Wann ist Folgendes erlaubt?

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:
Es handelt sich um ein Reihenhaus á 3 Häusern, welches in Nachbarschaft zu einem anderen REihenhaus erneut á 3 Häusrn ist.
Zwischen diesen Häusern liegt ein schmaler Weg, ca 3 m breit. An diesem Weg liegen die Eingangstüren zu den Häusern.
Nun die Frage: im Grundbuchauszug sind GEH UND FLURRECHTE jedem der Eigentümer gewährt.
Der letzte Eigentümer ( der schmale Streifen endet in einer Sackgasse) nimmt sich das Recht vor, sein Auto bis zum Ende zu fahren und vor seine Haustür zu parken.
Die Frage ist: Können die restlichen Bewohner ein Hinderniss aufstellen am Anfang, so dass dieser nicht mehr reinfahren kann? MAn könnte ein Hinderniss aufstellen, dass man mit einem SChlüssen versieht, um eventuell bei Umzügen doch die Einfahrt zu erlauben.
Aber allgemeine Geh und Flurrechte sehen wahrscheinlich kein Recht vor das Auto bis zum Ende reinzufahren, denn gleichzeitig, wenn denn jemand der am Anfang wohnt sein Auto stellt==> kann keiner mehr da reinfahren.

Unter welchen Umständen ist es nun erlaubt solch Hinderniss aufzustellen?

Vielen Dank für die Beantwortung

PS: Die Frage ist abstraktr formuliert, so dass es das rechtliche Problem umgangen wird

Hallo,

Der letzte Eigentümer ( der schmale Streifen endet in einer
Sackgasse) nimmt sich das Recht vor, sein Auto bis zum Ende zu
fahren und vor seine Haustür zu parken.

Behindert er da irgendjemanden?

Die Frage ist: Können die restlichen Bewohner ein Hinderniss
aufstellen am Anfang, so dass dieser nicht mehr reinfahren
kann? MAn könnte ein Hinderniss aufstellen, dass man mit einem
SChlüssen versieht, um eventuell bei Umzügen doch die Einfahrt
zu erlauben.

Welchen Sinn soll das haben? Den letzten Eigentümer ärgern? Hätte der keinen Schlüssel?

Aber allgemeine Geh und Flurrechte sehen wahrscheinlich kein
Recht vor das Auto bis zum Ende reinzufahren, denn
gleichzeitig, wenn denn jemand der am Anfang wohnt sein Auto
stellt==> kann keiner mehr da reinfahren.

Dann darf man freilich auch keins vorne reinstellen. Aber warum man hinten keins reinstellen dürfte? Mit dem Wegerecht hat das nichts zu tun.

Unter welchen Umständen ist es nun erlaubt solch Hinderniss
aufzustellen?

Wenn man die Wege- und Flurrechte der anderen nicht beschränkt. Daneben ist vielleicht noch daran zu denken, dass eventuell die rein hypothetische Möglichkeit bestehen könnte, dass mal Feuerwehr, Rettungsdienst oder ähnliches vorbeischauen will.
Wenn dann der Blockwart, der den Schlüssel verwahrt, gerade kacken ist…

Grüße

Ebenfalls guten Tag,

Zwischen diesen Häusern liegt ein schmaler Weg, ca 3 m breit.

Ist dieser Weg für tägliche Dauerbelastung mit Pkw ausgelegt? In der Regel wird aus Kostengründen bei diesen Wegen eine Untergrundausführung gewählt, die auf Dauer nicht für Fahrzeugbelastungen ausgelegt ist.
Ist es nur ein Zugang für Fußgänger und die Breite entspricht den baupolizeilichen Vorschriften bezüglich Rettungsweg für Feuerwehr und oder Krankenwagen?
Vielleicht auch einen gelegentlichen Umzug?
Diese Fragen könnten mit der Hausverwaltung oder auch gegebenenfalls mit der Baubehörde geklärt werden.

Dann stellt sich die Frage, ob der Pkw-Halter dann für entstehende Schäden haftbar gemacht werden kann (Beweisproblem)

LG
R

Hallo,

Nun die Frage: im Grundbuchauszug sind GEH UND FLURRECHTE
jedem der Eigentümer gewährt.

Was ist unter Geh- und Flurrechten zu verstehen? Sind da möglicherweise Geh- und FAHRrechte gemeint? Was genau steht im Grundbuch? Und was steht in der Grundakte, die zum Grundbuchblatt gehört? Vielleicht bringt eine Akteneinsicht schon Klarheit.

Der letzte Eigentümer ( der schmale Streifen endet in einer
Sackgasse) nimmt sich das Recht vor, sein Auto bis zum Ende zu
fahren und vor seine Haustür zu parken.

Möglicherweise darf er das (Fahrrecht).

Die Frage ist: Können die restlichen Bewohner ein Hinderniss
aufstellen am Anfang, so dass dieser nicht mehr reinfahren
kann? MAn könnte ein Hinderniss aufstellen, dass man mit einem
SChlüssen versieht, um eventuell bei Umzügen doch die Einfahrt
zu erlauben.

Warum sollte das nötig sein?

Aber allgemeine Geh und Flurrechte sehen wahrscheinlich kein
Recht vor das Auto bis zum Ende reinzufahren, denn
gleichzeitig, wenn denn jemand der am Anfang wohnt sein Auto
stellt==> kann keiner mehr da reinfahren.

Das ist reine Spekulation, ich würde mich erstmal über den tatsächlichen Sachverhalt kundig machen.

Vielen Dank für die Beantwortung

Noch ein Tipp: Zur Akteneinsicht beim Grundbuchamt notfalls eine kompetente Person mitnehmen. Rechtspfleger halten es sehr unterschiedlich mit der Auskunftsfreudigkeit und der Bürgernähe.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo!

PS: Die Frage ist abstraktr formuliert, so dass es das
rechtliche Problem umgangen wird

Ganz im Gegenteil. Das rechtliche Problem ist damit vorbildlich geschildert, keinesfalls umgangen worden.

Wo ist das Problem?
Hi Pseudomonas!

Irgendwie habe ich Dein theoretisches Problem nicht ganz verstanden.
Inwiefern stört das Auto am Ende des Weges?
Stört es wirklich, oder nur das Ego derjenigen, die vor ihrem Haus nicht parken können?
Was hilft ein abschliessbarer Poller? Damit der Einzige, der nicht stört, auch weiter laufen muss?
Stell die Situation einmal um - und versetze Dich in die Lage des theoretischen Endhausbesitzers. Wo würdest Du parken?

Ein Auto weniger im engen öffentlichen Raum - das ist auch ein Gewinn!

LG Ulli

Aber der Boden ist nicht ausgelegt für Autos…
udn der hat wie wir alle 2 garagen und stellplätze…

Aber der Boden ist nicht ausgelegt für Autos

Damit darf dort nicht geparkt werden. Frage ist nur die Zuständigkeit.
Wie ich bereits weiter unten vermutet habe.
Gibt es eine Eigentümergemeinschaft, ähnlich bei Eigentumswohnungen, die das per Beschluss untersagen kann?
Wer ist zuständig für die Gemeinschaftsanlagen? Eventuell die Gemeinde?
Das würde ich zuerst klären, bevor Schäden an der Asphaltdecke entstehen.

Guten Rutsch und viel Erfolg
R

Hallo,

Aber der Boden ist nicht ausgelegt für Autos…

Sagt wer?

udn der hat wie wir alle 2 garagen und stellplätze…

Das ist uninteressant. Wenn mein Nachbar fünf Autos hat und jeweils nur mit einem fahren kann, ist das auch nicht verboten.

Bitte nicht böse sein, aber ich werde das Gefühl nicht los, hier soll lediglich jemanden ein „Vorrecht“ untersagt werden, allein aus dem Grund, weil er es als Einziger ausüben kann und es für die Anderen nicht mögllich ist. Das mag das „natürliche Gerechtigkeitsgefühl“ stören, aber rechtlich ist in solchen Fällen „nichts zu wollen“. (Nur meine höchstprivateigene Meinung.)

Gruß
Jörg Zabel

Moin!

Wie schaut denn der Weg genau aus? Hat er einen abgesenkten Bordstein und stellt somit ggf. eine Einfahrt dar oder gibt es einen Bordstein der immer überfahren wird.

Sollte es einen Bordstein geben, so würde ich sagen dass der Weg nicht mit einem Fahrzeug befahren werden darf.

Wie schaut es denn mit der Sicherheit der Fussgänger aus? Kann man evtl. so argumentieren dass diese gefährdet werden?

Und nun mal Butter bei die Fische! Was stört die anderen Bewohner denn genau? Das sie selber das nicht machen können oder gibt es noch andere Gründe?

Gruß
Samy

Hallo,

also der Boden hat keinen Bordstein, sind aber Pflaastersteine, die ganz sicher nicht für Autos geeignet sind…
Das merkt man auch schon an den SChäden, die durch das Befahren entstehen.
Die steine bewegen sich merklich voneinander weg, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass sie nur mit Erde zwischendrin befestigt sind, was natürlich ungeeignet ist für ein Auto.

Ärgern tut es die Bewohner, dass die Kinder die vor der tür stehen bei der fahrweise (schnell) merklich eingeschüchtert nicht mehr einfach da spielen können.
Zudem stört es natürlich auch, dass da jemand ständig mitm auto 20 cm neben deinem fenster vorbeifährt, was natürlich lärmmäßig auffällt.

aber der hauptgrund ist, dass der boden natürlich nachlässt.

Zudem würde der weg kaum einen rettungseinsatz gefährden, falls er verschlossen ist, da man als sanitäter nur 8 meter zu gehen hätte…
zudem ist das haus ebenso über die rückseite erreichbar. da passt sogar eher ein feuerwehrwagen rein, da es dort breiter und die straßen ausreicgend gesichert ist.

wo wendet man sich nun hin, falls man denn dagegen was unternehmen will?
ist es möglich, dass von den 4 eigentümern de reihenhöuser unterschriften gesammelt werden?

Vielen dank im vorraus

zum Thema Zuständigkeit:

Also das ist das Problem.
Der Herr beruft sich darauf, dass er beim Kauf des Hauses von dem VOrbesitzer mit auf den Weg bekam, dass er doch dort parken kann und neuerdings überlegt er sich auch, auf dem Flurstück ein Car-port einzurichten.
ICh vermute mal, dass das nicht so rechtens ist, da dieses Flurstück allgemein für alle zugönglich ist und er nicht einfach darauf etwas bauen kann.

Zudem stellt Folgendes ein Problem dar:

Es gibt keine Verwaltung.
Die Eigentümer bevorzugten es, dass man sich Kosten spare, indem man auf solchene verzichte.

Gibt es nun die Möglichkeit irgendwie etwas zu erreichen?
Wo muss man sich denn hinwenden?
An die Gemeinde?
Die Gehrechte und FLurrechte liegen aber bei den Eigentümern. Da hat die Gemeinde doch kein Einfluss darauf oder?

Grüße, guten Rutsch