Liebe/-r Experte/-in,
ich habe letztes Jahr gegen das Jobcenter /Arge gewonnen vor dem Sozialgericht. Nun habe ich für September einen Bescheid ausgestellt bekommen, wo man mir alles was nur abzuziehen geht, abzog. Ich wusste, dass etwas falsch war und habe mich gleich an einen Anwalt gewandt. Zuvor bin ich noch zum Amtsgericht und mir wurde der Beratungshilfeschein abgelehnt, weil ich das ja selber regeln könnte, ich müsste ja nur selber einen Widerspruch einlegen und kann es direkt mit dem Jobcenter klären. Dann bin ich wieder zum Anwalt und habe mir von dort mir alles ausfüllen lassen wegen des Beratungshilfescheins. Dieser hat auch meinen Widerspruch für mich eingelegt. Ich musste Fragen beantworten und habe dazu folgendes geschrieben:
- Handelt es sich um ein konkretes Problem, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren durfte?
dazu habe ich geantwortet
Da gibt es noch keine Entscheidung hierüber - Es geht nicht um Fragen allgemeiner Lebenshilfe
konkrete Berechnung der Hartz-IV Bezüge - Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen aufwerfen.
konkrete Berechnung meiner Hartz-IV Bezüge, für die ich einen Anwalt benötige - es darf kein Missverständnis zwischen Behörde und Rechtssuchenden ersichtlich sein, aufgrund dessen lediglich eine Rückfrage veranlasst wäre.
Dies ist es nicht, weil man mir meine Hartz IV Bezüge gekürzt hat. - Der Antragssteller hat keine besonderen Rechtskenntnisse und möchte seine Interessen dadurch wahrnehmen, dass er rechtliche Einwände im Verfahren vortragen und sachdienstliche Anträge stellen will
ja. - Ein bemittelter Bürger würde auch unter Gesichtspunkt der zusätzlich anfallenden Kosten die Einschaltung eines Anwalts in einem ähnlichen Fall vernünftigerweise in Betracht ziehen.
als Ablehnung wurde geschrieben, dass die finanziellen Voraussetzungen gegeben sind, denoch wurde der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen.
Nach Paragraph 1 Beratungshilfegesetz kann auf Antrag Beratungshilfe gewährt werden, wenn der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel insoweit nicht aufbringen kann.
Paragraph 1 ABS 1 Nr. 1 BerHG) nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe, deren Inanspruchnahme zumutbar ist, zur Verfügung stehen (Paragraph 1 ABs. 1 Nr. 2 BerHG) und die Wahrnehmung der Rechte mutwillig ist.
Durch den insgesamt sehr knappen Vortrag der Rechtssuchenden wird dem Gericht insbesondere die Möglichkeit der Prüfung der Mutwilligkeit genommen. So legt sie nicht dar, weshalb der erlassene Bescheid des Job-Centers unrichtig sein soll. Der bloße Vortrag Kürzung meiner Hartz IV Bezüge reicht nicht aus, um dem Gericht insoweit eine Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen usw.
Ich möchte gerne wissen, was ich dagegen tun kann, sprich damit ich trotz Ablehnung des Beratungshilfescheins noch einen Beratungshilfeschein bekomme, denn auch wenn ich wie der gnädige Herr vom Amtsgericht nur geschrieben habe, Kürzung meiner Hartz- IV Bezüge so ist da nirgends drin gestanden in den Fragen, dass ich zwei Seiten Begründung schreiben muss. Ich habe darauf nur sachlich geantwortet.
Die Ablehnung kam gerade eben an, vielen Dank für Ihre Hilfe was ich tun kann, damit ich nun doch noch zum Beratungshilfeschein komme. Danke.
Gruß Christina