Wie kann ich trotz Ablehnung des Beratungshilfescheins beim Amtsgericht doch noch den Beratungshilfe

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe letztes Jahr gegen das Jobcenter /Arge gewonnen vor dem Sozialgericht. Nun habe ich für September einen Bescheid ausgestellt bekommen, wo man mir alles was nur abzuziehen geht, abzog. Ich wusste, dass etwas falsch war und habe mich gleich an einen Anwalt gewandt. Zuvor bin ich noch zum Amtsgericht und mir wurde der Beratungshilfeschein abgelehnt, weil ich das ja selber regeln könnte, ich müsste ja nur selber einen Widerspruch einlegen und kann es direkt mit dem Jobcenter klären. Dann bin ich wieder zum Anwalt und habe mir von dort mir alles ausfüllen lassen wegen des Beratungshilfescheins. Dieser hat auch meinen Widerspruch für mich eingelegt. Ich musste Fragen beantworten und habe dazu folgendes geschrieben:

  1. Handelt es sich um ein konkretes Problem, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren durfte?
    dazu habe ich geantwortet
    Da gibt es noch keine Entscheidung hierüber
  2. Es geht nicht um Fragen allgemeiner Lebenshilfe
    konkrete Berechnung der Hartz-IV Bezüge
  3. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen aufwerfen.
    konkrete Berechnung meiner Hartz-IV Bezüge, für die ich einen Anwalt benötige
  4. es darf kein Missverständnis zwischen Behörde und Rechtssuchenden ersichtlich sein, aufgrund dessen lediglich eine Rückfrage veranlasst wäre.
    Dies ist es nicht, weil man mir meine Hartz IV Bezüge gekürzt hat.
  5. Der Antragssteller hat keine besonderen Rechtskenntnisse und möchte seine Interessen dadurch wahrnehmen, dass er rechtliche Einwände im Verfahren vortragen und sachdienstliche Anträge stellen will
    ja.
  6. Ein bemittelter Bürger würde auch unter Gesichtspunkt der zusätzlich anfallenden Kosten die Einschaltung eines Anwalts in einem ähnlichen Fall vernünftigerweise in Betracht ziehen.

als Ablehnung wurde geschrieben, dass die finanziellen Voraussetzungen gegeben sind, denoch wurde der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen.
Nach Paragraph 1 Beratungshilfegesetz kann auf Antrag Beratungshilfe gewährt werden, wenn der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel insoweit nicht aufbringen kann.
Paragraph 1 ABS 1 Nr. 1 BerHG) nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe, deren Inanspruchnahme zumutbar ist, zur Verfügung stehen (Paragraph 1 ABs. 1 Nr. 2 BerHG) und die Wahrnehmung der Rechte mutwillig ist.
Durch den insgesamt sehr knappen Vortrag der Rechtssuchenden wird dem Gericht insbesondere die Möglichkeit der Prüfung der Mutwilligkeit genommen. So legt sie nicht dar, weshalb der erlassene Bescheid des Job-Centers unrichtig sein soll. Der bloße Vortrag Kürzung meiner Hartz IV Bezüge reicht nicht aus, um dem Gericht insoweit eine Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen usw.
Ich möchte gerne wissen, was ich dagegen tun kann, sprich damit ich trotz Ablehnung des Beratungshilfescheins noch einen Beratungshilfeschein bekomme, denn auch wenn ich wie der gnädige Herr vom Amtsgericht nur geschrieben habe, Kürzung meiner Hartz- IV Bezüge so ist da nirgends drin gestanden in den Fragen, dass ich zwei Seiten Begründung schreiben muss. Ich habe darauf nur sachlich geantwortet.
Die Ablehnung kam gerade eben an, vielen Dank für Ihre Hilfe was ich tun kann, damit ich nun doch noch zum Beratungshilfeschein komme. Danke.
Gruß Christina

Hier gibt es ein paar Grundvariationen:

  • FA f. Soz.recht aufsuchen
  • Kontaktieren einer SHG, www.nakos.de o. mal bei d. Caritas/Diakonie nachfragen.
    Manchmal gibt s auch Adr. im örtl. Tel.buch
  • Kontakaufnehmen m. www.tacheles-sozialhilfe.de
  • mal bei d. Rechtsantragsstelle im Gericht nachfragen

Sorry, ist leider nicht mein Spezialgebiet.

Guten Abend Christina
Erst mal Grundsätzlich darf die Antragstelle auf dem Gericht Dir den Beratungshilfeschein nicht verweigern wenn Du Deinen Gültigen Harz IV Bescheid vorgelegt hast und was Du Monatlich an Kosten hast , worraus ersichtlich ist das Du keien Kostenpflichtige Rechtsberatung in Anspruch Nehmen kannst, Du kannst sogar mehrere Beratungshilfescheine auf einmal bekommen ,wenn zum Beispiel ne Klage angestrebt wird in Sachen Arge, Scheidung und Landratsamt gleichzeitig, also für jede Sache einen. Das Gerichtz buw: Antragsstelle hat es nicht in Keinster Form zu interessieren um was es genau Inhaltlich geht auch darüber bist Du zu Keiner Auskunft verpflichtet , so Händelt man das in einem Polizeistaat aber nicht in Deutschland. Genauso hats zur Erteilung nicht zu Interessieren was der Tasächlich inhaltlich Sachstand in dieser Angelegenheit anbelangt ist!Ich hoffe ich konnte Dir helfen und wünsche Dir ein schönes Wochenende und einen lieben Gruß Charly

Hi Marion, ich danke dir trotzdem für alles und die hilfreichen Tipps.
Ich wünsch dir ein schönes Wochenende.
Gruß
Christina

Hi Charly, kannst du mir noch Tipps geben wie genau ich das machen soll, damit ich zu meinem Recht komme? Sprich wie genau ich meinen Widerspruch wegen der Ablehnung meines Beratungshilfescheins begründen soll?
ich freue mich dass du meinem Gefühl recht gibst, ich bin mir sicher, er hat das mit Absicht gemacht der gnädige Herr vom Amtsgericht.
Ich wünsch dir ebenfalls ein schönes Wochenende.
Gruß
Christina

Hallo Christina
na die Begründung an sich liegt ja schon an Deiner Finanziellen Situation, eventuell Kontoauszüge die Belegen das Du Schulden hast, wenn Kinder da sein sollten, Rechnunge Gas Wasser Strom und wenn ich es genau weiß gibts da auch Urteile im Internet dazu, die auch Belegen das Sie Dir das gar nicht verweigern dürfen, es geht nur eins Nicht zwei gleichzeitig für die Selbe Sache zu beantragen bei zwei verschiedenen Anwälten. Ich werde aber auch noch mal nachsehen ob ich was finde okay. Liebs Grüßle noch Charly
Schreibe mich am Sonntag an da weiss ich dann mehr okay!

Hi Charly, ich habe dem A… schon folgendes mitgegeben.
18. Juni 2009

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Hilfebedürftigen. Wer gegen einen Hartz-IV-Bescheid klagt, muss sich nicht nur auf die kostenlose Beratung verlassen.
Karlsruhe. Ein weit reichender Fall aus der Klagewelle rund um Hartz IV wurde jetzt beim Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter haben die Rechte der Hilfeempfänger gestärkt. Denn Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Hilfe, wenn sie gegen ihren Arbeitslosengeld-II-Bescheid Widerspruch einlegen wollen (AZ: 1 BvR 1517/08). Die Bundesverfassungsrichter schrieben mit einem Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip: Ob man Geld hat oder nicht – jeder müsse den gleichen Zugang zum Recht haben.
nsbesondere wegen des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengeldes II und der komplizierten Materie des Sozialrechts sei es für den Rechtsschutz des Bedürftigen angemessen, einen Anwalt zu Rate ziehen zu können. Beim Antrag auf Beratungshilfe müsse das Amtsgericht aber immer auch den Einzelfall prüfen.

Im verhandelten Fall wollte eine Hartz-IV-Empfängerin aus Zwickau gegen ihren Arbeitslosengeld-II-Bescheid Widerspruch einlegen, weil ihr nach einem Krankenhausaufenthalt die Leistung gekürzt worden war. Für das außergerichtliche Widerspruchsverfahren wollte sie eine kostenlose anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Amtsgericht versagte jedoch die Beratungshilfe. Die Hartz-IV-Empfängerin könne sich doch kostenlos vom Jobcenter beraten lassen.

Das oberste deutsche Gericht hielt dies jedoch für verfassungswidrig. Es könne der Arbeitslosen nicht zugemutet werden, „den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will“. Der Beschwerdeführerin dürfe eine unabhängige Beratung durch einen Anwalt nicht vorenthalten werden.
Beratungshilfe durch Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen ALG-II-Bescheid - BVerfG vom 11.05.2009 - Az. 1 BvR 1517/08
14. September 2009

Eine Frau beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde ihr u.a. mit der Begründung versagt, dass ein vernünftiger Ratsuchender ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt hätte. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen.

Der Fall ging durch alle Instanzen und landete nun beim Bundesverfassungsgericht. Das oberste deutsche Gericht hat entschieden, dass derjenige, der sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zur Wehr setzen möchte und hierfür Beratungshilfe beantragt, grundsätzlich nicht auf ein kostenloses Beratungsangebot der Widerspruchsbehörde verwiesen werden darf. Vielmehr besteht das Recht, eine kostenlose Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes erfüllt sind. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es einem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will.

Beschluss des BVerfG vom 11.05.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08
BVerfG online
Weißt du der A… hat geschrieben, dass ich die finanziellen Voraussetzungen erfülle, das bedeutet, das ist schon mal klar bei ihm. Doch er will dass ich alles ausschmücke, noch viel mehr begründe, sprich warum ich einen Anwalt brauche und am besten kann ich noch beweisen, dass andere Mandanten die ein höheres Einkommen haben, auch einen Anwalt in dem Fall zu Rate gezogen haben.
Und ich habe ihm schon geschrieben, dass es um die Kürzung meiner Hartz IV Bezüge geht.
Deswegen werde ich da nicht noch mehr beweisen finanziell gesehen, denn das ist ihm klar.
Und er darf auch nicht meinen Widerspruch bearbeiten, das muss ein anderer tun.
Vielen Dank für deine Hilfe.
Gruß Christina

Hallo Christina
im Prinzip hast Du alles als Beweis dafür in der hand das Dir die Beratungskostenhilfe gewährt werden muß, Du kannst aber auch gegen dies Stelle eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen oder ein Disziplinarverfahren gegen diese Stelle einleiten lassen. Ich hoffe Dein Anwalt ist ein Fachanwalt für Arbeits und Sozialrecht! Noch ein schönes Wochenende und einen Lieben Gruß Charly

Hi du ich habe das Mandat zu dem Anwalt gekündigt, da er erstens kein Fachanwalt war und ich das Gefühl hatte, dass er sich zu Anfang stärker engagiert hatte als später.
Ich bedanke mich vielmals für deine Hlfe wünsch dir einen wunderschönen Tag und ein schönes Wochenende.
Sag mal sorry habe noch eine Frage, der Vorstand von unserem Amtsgericht ist ein Richter, muss ich denn da dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen oder ein Displinarverfahren einleiten oder zu wem genau?
Danke dir für alles.
Lieben Gruß Christina

Hallo Christina
im Normalfall ist es eine Neutrale Stelle da mußt Du dich vor Ort erkundigen , den der Richter denke ich währe Voreingenommen da es ja sein Amtsgericht ist um das es Geht, das kannst Du denke ich auch über die Info vom Rathaus bekommen, wer da zuständig ist! Liebs Grüßle nochmals Charly

Hallo,

meine lnagjährige Erfahrung als Laienrichter hat gezeigt, dass weniger als die Hälfte der Anwälte das Geld wert sind, wofür man es ausgibt. Ich schlage Ihnen vor, bringen Sie selbständig Ihre Beschwerde zu Papier. Sie scheinen sich ja schon etwas damit befasst zu haben. Klagen Sie ohne Anwalt, das Gericht wird Ihnen nach Gesetzeslage Recht geben.

Das ist mein guter Rat. Es geht auch ohne Anwalt.

Mfg efuessl

Hallo, darf ich Sie was fragen? Den Widerspruch hat ja schon ein Anwalt eingelegt, und ich habe eine Ablehnung für den Beratungshilfeschein bekommen.Und ich würde gerne wissen, wie ich den Beratungshilfeschein bekomme, damit ich den Anwalt zahlen kann? ( Und ja ich gebe Ihnen vollkommen recht, dieser Anwalt war es auch nicht wert, deshalb habe ich auch nach dem Widerspruch das Mandat gekündigt, doch die Rechnung bleibt) Deshalb hier nochmals meine Frage, wie kann ich den Beratungshilfeschein bekommen trotz Ablehnung? wie muss ich das begründen? denn finanziell erfülle ich die Voraussetzungen und ich habe ja schon das meiste hier reingeschrieben, was ich zu den Fragen von dem Herrn vom Amtsgericht geschrieben habe.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gruß Christina

Bitte lesen Sie nochmals alles oben dort habe ich alles beschrieben zum Amtsgericht, das ist mein Problem der Beratungshilfeschein wie ich den bekomme trotz Ablehnung, da ich nicht wirklich glaube, dass er mir das ablehnen darf und ich würde so gerne wissen, was ich da tun kann.
Danke Ihnen .

Gruß Christina

Hi Charly, danke dir für alles.
Gruß Christina
schönen Tag dir

Hi Charly, danke dir für alles.
Gruß Christina
schönen Tag dir

Bitte Gern geschehen! Du findest auch noch einiges und auch Fallbeispiele im Internet unter Finanzen zum Beispiel. Einen Lieben Gruß und schönen Tag noch Charly

Hallo Christina,

ich kann den Fall nur am Rande beurteilen. Wurde Beschwerde und Widerspruch eingelegt? Warum beim Amtsgericht. Bitte sprechen Sie persönlich mit dem Sozialgericht und nehmen Sie das Urteil des Amtsgerichts mit, was das Amtsgericht ablehnt muss das Sozialgericht nicht auch ablehen.

Herzlich Grüße aus Illertissen
efuessl

Hallo Christina,

bitte sprechen Sie mit dem VDK, der Ihnen vielleicht weiterhelfen kann.

Grüße aus Illertissen
efuessl

Hallo, vielen vielen Dank für alles, ich hoffe dass mit der Vdk auch weiterhilft, wenn ich kein Mitglied bin.Danke für alles.
Gruß und einen schönen Tag
Christina

Liebe Christina,

ich weiß es leider nicht. Hoffentlich bekommen Sie noch gute Antworten.

Viele Grüße,
Nicole

Hi Nicole, ich bedanke mich trotzdem.
Gruß Christina