Vorstandsposten neu besetzen ohne Entlastung

Hallo, auf einer Vollversammlung wurde die Frage gestellt, was passiere, wenn der Vorstand nicht entlastet würde. In der Antwort, die eine Person aus dem Vorstand äußerte, hieß es u.a., dass ohne vorherige Entlastung keine Neuwahlen möglich seien.
Ich fage mich nun, ob das wirklich stimmt.
Wenn ich einer Vorstandsperson unterstelle, nicht im Sinne des Vereins gehandelt zu haben und diese aus besagtem Grund nicht entlaste, dann möchte ich deren Posten doch künftig in besseren Händen wissen und man möchte eine andere Person mit dem Vorstandsposten betrauen können; oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank für Ihre Antwort!

Hallo Alex,

wenn der Vorstand mit mehrheitlicher Beschlussfassung der Mitgliederversammlung nicht "entlasstet"wird kann es auch keine Neuwahlen geben.(oder sagt die Satzung etwas anderes???)
Der neue Vorstaand wäre dann wohl für die verangene Wahlperiode haftbar.
Wenn die Arbeit einzelner Vorstandsmitglieder in deinen Augen nicht zu deiner Zufriedenheit erfüllt wurde,hast du die Möglichkeit in der Versammlung die Missstände anzusprechen und darauf eine Antwort zu verlangen.
Diese Personen zukünftig nicht mehr im Vorstand vertreten zu sehen ,heisst einfach sie nicht mehr zu wählen.

mfg Bollfried

Hallo Bollfried,

wenn der Vorstand mit mehrheitlicher Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung nicht „entlasstet“ wird kann es auch
keine Neuwahlen geben.(oder sagt die Satzung etwas anderes???)

Da bin ich jetzt nicht ganz mitgekommen. Genau diese These wurde ja im vorangegangenen Posting in Zweifel gstellt. Sie gebetsmühlenartig zu wiederholen macht sie (zumindest für mich) nicht plausibler!
Also warum können ohne Entlastung keine Neuwahlen stattfinden, bzw. warum müßte die Möglichkeit einer Neuwahl, ohne vorher den Vorstand entlastet zu haben, explizit in der Satzung geregelt sein?

Bommel

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Hallo Bommel,

Die Entlastung des Vorstand bedeutet in meinen Augen,ein „absegnen“ der Mitgliederversammlung für alle „Guten und Schlechten Taten“ des Vorstand.Es kann doch durchaus möglich sein,das der Verein durch Vorstandsbeschlüsse in eine Misslage gekommen ist.
Wenn die Mitgliederversammlung dann den alten Vorstand „entlastet“,es zu Neuwahlen kommt,steht der neue für die Beschlüsse des alten Vorstand in der Pflicht.
Auch glaube ich nicht,das sich z.B. für das Amt des Schatzmeister jemand zur Wahl stellt,mit der Maßgabe für die Differenzen auf dem Vereinskonto gerade zu stehen.
In unserem Verein sind die Vorstandsmitglieder beim Amtsgericht im Vereinsregister als rechtliche Personen eingetragen und vertreten den Verein nicht nur rechtlich im Geschäftsverkehr,sondern haften auch dafür was sie tun.
Der Vorstand beschliesst z.B. was mit den Mitgliederbeiträgen passiert.Ist verantwortlich für,die Beiträge und Meldungen an die Fachverbände,die Informationspflicht an die Mitglieder,die Einhaltung
der Satzung durch die Mitglieder,etc.!

Mit der Entlastung des Vorstand,„segnet“ die Mitgliederversammlung die
Entscheidungen und Beschlüsse im „Nachhinein“ ab.

mfg Bollfried

Hallo Bollfried,

Die Entlastung des Vorstand bedeutet in meinen Augen,ein
„absegnen“ der Mitgliederversammlung für alle „Guten und
Schlechten Taten“ des Vorstand.Es kann doch durchaus möglich
sein,das der Verein durch Vorstandsbeschlüsse in eine Misslage
gekommen ist.

Ja, sofern Beschlüsse natürlich nicht ausschliesslich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es ist aber sicher richtig, dass Entscheidungen des Vorstandes auch mal nachteilig für den Verein sein können, all das hat aber irgendwie wenig mit meiner Frage zu tun.

Wenn die Mitgliederversammlung dann den alten Vorstand
„entlastet“,es zu Neuwahlen kommt,steht der neue für die
Beschlüsse des alten Vorstand in der Pflicht.

Das verstehe ich nicht, wenn es Beschlüsse sind, die der Vorstand treffen darf, kann doch ner neue Vorstand andere Beschlüsse fassen. Oder meinst Du mit „in der Pflicht stehen“, dass der neue Vorstand für die Fehler des alten Vorstandes (nach dessen Entlastung) haftet? Das würde ich noch viel weniger verstehen?! Aber auch das hat wieder wenig mit meiner Frage zu tun.

Auch glaube ich nicht,das sich z.B. für das Amt des
Schatzmeister jemand zur Wahl stellt,mit der Maßgabe für die
Differenzen auf dem Vereinskonto gerade zu stehen.

Warum sollte ein neugewählter Schatzmeister für die Differenzen seines Vorgängers gerade stehen müssen? Etwa weil dieser nicht entlastet wurde?? Das erschließt sich mir nicht.

In unserem Verein sind die Vorstandsmitglieder beim
Amtsgericht im Vereinsregister als rechtliche Personen
eingetragen und vertreten den Verein nicht nur rechtlich im
Geschäftsverkehr,sondern haften auch dafür was sie tun.
Der Vorstand beschliesst z.B. was mit den Mitgliederbeiträgen
passiert.Ist verantwortlich für,die Beiträge und Meldungen an
die Fachverbände,die Informationspflicht an die Mitglieder,die
Einhaltung
der Satzung durch die Mitglieder,etc.!

Richtig, so oder ähnlich ist es wohl in Vereinen im Allgemeinen.

Mit der Entlastung des Vorstand,„segnet“ die
Mitgliederversammlung die
Entscheidungen und Beschlüsse im „Nachhinein“ ab.

Ja, sicher auch richtig!

Aber zurück zur Frage:

Also warum können ohne Entlastung keine Neuwahlen stattfinden,
bzw. warum müßte die Möglichkeit einer Neuwahl, ohne vorher
den Vorstand entlastet zu haben, explizit in der Satzung
geregelt sein?

Das ist für mich irgendwie noch unbeantwortet…

mfg Bollfried

LG, Bommel

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Hallo bollfried,
vielen Dank für die rasche Antwort;
dennoch möchte ich mich der Frage von bommel anschließen.

Grüße

Hallo Bommel,

Dies hat alles einen rechtlichen Hintergrund mit der Frage der Haftung.
Viele Einzelheiten zum Vereinsrecht stehen in §§ 21 - 79 BGB.
Diese jetzt hier aufzuführen und zu kommentieren würde den Rahmen sprengen.

mfg Bollfried

Selbstverständlich ist es möglich den Vorstand neu zu wählen auch wenn dem alten Vorstand die Entlastung verweigert wurde!
Es wäre ja noch schöner wenn ein Vorstand dem ganz oder in Teilen augenscheinlich das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr gehört weiter für den Verein handeln darf.

ml.

Hallo Bollfried,

Dies hat alles einen rechtlichen Hintergrund mit der Frage der
Haftung.
Viele Einzelheiten zum Vereinsrecht stehen in §§ 21 - 79 BGB.
Diese jetzt hier aufzuführen und zu kommentieren würde den
Rahmen sprengen.

Oder aber Deine Aussage von oben

wenn der Vorstand mit mehrheitlicher Beschlussfassung der ::Mitgliederversammlung nicht „entlasstet“ wird kann es auch keine ::Neuwahlen geben.

ist vielleicht einfach falsch?!

LG, Bommel

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