Was tun, wenn man Miete nicht bezahlen kann?

Hallo! Wie soll man sich in folgender Situation am Besten verhalten? Man ist vor kurzem gemeinsam in eine Wohnung gezogen und beide Partner stehen im Mietvertrag. In dem Mietvertrag steht eine Klausel mit einem 18 monatigen Kündigungsverzicht. Jetzt ist die Beziehung vorbei, ein Partner ist ausgezogen und zahlt seinen Teil der Miete nicht mehr. Der Vermieter hält an dem Kündigungsverzicht fest und kommt einem überhaupt nicht entgegen. Die Miete ist für einen Alleinverdiener zu hoch und die Wohnung ist auch nicht WG-geeignet. Soll der Bewohner der Wohnung weiterhin die Hälfte der Miete zahlen und die Mahnungen ignorieren? Oder keine Miete zahlen und abwarten bis der Vermieter den Mietvertrag wegen Nichtzahlung der Miete kündigt?

Hallo,

meine Sicht der Dinge:

Beide Möglichkeiten sind nicht gerade gut, denn zahlungspflichtig bist Du in jedem Fall
(gesamtschuldnerische Haftung). Also ganz unabhängig davon, ob Du die Hälfte zahlst oder nichts, auf den Schulden bleibst Du sitzen.

Du kannst vermutlich versuchen, im Innenverhältnis das Geld vom Mitunterzeichner auf gerichtlichem Wege zurück zu bekommen. Da kann Dir sicher ein Rechtsanwalt weiter helfen.

Ob unter diesen Bedingungen ein Kündigungsverzicht rechtsgültig ist, das sagt Dir ebenfalls ein Anwalt oder der Mieterverein…

Hallo,

Soll der Bewohner der Wohnung weiterhin die
Hälfte der Miete zahlen und die Mahnungen ignorieren? Oder
keine Miete zahlen und abwarten bis der Vermieter den
Mietvertrag wegen Nichtzahlung der Miete kündigt?

Der Absolut falsche Weg!

Sofort zum nächsten Jobcenter, Leistungen nach SGB II beantragen, wenn alle Voraussetzungen zutreffen, kann es bis zu 6 Monate Mietkostenzuschuss geben!

Den Vermieter informieren und offen mit diesem Sprechen, dass man bereits entsprechende Anträge gestellt hat.

Gruß

BHShuber

Beide Möglichkeiten sind nicht gerade gut, denn
zahlungspflichtig bist Du in jedem Fall
(gesamtschuldnerische Haftung). Also ganz unabhängig davon, ob
Du die Hälfte zahlst oder nichts, auf den Schulden bleibst Du
sitzen.

Die beiden Sätze widersprechen sich.
Entweder beide oder einer.

Richtig heißt es: Der Gesamtschuldner muss zahlen.
Wenn Person A kein Geld hat kann der Vermieter erst einmal zu B latschen bevor er weitere Schritte gegen A einleitet.

Richtig heißt es: Der Gesamtschuldner muss zahlen.
Wenn Person A kein Geld hat kann der Vermieter erst einmal zu
B latschen bevor er weitere Schritte gegen A einleitet.

ich hätte geschrieben: EINER der gesamtschuldner muss zahlen (es gibt nicht ‚der gesamtschuldner‘, es sind immer mehrere, mindestens zwei). oder beide anteilig. oder alle, wenn es mehr als zwei sind. und der vermieter kann sich das jeweils frei aussuchen. er kann latschen, aber er muss nicht.

Moin,

wie kommst du denn darauf, dass hier ein ALG2-Anspruch bestehen könnte?

Gruß

TET

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wie kommst du denn darauf, dass hier ein ALG2-Anspruch
bestehen könnte?

er ist der vermieter.

Danke für die Kommentare…

Ein klein wenig vergessen habt Ihr, dass einer der Gesamtschludner die Wohnung noch nutzt. Der Vermieter wäre schön dumm, den anderen Gesamtschuldner zu suchen…

Das Suchen kann ganz schnell gehen. Und wenn der ausgezogene Mieter finanziell besser da steht als der zurückgebliebene, ist das mit Sicherheit der einfachere Weg.

vnA

Ein klein wenig vergessen habt Ihr, dass einer der
Gesamtschludner die Wohnung noch nutzt.

nö. wir können lesen.

Der Vermieter wäre
schön dumm, den anderen Gesamtschuldner zu suchen…

der vermieter wird sich an den wenden, bei dem er am schnellsten an sein geld zu kommen glaubt. oder wessen nase ihm besser (oder schlechter) gefällt. oder wer ihm als erstes einfällt. oder wer grad dran ist. oder wer ihm als erstes über den weg läuft.

wer das ist, kann man von hier aus nun wirklich nicht sehen. und natürlich steht es ihm auch völlig frei, sich an beide gleichzeitig zu wenden. wie du darauf kommst, dass er dumm wäre, wenn er sich nicht die noch wohnende aussucht ist mir völlig schleierhaft. hast du irgendwelche geheimnisvolle quellen, die dir mehr über den fall erzählt haben? oder versuchts du grade, fehlendes wissen durch persönliche meinung und vermutung zu ersetzen?

btw., wenn der vermieter hinter dem geld herrennen muss, wird die noch dort wohnende wohl auch nicht mehr lange dort wohnen.

Hallo,

genau,

hier der entsprechende §

§ 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz IDrittes Buch Sozialgesetzbuch SGBIII

Besagt, wenn der Antragstellende nicht in der Lage ist, aus seinem Verdienst den Lebensunterhalt zu bestreiten, gibt es die Möglichkeit nach Bewilligung durch das Jobcenter einen Antrag auf Beihilfe zur Mietzahlung zu stellen.

Die Behilfe wird im vorläufigen Bescheid gewährleistet und muss jeden Monat neu gestellt werden, Zeitraum bis zu 6 Monate, danach kann eine Leistung nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller und Anspruchsberechtigte die Wohnung aufgibt und in eine nach Maßgabe der Region in der er wohnt, Wohnung mit maximalbetrag bezuschusst wird.

Das hat nichts mit Hartz 4 zu tun, hier geht es um Aufstockerleistungen.

Gruß

BHShuber

Moin,

Besagt, wenn der Antragstellende nicht in der Lage ist, aus
seinem Verdienst den Lebensunterhalt zu bestreiten, gibt es
die Möglichkeit nach Bewilligung durch das Jobcenter einen
Antrag auf Beihilfe zur Mietzahlung zu stellen.

Kannst du bitte nochmal genau die Stelle zitieren, nach der mir das Jobcenter 6 Monate die Miete meines Villa weiterzahlt, wenn meine Frau auszieht?

Gruß

TET

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Servus TET,

Kannst du bitte nochmal genau die Stelle zitieren, nach der
mir das Jobcenter 6 Monate die Miete meines Villa weiterzahlt,
wenn meine Frau auszieht?

Gruß

TET

Bei deinem Zuständigen Sozialbügerhaus, bzw. Jobcenter kannst die entsprechenden Anträge stellen und hierüber beraten lassen.

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/miet…

http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozia…

Gruß

BHShuber

Moin,

Bei deinem Zuständigen Sozialbügerhaus, bzw. Jobcenter kannst
die entsprechenden Anträge stellen und hierüber beraten
lassen.

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/miet…

http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozia…

Aus keinem deiner Links geht hervor, dass das Jobcenter die Miete übernimmt, weil der Partner ausgezogen ist.

Gruß

TET

2 Like

Hallo,

könnte es sein, dass man hier §§ verwechselt hat ?

Hallo,

genau,

hier der entsprechende §

§ 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz
IDrittes Buch Sozialgesetzbuch SGBIII

in § 40Absatz 2 Nr. 1 SGB II - steht:

§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

  1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist;

Gruß Merger

Hallo nochmal,

so steht es im Bescheid meines Mieters, vergleichbare Situation:

Die Entscheidung über vorläufige Bewilligung beruht auf § 40 Abs. 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB II

Wie bereits eine Mieterin zuvor bekommt die Dame die komplette Miete vom Amt für 6 Monate.

950,00€ Netto-Kalt zzgl Neben u. Heizkosten 340,00€ Gesamtmiete 1.290,00€ mtl.

Regelmietsatz für eine Person wäre nach den 6 Monaten 449,00€ Netto-Kaltmiete die eine Wohnung kosten darf wenn sie weiter Unterstützung vom Amt haben möchte.

So nun wer mehr wissen möchte, bitte Jobcenter anrufen!

Gruß

BHShuber

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten
Buches über

  1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der Maßgabe, dass
    auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die
    Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter
    einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a
    Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden
    ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem
    Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem
    Verfassungsgericht ist;

Gruß Merger

Vielleicht reisst es nicht aus dem Zusammenhang, dann wird vielleicht klarer.

§ 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGBIII

Gruß

BHShuber

Hallo TET

Aus keinem deiner Links geht hervor, dass das Jobcenter die
Miete übernimmt, weil der Partner ausgezogen ist.

Gruß

TET

dann kuck mal den hier:

http://www.jobcenter.wuppertal.de/leistungsgewaehrun…

Nicht nur das Jobcenter Wuppertal, je nach Sachlage kann jedes Jobcenter die unangemessene Miete für bis zu 6 Monate übernehmen.

Gruß

BHShuber

Hallo,

Gruß Merger

hier lesen:

http://www.jobcenter.wuppertal.de/leistungsgewaehrun…

Gruß

BHShuber

Hallo,

Aus keinem deiner Links geht hervor, dass das Jobcenter die
Miete übernimmt, weil der Partner ausgezogen ist.

Gruß

TET

Das ist ja auch völlig unerheblich warum man die Miete nicht mehr zahlen kann, Fakt ist dass dem so ist und die Miete nicht mehr bezahlt werden kann.

Gruß

BHShuber