die Fahrbahn überraschend betreten (das darf ein Fußgänger nicht - also zB mit dem Rücken zum Zebrastreifen stehen, dann plötzlich umdrehen und auf die Straße fallen), was aber nicht der Fall ist, wenn er ganz normal den Zebrastreifen benutzt. Diese Benutzung kann keinesfalls überraschend gewesen sein, denn den Autofahrern wurde bereits 50m vorher angekündigt, dass ein Zebrastreifen kommen wird - da wäre die Geschwindigkeit jedenfalls so anzupassen gewesen, dass auf einen Fußgänger normal reagiert werden kann.
Zweitens darf generell nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der eingesehenen Strecke angehalten werden kann. Ist die Sichtweite daher so kurz, dann is die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen.

In dem konkreten Fall ist es wohl so, dass jedenfalls der nachfolgende Verkehr, der aufgefahren ist, mit zu wenig Sicherheitsabstand unterwegs war! Überraschend konnte die Bremsung des Vordermannes vor einem Zebrastreifen, der noch dazu im Ortsgebiet 50m (das ist 10m mehr als der gesetzlich längst vorgeschriebene Anhalteweg!) vorher angekündigt war, keinesfalls sein. Ist es doch eine geradezu typische Situation, dass ein Fußgänger einen Zebrastreifen benutzt und das hiefür anzuhalten ist. Von Überraschung kann wirklich keine Rede sein.

Mit welchen Folgen muss der
Fußgänger rechnen, wenn es durch diesen Unfall zu
Personenschäden Dritter kommt? Oder hat der Fußgänger aufgrund
des Zebrastreifens quasi einen Freibrief (moralische Aspekte
oder die Frage der Beweisbarkeit möchte ich hier mal aussen
vor lassen)?

Er hat keinen Freibrief, er kann sich aber, so wie auch die Autofahrer, darauf verlassen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer (zB Autofahrer) die Verkehrsvorschriften einhalten. Eine andere Sichtweise würde dem Autofahrer Vorrechte ohne sachliche Begründung einräumen. Weiters wäre es sehr merkwürdig, könnten die Autofahrer ihr eigenes Fehlverhalten (zu knapp auffahren) jemandem anderen anhängen. Der Fußgänger wird hier nur gleich behandelt, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch, da er sich nunmal völlig zu Recht darauf verlassen darf, dass die Autofahrer eben nicht schneller fahren als gesetzlich erlaubt bzw. den Sicherheitsabstand einhalten.

Anders wäre die Situation, wenn der Fußgänger konkret bereits erkennen kann, dass ein Auto zu schnell fährt und ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist. Betritt der Fußgänger in dieser Situation, trotz konkret erkanntem Fehlverhalten, den Zebrastreifen, handelt er rechtswidrig - was im Falle eines Unfalles jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden des Fußgängers bedeuten würde. In dieser Art komme Fälle in der Praxis auch häufig vor - meistens sind das aber Autofahrer, die sich nur um des Recht habens Willen den Vorrang erzwingen, obwohl sie bereits erkennen können, dass sich jemand anderer nicht daran halten wird.

Gruß
Tom

Nun mal sachlich bleiben…
Hi nochmal,

Ohne Autos gäb’s eben auch keine Strassen.

Bitte?? Sogar die Römer hatten schon Straßen, aber m.E. noch keine Autos!

Jeder, der einen deutschen Füherschein hat, hat
gelernt, dass Fußgänger dort Vorrang
haben. Die Meisten werden es auch noch wissen.

Okay, sind wir uns einig.

Siehe mein Posting mit den Auto-Bumsern. DIESER Oberlehrer
würde nämlich bestraft werden können wenn er Unfälle
provoziert.

Nein, MEIN Oberlehrer nicht! Denn meiner fährt einfach nur stumpf seine Vorfahrtstraße entlang, nicht anders, als wie es der Fußgänger macht. Anders wäre es, wenn sich der Fußgänger hinter einer Hecke am Zebrastreifen verstecken, und plötzlich loshechten würde, dass käme dann Deinem Provokateur gleich, der mit seinem Fahrzeug eine Vorfahrtstraße entlangschleicht, um plötzlich Gas zu geben.

Gruß

Markus

Eine Haftungsverteilung mit Einbeziehung des Fußgängers wird schwer.
Der Bundesgerichtshof hat sich letztes Jahr über die Verhaltenspflichten von Autofahrern in der Nähe sogenannter potentieller Gefahrenbereiche geäußert. Danach reicht es hier nicht nur aus, sich völlig Regelkonform zu verhalten. Selbst wenn auch nur abstrakt davon ausgegangen werden kann, daß es zu solchen Zwischen fällen kommt, muß die Geschwindigkeit auf das erforderliche Maß reduziert werden.
In dem dortigen Fall war ein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung in eine Hauptstraße eingebogen und ist mit einem KFZ zusammengestoßen. Obwohl hier (iGz. Fußgängerfall) sogar die Hauptschuld bei dem Einbiegenden lag und der andere diesen sogar gar nicht rechtzeitig bemerken konnte, legte der BGH dem Auto auf der Hauptstraße ein Mitverschulden auf. Argument: Wer sich Gefahrenstellen nähert, muß die Geschwindigkeit auf das erforderliche Maß absenken. Welches das ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Da in dem hier genannten Zebrastreifen-Fall das Auto sogar zu schnell war, werden die Fahrer ganz sicher primär haften.

Dennoch wäre ich mit einer völligen Freisprechung des Fußgängers auch für den Fall, daß er tatsächlich einen Unfall absichtlich provoziert, nicht zu voreilig. Nur weil der den Zebrastreifen betreten darf, kann er auch auf dieses Recht nicht ohne Rücksicht (§ 1 StVO) auf die anderen pochen. Eine Haftung nach § 823 I BGB oder auch Abs. 2 iVm. § 315 StGB wäre hier durchaus möglich.

Hallo,

mir gefällt Deine Fragestellung hier besser. Ich zitiere aus meinem Buch: „Kommentar zur StVO, 11.Auflage“ Siehe Brettbeschreibung ‚Vier und Mehrräder‘

"Kraftfahrer haben keinen Vertrauensschutz in das verkehrsgerechte Verhalten der Fußgänger, sie müssen sioch deshalb darauf einstellen, daß Fußgänger nicht genau auf dem Überweg, sondern einige Meter davor oder dahinter die Fahrbahn überqueren (OLG Karlsruhe VRS 44, 370; VRS 45, 140) Der Schutzbereich reicht min. 4m über die als „Zebrasreifen“ (Z293) gekenzeichnete Fläche hinaus (OLG Hamm, VRS54,223).

Ein Fußgänger der am Bordstein eine Überweges stehend auf die Fahrbahn blickt, gint damit zu erkennen, daß er die Fahrbahn überschreiten will (OLG Düsseldorf NZV2000,382;VRS98,373;OLG Schleswig VerkMitt1976 Nr 56). Ein kurzes Verharren genüght nicht zur Annahme, der Fußgänger verzichtet auf das überqueren( BGH VRS 38,278; KG NZV 1993,40).

Der F. darf auf sein Vorrecht bei der Benutzung des Überwegs nicht blindlings vertrauen (BGH VerkMitt 1983 Nr30 = VersR 1982, 876 = VRS63,255; OLG Celle NZV 2001,79); er hat keinen Vertrauensschutz in das verkehrsgerehcte Verhalten der Kraftfahrer. Er muß sich deshalb vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, ob er das Gefahrlos tun kann. (BGH VersR 1983,667=VRS65,94). Der Fußgänger darf nicht belästigend beeiflußt werden. (OLD Düsseldorf VerkMitt 1993,Nr39)

Wird auf einen Überweg durch Gefahrzeichen 134 hingeweisen, empfiehlt es sich Überholvorgänge bereits ab diesem Zeichen zu beenden, oder abzubrechen.

Mäßige Geschwindigkeit ist erforderlich wenn erkennbare Anzeichen dafür bestehen, daß F. den Füw. überqueren wollen. Dann darf nur so an den Füw. herangefahren werden, daß jederzeit ohne Gefahrbremsung angehalten werden kann. (OLG Stuttgart VRS41, 265; OLG Koblenz VRS44,99); 30km/h kann eine mäßuge Geschwindigkeit sein (OLG Hamm VRS54, 223). Der Kraftfahrer darf nur so an den Füw. heranfahren, daß die Beachtung des Vorrangs des F. erkennbar wird. (OLG Karlsruhe VRS45,40; OLG Düsseldorf DAR1974,160). Kommt ein Krtaftafhrzeug nur mit scharfem Bremsen und quietschenden Reifen unmittelbar vor Fußgängern am Füw. zum stehen, verstößt er gegen die §§26Abs. 1 und 1 Abs. 2 Wer bewußt am Füw. riskant fährt, handelt grob Rücksichtslos (OLG Düsseldorf VerkMitt 1974 Nr50).

Hinweise: Freiheitsstrafe oder Geldstrafefür falsches Fahren an Füw., wenn Personen oder erhebliche Sachwerte (konkret) gefährdet werden: § 315c StGB (grober Eingriff in Straßenverkehr, idR 1 Monat Fahrverbot und 600€ Buße).

gruß

dennis

Hallo,

gegeben ist eine sehr verkehrsreiche, sehr kurvige
Ortsdurchfahrt. In einer Kurve ein Hinweisschild auf einen
Zebrastreifen,

Zeichen 134 ? http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_40.php

dieser selbst in der nächsten Kurve ca. 50 mtr
weiter. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist ein von
rechts kommender Fussgänger, der den Zebrastreifen überqueren
will, erst sichtbar, wenn er sich dem Streifen bereits auf
zwei Schritte, ca. 70 cm. genähert hat. Auch der Fussgänger
hat keine Möglichkeit (Spiegel o. ä), die Straße nach links
vorher einzusehen. Da an dieser Stelle ein Werksausgang ist,
ist eine Verlegung des Streifens an eine übersichtlichere
Stelle nicht möglich.

Ist eigentlich unerheblich, wenn der Füw. mit Zeichen 134 rechtzeitig angekündigt wird.

Ein Fussgänger tritt zügigen Schrittes auf den Zebrastreifen
zu, macht den Eindruck, als wolle er ohne Rücksicht auf den
Autoverkehr den Zebrastreifen überqueren. Um einen absehbaren
Zusammenprall zu vermeiden, legt ein Autofahrer eine
Vollbremsung hin, der dicht auffahrende nachfolgende Verkehr
kann nicht mehr reagieren, mehrere Fahrzeuge rasseln
ineinander.

Siehe mein anderes Posting, bezgl. der Urteile. Dürfte er genaugenommen nicht.

Angenommen, dem Fussgänger ist genau bekannt, dass kaum ein
Autofahrer den Ort mit angemessener Geschwindigkeit fährt,
dass kaum ein Autofahrer an dieser Stelle den notwendigen
Abstand einhält. Dennoch erzeugt er ganz bewusst den Eindruck,
er wolle den Zebrastreifen ohne Rücksicht auf die eigene
Gefahr überqueren (ein typischer ‚Verkehrserzieher‘ halt,
http://www.sat1.ch/auto/automagazin/themen/10592/):

Muß man ihm beweisen (Zeugen !!) und seine Personalien feststellen. Evtl. Vorübergehende Festnahme durch jedermann bis Personalien durch Polizei ermittelt.

Wird oder kann diesem Fußgänger eine rechtliche Mitschuld an
diesem Unfall gegeben werden? Mit welchen Folgen muss der
Fußgänger rechnen, wenn es durch diesen Unfall zu
Personenschäden Dritter kommt? Oder hat der Fußgänger aufgrund
des Zebrastreifens quasi einen Freibrief (moralische Aspekte
oder die Frage der Beweisbarkeit möchte ich hier mal aussen
vor lassen)?

Wie Du den Urteilen und dem Text aus dem anderen Posting entnehmen kannst, ist das alles so ausgelegt, daß die doppelte Sicherung greift: Veide müssen sich davon überzeugen, daß sie den anderen nicht gefährden und behindern.

Andererseits muß ich mir selbst das Urteil erlauben, daß wenn der Füw. durch Z134 angekündigt wird und die (doch sicherlich meist Ortskundigen Auto-Fahrer) weiter da durch den Ort rasen, sind sie selbst dran schuld, wenns rappelt.

gruß

dennis

Moien!

Faszinierend was für einen Müll manche hier hinschreiben und lediglich deutlich machen, das sie selbst nichts im Straßenverkehr zu suchen haben!

Wie man schon in der Fahrschule lernt hat man zwar das evtl Vorfahrtsrecht, aber niemals das Recht auf Vorfahrt, d. h. jeder im Straßenverkehr hat sich angemessen zu verhalten - auch der Fussgänger!
Von daher hat der Fußgänger selbstverständlich mit Schuld, nur das hier die Beweismöglichkeiten nahezu gegen Null gehen!

Bernd

Moien!

Sorry, aber damit bist du untauglich am Straßenverkehr teilzunehmen!

Bernd

Sorry, aber damit bist du untauglich am Straßenverkehr
teilzunehmen!

Ähm? Womit genau?

Stuffi

„wie er das macht, ist mir dabei egal“

wer keine Rücksicht nimmt ist untauglich für den Straßenverkehr!

Bernd