Hallo Kako,
gemäß deutschem Recht muss ein Kaufvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, die mündliche Form ist ausreichend. Die meisten Kaufverträge, die man als Privatperson abschließt werden mündlich oder durch entsprechendes Handeln abgeschlossen (Beispiel Supermarkt, Tankstelle, etc.) Lediglich zwichen Vollkaufleuten (Firmen) ist eine schriftliche Bestellung als allgemein üblich anzusehen.
Allerdings ist die Frage, wie der Händler beweisen will, dass ein solcher Auftrag erteilt wurde.
Wenn also auf Seiten des Händlers nicht zufällig 2 Angestellte den Auftrag bestätigen können, dann steht Aussage gegen Aussage.
Wenn ihr Sohn aber bereits zum Händler hingegangen ist und um Stornierung des Auftrags gebeten hat, dann siehts schlecht aus, denn dann hat er mit der Bitte um Stornierung ja bereits bestätigt, dass er die Brille bestellt hat.
Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag besteht schon, allerdings nur, wenn es etwas an der Ware zu bemängeln gibt. Ein vorbehaltloses Rücktrittsrecht ohne Gründe gibt es nur bei sogenannten Haustürgeschäften, d.h. wenn der Verkäufer zu Ihnen kommt, sonst eigentlich nicht.
Aber ihr Sohn muss dem Händler nur den entstanden Schaden ersetzen, dass musss nicht der gesamte Brillenpreis sein, sondern vielleicht nur die Gläser, die individuell angefertigt wurden.
Wenn man aber nur den Schaden ersetzt, hat man auch kein Anrecht auf die Aushändigung der Brille.
Da die gläser aber wahrscheinlich das teuerste an der brille waren ist es wahrscheinlich wirtschaftlicher die ganze Brille zu kaufen, dann hat man wenigstens einen Gegenwert.
Viel Erfolg
Wetzstein