Vetragsrecht - muß bestellte Brille abgenommen werden?

Liebe/-r Experte/-in,
hallo,

folgender Vorfall.
Unser Sohn hat seine Brille verloren. Sie war mit ca. 300,- Euro recht teuer. Beim Brillenfachgeschäft bekam er die Auskunft, dass die gleiche nochmal bestellt werden könnte. Er hat keinen Vertrag/Bestellung unterschrieben.
Wie es der Zufall will, wurde die alte Brille wieder gefunden. Das Brillengeschäft besteht jetzt allerdings auf die Abnahme. Ist das so i.O., oder hat unsere Sohn(volljährig) ein Rücktrittsrecht?
Danke im voraus.
MfG
kako

Hallo Kako,
dein Sohn , da er Volljährig ist, ist ein Vertrag mit dem Brillengeschäft eingegangen, er hat die Brille bestellt, und hätte diese auch abgenommen, wenn die andere Brille nicht wiedergefunden wäre. Die Brille wurde mit seinen Daten ( Augen ) angefertigt.
Es bleibt, als Lösung nur das Gespräch mit dem Brillengeschäft übrig. ( Kulanz, Rabatt , Nachlass )Wenn dieser euch als Kunden ,nicht verlieren möchte.
Gruß
kagiweb

Hat er denn gesagt, dass die gleiche Brille noch einmal bestellt werden soll?

Hallo Kako,

gemäß deutschem Recht muss ein Kaufvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, die mündliche Form ist ausreichend. Die meisten Kaufverträge, die man als Privatperson abschließt werden mündlich oder durch entsprechendes Handeln abgeschlossen (Beispiel Supermarkt, Tankstelle, etc.) Lediglich zwichen Vollkaufleuten (Firmen) ist eine schriftliche Bestellung als allgemein üblich anzusehen.
Allerdings ist die Frage, wie der Händler beweisen will, dass ein solcher Auftrag erteilt wurde.
Wenn also auf Seiten des Händlers nicht zufällig 2 Angestellte den Auftrag bestätigen können, dann steht Aussage gegen Aussage.
Wenn ihr Sohn aber bereits zum Händler hingegangen ist und um Stornierung des Auftrags gebeten hat, dann siehts schlecht aus, denn dann hat er mit der Bitte um Stornierung ja bereits bestätigt, dass er die Brille bestellt hat.

Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag besteht schon, allerdings nur, wenn es etwas an der Ware zu bemängeln gibt. Ein vorbehaltloses Rücktrittsrecht ohne Gründe gibt es nur bei sogenannten Haustürgeschäften, d.h. wenn der Verkäufer zu Ihnen kommt, sonst eigentlich nicht.

Aber ihr Sohn muss dem Händler nur den entstanden Schaden ersetzen, dass musss nicht der gesamte Brillenpreis sein, sondern vielleicht nur die Gläser, die individuell angefertigt wurden.

Wenn man aber nur den Schaden ersetzt, hat man auch kein Anrecht auf die Aushändigung der Brille.
Da die gläser aber wahrscheinlich das teuerste an der brille waren ist es wahrscheinlich wirtschaftlicher die ganze Brille zu kaufen, dann hat man wenigstens einen Gegenwert.

Viel Erfolg

Wetzstein

Liebe/-r Experte/-in,
hallo,

folgender Vorfall.
Unser Sohn hat seine Brille verloren. Sie war mit ca. 300,-
Euro recht teuer. Beim Brillenfachgeschäft bekam er die
Auskunft, dass die gleiche nochmal bestellt werden könnte. Er
hat keinen Vertrag/Bestellung unterschrieben.
Wie es der Zufall will, wurde die alte Brille wieder gefunden.
Das Brillengeschäft besteht jetzt allerdings auf die Abnahme.
Ist das so i.O., oder hat unsere Sohn(volljähhrig) ein
Rücktrittsrecht?
Danke im voraus.
MfG
kako

Hallo, nach meinem Wissen ist ein Vertrag zustande gekommen. Bestellung-Bestellungsannahme! Aber informiere dich noch genauer.
Mfg
Zebra

Hallo kako,
tut mir leid, da kann ich nicht weiterhelfen