Wieviel ist von der Rente pfändbar?

Hallo, ihr Wissenden,

angenommen, eine Person A erhielt mal Arbeitslosenhilfe von 440,-Euro(als es noch so hieß). Nun stirbt der Mann von Frau A. Sie beantragt Witwenrente und bekommt daraus 425 Euro. Aus Unwissen meldet sie es nicht dem Arbeitsamt. Nun geht alles seinen Gang, das AA erfährt von der Witwenrente nach ca. 3 Monaten. Es schickt einen neuen Bescheid, mit der Berechnung, daß Person A nun nur noch ca. 50 Euro ALH bekommt. Kurz darauf geht Person A in Altersrente. Sie bekommt eine Altersrente von ca. 430 Euro. Mit der Witwenrente zusammen nun ca. 855 Euro. Person A hat kein weiteres Einkommen und keinerlei Vermögen und muss zur Miete wohnen. Nun wird ihr seit Mitte 2003 monatlich 50 Euro von ihrer Rente einbehalten, um das zuviel gezahlte ALH auszugleichen. Ist das rechtens? Ich meine, mal gehört zu haben, daß die Pfändungsfreigrenze höher liegt? Und inzwischen sollte das zuviel ausgezahlte Geld doch auch zurückgezahlt sein? Nach 4 Jahren und jährlich 600 Euro? Oder darf das AA Zinsen berechnen?

Noch eine zweite Frage dazu: Wenn das AA auch dem verstorbenen Mann von Frau A irgendwann mal zuviel Geld ausbezahlt hat, ist Frau A dann auch nach seinem Tod weiterhin haftbar?

Danke für interessante Antworten. Bitte keine moralische Wertungen über die Pflicht zurückzuzahlen, es interessiert mich einfach nur der blanke Sachverhalt :wink:

LG, Conny

hallo

die Pfändungsfreigrenze liegt für einen Single bei 989 €s darunter gibts für niemanden etwas, auch nicht für Ämter!!!

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mannomann,

die Pfändungsfreigrenze liegt für einen Single bei 989
€s darunter gibts für niemanden etwas, auch nicht für
Ämter!!!

Du schreibst auch manchmal, wenn Du keine Ahnung hast?!

Ich weiß nicht mehr, nach welchen §§ in welchem SGB das geht, aber die Verrechnung von Leistungen auch über verschiedene Sozialversicherungsträger ist grundsätzlich möglich. Es gelten dabei nicht unbedingt die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, also die oben genannte Grenze.

Gruß,
Oskar

Hallo

Mannomann,

die Pfändungsfreigrenze liegt für einen Single bei 989
€s darunter gibts für niemanden etwas, auch nicht für
Ämter!!!

Du schreibst auch manchmal, wenn Du keine Ahnung hast?!

Ich hab mich grad aufklären lassen: vom Gerichtsvollzieher. Meine Aussage ist grundsätzlich richtig, aber in dem Fall sind die Fehler vorher gemacht worden, in dem man es anerkannt hat, was ja noch nichts falsches ist. Man hätte dann der Zahlung widersprechen müssen, mit Hinweis auf Freigrenze und dat ganze wäre beim Amt ausgebucht worden

Ich weiß nicht mehr, nach welchen §§ in welchem SGB das geht,
aber die Verrechnung von Leistungen auch über verschiedene
Sozialversicherungsträger ist grundsätzlich möglich. Es gelten
dabei nicht unbedingt die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c
ZPO, also die oben genannte Grenze.

Doch sie gelten auch dann, frag deinen GV:wink:

Gruß,
Oskar

LG
Mikesch

1 Like

Der Kater nochmal:wink:

Hallo, ihr Wissenden,

Ich meine, mal

gehört zu haben, daß die Pfändungsfreigrenze höher liegt? Und
inzwischen sollte das zuviel ausgezahlte Geld doch auch
zurückgezahlt sein? Nach 4 Jahren und jährlich 600 Euro? Oder
darf das AA Zinsen berechnen?

Ob die Zinsen berechnen weiss ich nicht, aber nach der Summe deutlich zuviel bezahlt oder gibts da noch nen Bussgeldbescheid oder sonstige Kosten??

Noch eine zweite Frage dazu: Wenn das AA auch dem verstorbenen
Mann von Frau A irgendwann mal zuviel Geld ausbezahlt hat, ist
Frau A dann auch nach seinem Tod weiterhin haftbar?

Ja ist sie, wenn das Erbe angenommen wurde. Bei evtl. Rückzahlungsforderung mit Bezug auf Freigrenzen widersprechen und gut ist. Bis dat Zollamt da war und es überprüft hat :wink:

Danke für interessante Antworten. Bitte keine moralische
Wertungen über die Pflicht zurückzuzahlen, es interessiert
mich einfach nur der blanke Sachverhalt :wink:

LG, Conny

LG
Mikesch

Hallo Mikesch,

danke schonmal jetzt für deine Antworten (auch den anderen ein Danke), aber ich hab dann doch nochmal eine Frage:

Ich hab mich grad aufklären lassen: vom Gerichtsvollzieher.
Meine Aussage ist grundsätzlich richtig, aber in dem Fall sind
die Fehler vorher gemacht worden, in dem man es anerkannt hat,
was ja noch nichts falsches ist. Man hätte dann der Zahlung
widersprechen müssen, mit Hinweis auf Freigrenze und dat ganze
wäre beim Amt ausgebucht worden

Was wäre, wenn Frau A nachweisbar Widerspruch eingelegt hätte, die Rentenkasse aber dann trotzdem schreibt: Nach eingehender Prüfung blabla sind wir zu dem Schluß gekommen, daß die Verrechnung angemessen ist. Ihre Einwände können nicht berücksichtigt werden. Die Verrechnung erfolgt ab blabla, ab diesem Zeitpunkt werden Ihnen monatlich nur noch blabla ausgezahlt. Ende.

Auf eine kürzliche Nachfrage, wann die Verrechnung beendet ist, wird Frau A zum AA verwiesen, welches wiederum auf die Rentenkasse verweist… Scheinbar ist niemand zuständig?

Danke nochmals, LG, Conny

Hallo Oskar

wo sind denn nun deine §??? Deinen GV ímmer nochn nicht getroffen??

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]