Hi!!!
In diesem TV und durch Klausel im AV wohl schon. Siehe Antwort
auf Xolophos.
Die Tagesarbeitszeit ist mE dann relevant, wenn eine Woche
nicht voll gearbeitet wird und das AV edet. Dann ist doch die
tägl. AZ zu ermitteln. I. d. R. bei 5-Tage-Woche eben 7, bzw.
8 Std.
Hättest Du diese beiden Punkte (Geltung des TV und Sonderfall
Ende des AV) von Anfang an erwähnt, hättest Du es Xolophos und
mir erheblich leichter gemacht.
mein Hinweis auf die Behandlung der Berechnung bei Beendigung des AVerhältnisses hat keine Bedeutung für das ‚Grundproblem‘! Es galt nur als Argument, dass die Tagesarbeitszeit eben doch relevant ist, da es ja übliche 5-Tage-Wochen gibt. Bei Schichtarbeit und im z. B. Produktionsgewerbe, wo regeläßig auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird, ist einiges anders und komplizierter!
Das ‚Prob‘ hier ist doch, dass einerseits die individualvertragliche AZ mit 35 Std./wö festgesetzt ist, aber diese entsprechend des Einsatzes im Verleih (und lt. TV) für die Berechnungsgrundlage der Mehrarbeitszuschläg temporär geändert wird.
Anders gesagt: Einserseits ist grundsätzlich die über die vertraglich festgesetzte geleistete Arbeitsstunde eine Mehrarbeitsstunde, ungeachtet der Zuschläge. Andererseits gilt für den Verleih, eine andere, dort übliche AZ. Ungeachtet der Zuschläge ergibt sich hier also die Frage: Ist jede Std. über 35 Std./wö als Überstunde zu werten, oder eben nur jede Std. der über die einsatzbezogene Sollarbeitszeit?
Wie ich es verstehen, ersetzt die einsatzbezogene Sollarbeitszeit (hier 8 Std. von Mo-FR) per TV die individualrechtlich festgesetzte wö AZ von 35 Std. (die auch an einem Samstag=Werktag erbracht werden kann).
Verstehst du jetzt worum es geht?
Es gelten eigentlich gleichzeitig 2 verschiedene regelm. AZ!!
Angenommen jmd. arbeitet an einem Feiertag, und die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit beträgt 8 Std./Tag. Muss dann
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (7Std./Tag) oder die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit (8Std./Tag) für diesen
Feiertag bezahlt werden?
Die 8 Std. müssen voll als Arbeitszeit gerechnet werden, da
nach Deinen ersten Äußerungen wohl keine Tagesarbeitszeit,
sondern eine Wochenarbeitszeit vertraglich vereinbart war.
Individualvertraglich ja, nämlich 35/wö. einsatzbezogen aber 40 Std. sprich Mo-Fr je 8Std.!!
Deine Logik verstehe ich zwar nicht ganz, aber ich bin deiner
Meinung.
Meine Logik ist: Die Zeit ist zu vergütende ARBEITSZEIT im
Rahmen einer vertraglich fixierten Wochenarbeitszeit,
und welcher Arbeitszeit? Der individualrechtlich festegelegten, oder der unter Umständen abweichenden tarifvertraglichen einsatzbezogenen Sollarbeitszeit???
Verstehst du jetzt das ‚Problem‘, bzw. die Differenzierung und ZWEIGLEISIGKEIT zw. AV und TV?
da Deine
Regelungen im TV und Arbeitsvertrag sich nur auf
MEHRARBEITSZUSCHLÄGE beziehen. In Bezug auf Arbeitszeit steht
da nix, daß nur maximal 7 Std. täglich vergütet werden. Wäre
dies so, hätte der AN die Arbeit über 7 Std. hinaus verweigern
können.
Ich sage ja auch nicht, dass nur 7 Std. vergütet werden. Meine Frage ist, ob für den Feiertag die von der arbeitsvertraglich abweichende einsatzbezogene Sollarbeitszeit für die Berechnung der Vergütung angesetzt werden muss. Dass für die Mehrarbeitszuschläge die einsatzbezogene Sollarbeitszeit angesetzt wir ist ja eindeutig. Es geht hier darum, dass der AG bei der Berechnung der Mehrarbeit doch nicht einfach von der einsatzbez. Sollarbeitszeit ausgehen kann, während er bei der Feiertagsentlohnung aber nur die individualrechtlich vereinbarte regelm. AZ ansetzt.
Arbeitsvertraglich werden 35 zugesichert, einsatzbezogen sind
es 40.
Darum genau geht es ja. Für den Feiertag müsste also die
einsatzbezogene tägl. AZ angesetzt werden.
Auch hier: Die „einsatzbezogene“ Arbeitszeit interessiert nur
in Bezug auf Mehrarbeitsvergütung.
Warum? Das genau verstehe ich nicht, denn nach EFZG steht dem AN die Vergütung zu, die er gehabt hätte, wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte, also sogar den Grundstundenlohn + etwaige Leistungszulagen.
Eben unabhängig von
der wö AZ, sondern die einsatzbezogene Sollarbeitszeit. Diese
ist ja wiederum täglich festgesetzt.
Grundsätzlich: Es gilt immer nur die ausdrücklich vereinbarte
Rechengröße.
Und welche ist das deiner Meinung nach hier? Die individalvertraglichen 35 Std. oder die einsatzbezogenen 40 Std.?
Es ist nicht zulässig, z. B. von einer
vereinbarten Wochenstundenzahl auf eine (nicht vereinbarte)
Tagesstundenzahl zu schließen, wenn dies nicht ausdrücklich
geregelt ist, sei es durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder
Gesetz.
Hallo!!! Die geänderte Arbeitsstundenzahl IST doch per TV geregelt
Es ist ja geregelt. Nämlich dass sich die AZ einsatzbezogen
ändern kann. Die 35 Std. werden wohl zugesichert, damit in der
einsatzfreien Zeit die Zeitarbeitsfirma Geld spart
Die Ausgestaltung z. B. einer 35-Std.-Woche unterliegt,
wenn es kein Mitbestimmungsorgan im Betrieb gibt,
grundsätzlich dem Direktionsrecht des AG.
Naja, kommt auch auf das Gewerbe an.
Wie kommst Du den darauf ??? Arbeitsrecht gilt grundsätzlich
für alle Arbeitnehmer gleich.
Es kann ja nicht jeder AG
bestimmen, dass z.B. eine Sekretärin öfters Mal Sonntags
arbeitet
Warum nicht, wenn es betriebsüblich oder aufgrund
betrieblicher Belange notwendig ist ???
Weil er ist an das Arbeitszeitgesetz gebunden und kann z. B. ohne besondere Genehmigung, bzw. rechtliche Voraussetzungen nicht per Direktionsrecht einfach Feiertags- oder Sonntagsarbeit anordnen!!!
Betribliche Belange müssen also gemäß Arbeitszeitgesetz begründet und genehmigt, oder eben den im Gesetz bestimmten Ausnahmen entsrechen
Aber wir wissen ja, was wir meinen
Da bin ich mir nicht so sicher, ob Du die Punkte Arbeitszeit
und Mehrarbeitsvergütung so sauber trennst.
Mag sein, aber erkläre mir bitte speziell für den Feiertag, warum welche Stundenanzahl (ausgehend von der wö zu leistenden AZ? nun angesetzt werden muss.
Beachte bitte hierbei meinen Verweis auf meine folgende Antwort auf Xopholos:
Im AV selbst steht : Die Arbeitszeit ist grundsätzlich nach den Erfordernissen des Kundenbetriebes orientiert. Der MA wird nach Bedarf
bzw. den Gegebenheitenb des Kundenbetriebes eingestellt.
Ich danke dir jedenfalls sehr für deine Mühe und würde mich freuen, wenn du mir hier weiterhelfen kannst und evtl. Denkfehler von mir ausräumen kannst. Nunja, Lohnberechnung ist nicht immer einfach.
thx and bye