Wohngebäudeversicherung erhöhung nebenkosten

Hallo darf meine Vermieter die Wohngebäudeversicherung von 109€ auf 505€ einfach so erhöhen ,das wäre ja eine erhöhung der Nebenkosten von ca 400€ auf drei Mietparteien.Das kann doch nicht sein oder ???

mfg

Hallo,

einfach so. Er muss diese enorme Erhöhung zumindestens erst einmal begründen. Dann muss man sich die Begründung ansehen und dann bewerten, ob die Umlage gerichtetfertigt ist. Solange das nicht begründet ist, bist Du auch nicht zur Zahlung verpflichtet.

Hallo,

schau mal hier:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet-322.htm

Es gibt also ein Gebot der Wirtschaftlichkeit. Wenn der Vermieter diese krasse Erhöhung vornimmt, so muss er das auch begründen.

Gruß
Frank

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
hausblick

hallo thomas,

grundsätzlich kann tatasächlich jede erhöhung der im mietvertzrag auftauchenden nebenkosten nach einer erhöhung in voller höhe an die mietparteien weiter gegeben werden. (andererseits bedeutet dies jedoch auch, dass ich nebenkosten, welche nicht korrekt im vertrag aufgeführt wurden, überhaupt nicht zu zahlen habe, auch wenn sie anfallen!)
in Ihrem falle würde ich mir vor akzeptanz der tatsächlich immens gestiegenen kosten der gebäudeversicherung sowohl den alten wie auch den neuen versicherungsvertrag vorlegen lassen um zu begreifen, wie diese erhöhung hat zustande kommen können. diese erhöhung erklärt sich für mich erst einmal in keinster weise!
der vermieter ist zur vorlage dieser verträge verpflichtet!

mfg,
udo

Hallo!

Änderungen der Police und des Vertrages und damit gegebenenfalls steigende Kosten sind prinzipiell rechtsmäßig, eine Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Dieser kann jedoch Widerspruch einlegen. Die Wirtschaftlichkeit muss in jedem Fall gewahrt bleiben. Dies wird im Zweifel von einem Gutachter oder im Streitfall von einem Richter überprüft werden. Grundsätzlich sind Änderungen an der Gebäudeversicherung auch während laufender Mietverträge möglich und über die Betriebskosten voll Umlagefähig.

Voraussetzung für die Umlage der Gebäudeversicherung ist jedoch, dass diese im Mietvertrag in den Betriebskosten aufgeführt ist.

Gruss,

Heike

Hallo!
Vorweg: ich bin kein Anwalt.
Die Gebäudeversicherung ist voll umlagefähig. Wieviel diese kostet ist Sache des Vermieters.
Im Rahmen der nächsten NK-Abrechnung hat der Mieter das Recht auf Einsichtnahme der Unterlagen. Dann einfach dort mal schauen, wodurch die Erhöhung entsteht.

Will damit sagen, dass die Fragestellung falsch ist. Nicht der Betrag ist entscheidend sondern die Ursache. Wenn die klar ist, dann am besten einfach hier oder im WWW-Forum nochmal fragen, ob das zulässig/umlagefähig ist.

Hallo,
ob das sein kann oder nicht, kannst Du selber feststellen, denn der Vermieter muß das offenlegen, so daß Du es nachprüfen kannst. Im zweifelsfall rate ich dazu, den Mieterbund einzuschalten, die habe Experten dafür, die dir sehr kostengünstig dabei helfen, das ganze aufzuschlüsseln.
Gruß, Daylighter

Hallo, guten Tag
Sie haben doch einen Mietvertrag?. Lesen Sie den Mietvertrag genau durch da steht es.Nicht der Vermieter sondern die Versicherung stellt diese Forderung.Wissen Sie was ein Haus kostet.
mit freundlichen Grüßen a.g.

Hallo darf meine Vermieter die Wohngebäudeversicherung von
109€ auf 505€ einfach so erhöhen ,das wäre ja eine erhöhung
der Nebenkosten von ca 400€ auf drei Mietparteien.Das kann
doch nicht sein oder ???

Sorry frag mal einen Versicherungsexperten.

mfg

Verbraucherzentrale zu rate ziehen!

Hallo Thomas,

hier mal ein Auszug:

Umlagefähig sind gemäß § 2 Nr. 13 BetrkV die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug.
Das gilt allerdings nur dann, wenn die Umlage dieser Kosten im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Andere Versicherungen dürfen nicht umgelegt werden.

Weiter und sicherlich interessanter ist folgendes Urteil:
Der Vermieter ist an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§§ 556 Absatz 3 Satz 1 und 560 Absatz 5 BGB) gebunden. Das bedeutet, dass der Vermieter keine vermeidbaren bzw. unnötig hohen Kosten auf die Mieter umlegen darf.

Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen, obliegt es dem Vermieter, dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Dazu bedarf es regelmäßig detaillierter Ausführungen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen wurde und warum er diese nicht vermeiden konnte. Andernfalls verstößt er gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Bei einem Anstieg um mehr als 50 % muss der Vermieter zudem darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden (Kammergericht Berlin, Az. 12 U 216/04, Urteil vom 12.1.2006).

Schreib also den Vermieter an und bitte ihn, genau das darzulegen. Wäre gut zu wissen mit welcher Begründung diese starke Erhöhung zu stande kommt.
Gruß Lena

Hallo Lena Danke sehr Hilfreich dein Beitrag werde meinen Vermieter danach fragen.Weil die meisten Vermieter Intressiert es sowieso nicht ob der Vers.Beitrag hoch ist oder nicht.Weil er muss es ja nicht bezahlen.!!

mfg

Hallo,

prinzipiell sind Beiträge der Wohngebäudeversicherung als Nebenkosten umlagefähig.

Du (und die restlichen Mietern in deinem Haus) hast (habt) nun natürlich eine ziemlich krasse Betrags-(Beitrags-)erhöhung zu tragen; ich würde mir alle Belege zur Nebenkostenabrechnung vom Vermieter vorlegen lassen und ggf. hiervon Kopien anfertigen und damit schnurstracks und umgehend (zwecks Fristwahrung für einen evtl. Einspruch) zur Verbraucherzentrale oder zum Mieterverein marschieren und mich beraten lassen - denn leider bin ich hier mit meinem „Latein“ am Ende und weiß nicht sicher, ob man so eine starke Erhöhung einer Nebenkostenposition kommentarlos akzeptieren muss…

ACHTUNG: Meines Wissens nach kann man Kopien der Nebenkostenbelege anfertigen, muss jedoch die Kosten dafür selbst tragen.

MfG schoerschi

PS: Bitte beachte, dass ich kein Rechtsanwalt o. ä. bin - ich übernehme somit keine Haftung für die erteilten Auskünfte!

Hallo,
wie lautet denn die Begründung für die Erhöhung, oder gibt es gar keine? Ohne nachvollziebare Begründung läuft gar nichts.
MfG