Zeitarbeit- Stundenberechnung bei Feiertagsarbeit

Hi,

angenommener Fall:

Zeitarbeit, mit vertragl. regelm. Arbeitzeit von 35 Std.

Der AN muss eine Einsatzmeldung unterschreiben. Dort ist festegehalten, dass für diesen Einsatz im Verleih, die regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Std. beträgt.

Überstundenzuschlag wird erst vergütet, wenn 20% der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit überschritten wird.
Wenn jmd. im Verleih ist und dort die einsatzbezogene, zugewiesene Arbeitszeit z.B. 8 Std. beträgt, sind zuschlagspflichtige Mehrarbeit erst die Arbeitsstunden, welche die einsatzbezogene Sollarbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten.

Angenommen jmd. arbeitet an einem Feiertag, und die einsatzbezogene Sollarbeitszeit beträgt 8 Std./Tag. Muss dann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (7Std./Tag) oder die einsatzbezogene Sollarbeitszeit (8Std./Tag) für diesen Feiertag bezahlt werden?

Anders gefragt:
Könnte eine Zeitarbeitsfirma für einen zu bezahlenden Feiertag nur die vertragl. festgesetzte regelm. Arbeitszeit ansetzen (7Std.) aber gleichzeitig bei der Berechnung der Überstunden von den einsatzbezogenen 8 Std./tägl. ausgehen?

Für mein Verständnis nicht, da ja durch die Unterzeichnung der Einsatzmeldung der AN verpflichtet wird, mehr als die die lt. Arbeitsvertrag vereinbarte regelm. Arbeitszeit zu leisten.

Handelt es sich hier um ein Art zeitlich begrente Vertragsänderung?

Danke vorab und bye

Hallo Marion,

Überstundenzuschlag wird erst vergütet, wenn 20% der
vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit überschritten wird.
Wenn jmd. im Verleih ist und dort die einsatzbezogene,
zugewiesene Arbeitszeit z.B. 8 Std. beträgt, sind
zuschlagspflichtige Mehrarbeit erst die Arbeitsstunden, welche
die einsatzbezogene Sollarbeitszeit um mehr als 20 %
überschreiten.

Ist das genau so im Vertrag geregelt? Irgendwie macht mich das insofern stutzig, als das man ja dann bei jedem Einsatz mit dieser Einsatzmeldung die Soll-Arbeitszeit beliebig so variieren kann, dass der AN nie auf einen grünen Zweig kommt. (Es macht ja schon einen Unterschied ob ich 35 h um 20% überschreiten muss oder 40 h um Zuschläge zu bekommen)

Angenommen jmd. arbeitet an einem Feiertag, und die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit beträgt 8 Std./Tag. Muss dann
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (7Std./Tag) oder die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit (8Std./Tag) für diesen
Feiertag bezahlt werden?

Da wäre halt dann doch der genaue Vertragstext interessant.

Handelt es sich hier um ein Art zeitlich begrente
Vertragsänderung?

Steht denn im Arbeitsvertrag irgendwas, dass man das mit der „einsatzbezogenen Sollarbeitszeit“ so machen kann oder macht das die Firma einfach?
Welcher TV gilt denn dort?

MfG

Hi,

angenommener Fall:

Zeitarbeit, mit vertragl. regelm. Arbeitzeit von 35 Std.

pro Woche, nehme ich an

Der AN muss eine Einsatzmeldung unterschreiben. Dort ist
festegehalten, dass für diesen Einsatz im Verleih, die
regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Std. beträgt.

Wenn arbeitsvertraglich 35 Std./Woche vereinbart sind, kann diese Vereinbarung nur durch Änderungskündigung und nicht durch irgendwelche „Einsatzmeldung“ geändert werden. Die 5 Std. sind dann Mehrarbeit bzw. Überstunden, was aber nicht automatisch Zuschläge einschließt.

Überstundenzuschlag wird erst vergütet, wenn 20% der
vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit überschritten wird.

Das heißt, ab Überschreitung von 42 WOCHENarbeitsstunden (20 % von 35 = 7, 35 + 7 = 42)

Wenn jmd. im Verleih ist und dort die einsatzbezogene,
zugewiesene Arbeitszeit z.B. 8 Std. beträgt, sind
zuschlagspflichtige Mehrarbeit erst die Arbeitsstunden, welche
die einsatzbezogene Sollarbeitszeit um mehr als 20 %
überschreiten.

Tagesarbeitszeit interessiert für Zuschlagsberechnung nicht, wenn Wochen- und keine Tagesarbeitszeit vereinbart ist.

Angenommen jmd. arbeitet an einem Feiertag, und die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit beträgt 8 Std./Tag. Muss dann
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (7Std./Tag) oder die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit (8Std./Tag) für diesen
Feiertag bezahlt werden?

Die 8 Std. müssen voll als Arbeitszeit gerechnet werden, da nach Deinen ersten Äußerungen wohl keine Tagesarbeitszeit, sondern eine Wochenarbeitszeit vertraglich vereinbart war.

Anders gefragt:
Könnte eine Zeitarbeitsfirma für einen zu bezahlenden Feiertag
nur die vertragl. festgesetzte regelm. Arbeitszeit ansetzen
(7Std.) aber gleichzeitig bei der Berechnung der Überstunden
von den einsatzbezogenen 8 Std./tägl. ausgehen?

So nicht (s.o.)

Für mein Verständnis nicht, da ja durch die Unterzeichnung der
Einsatzmeldung der AN verpflichtet wird, mehr als die die lt.
Arbeitsvertrag vereinbarte regelm. Arbeitszeit zu leisten.

Handelt es sich hier um ein Art zeitlich begrente
Vertragsänderung?

Wie denn, ohne Einvernehmen oder Änderungskündigung ?

Danke vorab und bye

Bitte, gern geschehen.
Grundsätzlich: Es gilt immer nur die ausdrücklich vereinbarte Rechengröße. Es ist nicht zulässig, z. B. von einer vereinbarten Wochenstundenzahl auf eine (nicht vereinbarte) Tagesstundenzahl zu schließen, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, sei es durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz.Die Ausgestaltung z. B. einer 35-Std.-Woche unterliegt, wenn es kein Mitbestimmungsorgan im Betrieb gibt, grundsätzlich dem Direktionsrecht des AG.

&Tschüß

Wolfgang

Hi Xolophos,

Ist das genau so im Vertrag geregelt? Irgendwie macht mich das
insofern stutzig, als das man ja dann bei jedem Einsatz mit
dieser Einsatzmeldung die Soll-Arbeitszeit beliebig so
variieren kann, dass der AN nie auf einen grünen Zweig kommt.
(Es macht ja schon einen Unterschied ob ich 35 h um 20%
überschreiten muss oder 40 h um Zuschläge zu bekommen)

Dies ist im AV insofern geregelt, als dass im AV auf den TV Bezug genommen wird. Der gültige TV ist dieser: http://www.fau.org/artikel/tarife/amp/AMP-MTV_9.5_ra…

Auszug:
5.1 Mehrarbeitszuschlag 25 % vom tariflichen Entgelt;
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit sind die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden, welche seine arbeitsvertragliche Arbeitzeit um mehr als 20 % überschreiten.
Ist die vom Arbeitgeber für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb festgelegte und dem Arbeitnehmer vor seinem Einsatz (bspwe. durch eine schriftliche Einsatzanweisung) zugewiesene Arbeitszeit (einsatzbezogene Sollarbeitszeit) länger, sind zuschlagspflichtige Mehrarbeit erst die Arbeitsstunden, welche die einsatzbezogene Sollarbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten.

Angenommen jmd. arbeitet an einem Feiertag, und die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit beträgt 8 Std./Tag. Muss dann
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (7Std./Tag) oder die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit (8Std./Tag) für diesen
Feiertag bezahlt werden?

Da wäre halt dann doch der genaue Vertragstext interessant.

siehe oben. Die regelm. arbeitsvertr. AZ ist ja auf 35 Szd./wö festgesetzt.

Handelt es sich hier um ein Art zeitlich begrente
Vertragsänderung?

Steht denn im Arbeitsvertrag irgendwas, dass man das mit der
„einsatzbezogenen Sollarbeitszeit“ so machen kann oder macht
das die Firma einfach?

Im AV selbst steht : Die Arbeitszeit ist grundsätzlich nach den Erfordernissen des Kundenbetriebes orientiert. Der MA wird nach Bedarf
bzw. den Gegebenheitenb des Kundenbetriebes eingestellt.

Die 35 Std. machen die vermutlich, damit sie in der einsatzfreien Zeit eben 1 Stunde/Tag sparen.
Aber wenn während des Einsatzes an einem Feiertag gearbeitet wird, bin ich der Meinung, dass dann auch die einsatzbezogenen Sollarbeitszeit zu Grunde gelegt werden müsste. Diese Auffassung stütze ich auf EFZG §2. Die am Feiertag gearbeiteten Std. müssten dann Überstunden sein, also 8 Std. LFZ + gearbeitete Std.

Welcher TV gilt denn dort?

CGZP s. o.

thanks and bye

Hi,

Zeitarbeit, mit vertragl. regelm. Arbeitzeit von 35 Std.

pro Woche, nehme ich an

klar *gg* :wink:

Wenn arbeitsvertraglich 35 Std./Woche vereinbart sind, kann
diese Vereinbarung nur durch Änderungskündigung und nicht
durch irgendwelche „Einsatzmeldung“ geändert werden.

In diesem TV und durch Klausel im AV wohl schon. Siehe Antwort auf Xolophos.

Die 5
Std. sind dann Mehrarbeit bzw. Überstunden, was aber nicht
automatisch Zuschläge einschließt.

Eigentlich nicht, da in diesem Einsatz ja 8/40 Std. zu leisten sind. Dann bekommt man erst ab der 49. Std. Zuschlag. (40 + 20% = 48 )
Das ist ja die Krux an der Geschichte.

Klar. Zuschläge sind freiwillige AG-Leistungen, bzw. halt tariflvertraglich geregelt. Wie hier, dass eben entweder die 35 Std. gelten, oder die 40. Je nach dem, wie die regelm. AZ im Entleihbetrieb ist.

Überstundenzuschlag wird erst vergütet, wenn 20% der
vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit überschritten wird.

Das heißt, ab Überschreitung von 42 WOCHENarbeitsstunden (20 %
von 35 = 7, 35 + 7 = 42)

Ja. Außer im Einsatz beträgt die regelm. AZ 40 Std., bzw. Mo-Fr. je 8 Std.

Tagesarbeitszeit interessiert für Zuschlagsberechnung nicht,
wenn Wochen- und keine Tagesarbeitszeit vereinbart ist.

Die Tagesarbeitszeit ist mE dann relevant, wenn eine Woche nicht voll gearbeitet wird und das AV edet. Dann ist doch die tägl. AZ zu ermitteln. I. d. R. bei 5-Tage-Woche eben 7, bzw. 8 Std.

Angenommen jmd. arbeitet an einem Feiertag, und die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit beträgt 8 Std./Tag. Muss dann
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (7Std./Tag) oder die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit (8Std./Tag) für diesen
Feiertag bezahlt werden?

Die 8 Std. müssen voll als Arbeitszeit gerechnet werden, da
nach Deinen ersten Äußerungen wohl keine Tagesarbeitszeit,
sondern eine Wochenarbeitszeit vertraglich vereinbart war.

Deine Logik verstehe ich zwar nicht ganz, aber ich bin deiner Meinung.

Arbeitsvertraglich werden 35 zugesichert, einsatzbezogen sind es 40.
Darum genau geht es ja. Für den Feiertag müsste also die einsatzbezogene tägl. AZ angesetzt werden. Eben unabhängig von der wö AZ, sondern die einsatzbezogene Sollarbeitszeit. Diese ist ja wiederum täglich festgesetzt.

Grundsätzlich: Es gilt immer nur die ausdrücklich vereinbarte
Rechengröße. Es ist nicht zulässig, z. B. von einer
vereinbarten Wochenstundenzahl auf eine (nicht vereinbarte)
Tagesstundenzahl zu schließen, wenn dies nicht ausdrücklich
geregelt ist, sei es durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder
Gesetz.

Es ist ja geregelt. Nämlich dass sich die AZ einsatzbezogen ändern kann. Die 35 Std. werden wohl zugesichert, damit in der einsatzfreien Zeit die Zeitarbeitsfirma Geld spart :wink:

Die Ausgestaltung z. B. einer 35-Std.-Woche unterliegt,
wenn es kein Mitbestimmungsorgan im Betrieb gibt,
grundsätzlich dem Direktionsrecht des AG.

Naja, kommt auch auf das Gewerbe an. Es kann ja nicht jeder AG bestimmen, dass z.B. eine Sekretärin öfters Mal Sonntags arbeitet :wink:
Aber wir wissen ja, was wir meinen :wink:

Vielen Dank.

bye

In diesem TV und durch Klausel im AV wohl schon. Siehe Antwort
auf Xolophos.

Die Tagesarbeitszeit ist mE dann relevant, wenn eine Woche
nicht voll gearbeitet wird und das AV edet. Dann ist doch die
tägl. AZ zu ermitteln. I. d. R. bei 5-Tage-Woche eben 7, bzw.
8 Std.

Hättest Du diese beiden Punkte (Geltung des TV und Sonderfall Ende des AV) von Anfang an erwähnt, hättest Du es Xolophos und mir erheblich leichter gemacht.

Angenommen jmd. arbeitet an einem Feiertag, und die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit beträgt 8 Std./Tag. Muss dann
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (7Std./Tag) oder die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit (8Std./Tag) für diesen
Feiertag bezahlt werden?

Die 8 Std. müssen voll als Arbeitszeit gerechnet werden, da
nach Deinen ersten Äußerungen wohl keine Tagesarbeitszeit,
sondern eine Wochenarbeitszeit vertraglich vereinbart war.

Deine Logik verstehe ich zwar nicht ganz, aber ich bin deiner
Meinung.

Meine Logik ist: Die Zeit ist zu vergütende ARBEITSZEIT im Rahmen einer vertraglich fixierten Wochenarbeitszeit, da Deine Regelungen im TV und Arbeitsvertrag sich nur auf MEHRARBEITSZUSCHLÄGE beziehen. In Bezug auf Arbeitszeit steht da nix, daß nur maximal 7 Std. täglich vergütet werden. Wäre dies so, hätte der AN die Arbeit über 7 Std. hinaus verweigern können.

Arbeitsvertraglich werden 35 zugesichert, einsatzbezogen sind
es 40.
Darum genau geht es ja. Für den Feiertag müsste also die
einsatzbezogene tägl. AZ angesetzt werden.

Auch hier: Die „einsatzbezogene“ Arbeitszeit interessiert nur in Bezug auf Mehrarbeitsvergütung.

Eben unabhängig von
der wö AZ, sondern die einsatzbezogene Sollarbeitszeit. Diese
ist ja wiederum täglich festgesetzt.

Grundsätzlich: Es gilt immer nur die ausdrücklich vereinbarte
Rechengröße. Es ist nicht zulässig, z. B. von einer
vereinbarten Wochenstundenzahl auf eine (nicht vereinbarte)
Tagesstundenzahl zu schließen, wenn dies nicht ausdrücklich
geregelt ist, sei es durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder
Gesetz.

Es ist ja geregelt. Nämlich dass sich die AZ einsatzbezogen
ändern kann. Die 35 Std. werden wohl zugesichert, damit in der
einsatzfreien Zeit die Zeitarbeitsfirma Geld spart :wink:

Die Ausgestaltung z. B. einer 35-Std.-Woche unterliegt,
wenn es kein Mitbestimmungsorgan im Betrieb gibt,
grundsätzlich dem Direktionsrecht des AG.

Naja, kommt auch auf das Gewerbe an.

Wie kommst Du den darauf ??? Arbeitsrecht gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gleich.

Es kann ja nicht jeder AG
bestimmen, dass z.B. eine Sekretärin öfters Mal Sonntags
arbeitet :wink:

Warum nicht, wenn es betriebsüblich oder aufgrund betrieblicher Belange notwendig ist ???

Aber wir wissen ja, was wir meinen :wink:

Da bin ich mir nicht so sicher, ob Du die Punkte Arbeitszeit und Mehrarbeitsvergütung so sauber trennst.

Vielen Dank.

bye

&Tschüß

Hi!!!

In diesem TV und durch Klausel im AV wohl schon. Siehe Antwort
auf Xolophos.

Die Tagesarbeitszeit ist mE dann relevant, wenn eine Woche
nicht voll gearbeitet wird und das AV edet. Dann ist doch die
tägl. AZ zu ermitteln. I. d. R. bei 5-Tage-Woche eben 7, bzw.
8 Std.

Hättest Du diese beiden Punkte (Geltung des TV und Sonderfall
Ende des AV) von Anfang an erwähnt, hättest Du es Xolophos und
mir erheblich leichter gemacht.

mein Hinweis auf die Behandlung der Berechnung bei Beendigung des AVerhältnisses hat keine Bedeutung für das ‚Grundproblem‘! Es galt nur als Argument, dass die Tagesarbeitszeit eben doch relevant ist, da es ja übliche 5-Tage-Wochen gibt. Bei Schichtarbeit und im z. B. Produktionsgewerbe, wo regeläßig auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird, ist einiges anders und komplizierter!

Das ‚Prob‘ hier ist doch, dass einerseits die individualvertragliche AZ mit 35 Std./wö festgesetzt ist, aber diese entsprechend des Einsatzes im Verleih (und lt. TV) für die Berechnungsgrundlage der Mehrarbeitszuschläg temporär geändert wird.

Anders gesagt: Einserseits ist grundsätzlich die über die vertraglich festgesetzte geleistete Arbeitsstunde eine Mehrarbeitsstunde, ungeachtet der Zuschläge. Andererseits gilt für den Verleih, eine andere, dort übliche AZ. Ungeachtet der Zuschläge ergibt sich hier also die Frage: Ist jede Std. über 35 Std./wö als Überstunde zu werten, oder eben nur jede Std. der über die einsatzbezogene Sollarbeitszeit?

Wie ich es verstehen, ersetzt die einsatzbezogene Sollarbeitszeit (hier 8 Std. von Mo-FR) per TV die individualrechtlich festgesetzte wö AZ von 35 Std. (die auch an einem Samstag=Werktag erbracht werden kann).

Verstehst du jetzt worum es geht?
Es gelten eigentlich gleichzeitig 2 verschiedene regelm. AZ!!

Angenommen jmd. arbeitet an einem Feiertag, und die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit beträgt 8 Std./Tag. Muss dann
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (7Std./Tag) oder die
einsatzbezogene Sollarbeitszeit (8Std./Tag) für diesen
Feiertag bezahlt werden?

Die 8 Std. müssen voll als Arbeitszeit gerechnet werden, da
nach Deinen ersten Äußerungen wohl keine Tagesarbeitszeit,
sondern eine Wochenarbeitszeit vertraglich vereinbart war.

Individualvertraglich ja, nämlich 35/wö. einsatzbezogen aber 40 Std. sprich Mo-Fr je 8Std.!!

Deine Logik verstehe ich zwar nicht ganz, aber ich bin deiner
Meinung.

Meine Logik ist: Die Zeit ist zu vergütende ARBEITSZEIT im
Rahmen einer vertraglich fixierten Wochenarbeitszeit,

und welcher Arbeitszeit? Der individualrechtlich festegelegten, oder der unter Umständen abweichenden tarifvertraglichen einsatzbezogenen Sollarbeitszeit???

Verstehst du jetzt das ‚Problem‘, bzw. die Differenzierung und ZWEIGLEISIGKEIT zw. AV und TV?

da Deine
Regelungen im TV und Arbeitsvertrag sich nur auf
MEHRARBEITSZUSCHLÄGE beziehen. In Bezug auf Arbeitszeit steht
da nix, daß nur maximal 7 Std. täglich vergütet werden. Wäre
dies so, hätte der AN die Arbeit über 7 Std. hinaus verweigern
können.

Ich sage ja auch nicht, dass nur 7 Std. vergütet werden. Meine Frage ist, ob für den Feiertag die von der arbeitsvertraglich abweichende einsatzbezogene Sollarbeitszeit für die Berechnung der Vergütung angesetzt werden muss. Dass für die Mehrarbeitszuschläge die einsatzbezogene Sollarbeitszeit angesetzt wir ist ja eindeutig. Es geht hier darum, dass der AG bei der Berechnung der Mehrarbeit doch nicht einfach von der einsatzbez. Sollarbeitszeit ausgehen kann, während er bei der Feiertagsentlohnung aber nur die individualrechtlich vereinbarte regelm. AZ ansetzt.

Arbeitsvertraglich werden 35 zugesichert, einsatzbezogen sind
es 40.
Darum genau geht es ja. Für den Feiertag müsste also die
einsatzbezogene tägl. AZ angesetzt werden.

Auch hier: Die „einsatzbezogene“ Arbeitszeit interessiert nur
in Bezug auf Mehrarbeitsvergütung.

Warum? Das genau verstehe ich nicht, denn nach EFZG steht dem AN die Vergütung zu, die er gehabt hätte, wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte, also sogar den Grundstundenlohn + etwaige Leistungszulagen.

Eben unabhängig von
der wö AZ, sondern die einsatzbezogene Sollarbeitszeit. Diese
ist ja wiederum täglich festgesetzt.

Grundsätzlich: Es gilt immer nur die ausdrücklich vereinbarte
Rechengröße.

Und welche ist das deiner Meinung nach hier? Die individalvertraglichen 35 Std. oder die einsatzbezogenen 40 Std.?

Es ist nicht zulässig, z. B. von einer

vereinbarten Wochenstundenzahl auf eine (nicht vereinbarte)
Tagesstundenzahl zu schließen, wenn dies nicht ausdrücklich
geregelt ist, sei es durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder
Gesetz.

Hallo!!! Die geänderte Arbeitsstundenzahl IST doch per TV geregelt

Es ist ja geregelt. Nämlich dass sich die AZ einsatzbezogen
ändern kann. Die 35 Std. werden wohl zugesichert, damit in der
einsatzfreien Zeit die Zeitarbeitsfirma Geld spart :wink:

Die Ausgestaltung z. B. einer 35-Std.-Woche unterliegt,
wenn es kein Mitbestimmungsorgan im Betrieb gibt,
grundsätzlich dem Direktionsrecht des AG.

Naja, kommt auch auf das Gewerbe an.

Wie kommst Du den darauf ??? Arbeitsrecht gilt grundsätzlich
für alle Arbeitnehmer gleich.

Es kann ja nicht jeder AG
bestimmen, dass z.B. eine Sekretärin öfters Mal Sonntags
arbeitet :wink:

Warum nicht, wenn es betriebsüblich oder aufgrund
betrieblicher Belange notwendig ist ???

Weil er ist an das Arbeitszeitgesetz gebunden und kann z. B. ohne besondere Genehmigung, bzw. rechtliche Voraussetzungen nicht per Direktionsrecht einfach Feiertags- oder Sonntagsarbeit anordnen!!!
Betribliche Belange müssen also gemäß Arbeitszeitgesetz begründet und genehmigt, oder eben den im Gesetz bestimmten Ausnahmen entsrechen :wink:

Aber wir wissen ja, was wir meinen :wink:

Da bin ich mir nicht so sicher, ob Du die Punkte Arbeitszeit
und Mehrarbeitsvergütung so sauber trennst.

Mag sein, aber erkläre mir bitte speziell für den Feiertag, warum welche Stundenanzahl (ausgehend von der wö zu leistenden AZ? nun angesetzt werden muss.

Beachte bitte hierbei meinen Verweis auf meine folgende Antwort auf Xopholos:
Im AV selbst steht : Die Arbeitszeit ist grundsätzlich nach den Erfordernissen des Kundenbetriebes orientiert. Der MA wird nach Bedarf
bzw. den Gegebenheitenb des Kundenbetriebes eingestellt.

Ich danke dir jedenfalls sehr für deine Mühe und würde mich freuen, wenn du mir hier weiterhelfen kannst und evtl. Denkfehler von mir ausräumen kannst. Nunja, Lohnberechnung ist nicht immer einfach.

thx and bye

Hi,

die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden werden meines Wissens differenziert.

Überstunden sind die Stunden, die über die vertraglich festgesetzte regelmäßige Arzeitszeit hinaus gleistet werden.

Mehrarbeitsstunden sind die Stunden die über die gesetzlich zulässige wöchentliche AZ (48 Std.) hinaus gehen.

Da in meinem Besispeil immer von Mehrarbeitsstunde gesprochen wird, habe ich diesen Begriff verwendet, da er auch im TV so bezeichnet wird!

Wenn ich nicht falsch liege wird der Begriff Mehrarbeit daher eigentlich falsch verwendet.

Klärt mich gerne auf!

thx and bye

Hallo

Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es darum, daß einzelvertraglich eine 35Stunden-Woche vereinbart ist, während die Vollarbeitszeit laut TV 40 Stunden/Woche ist. Laut TV werden dann auch erst alle Stunden über 40 mit Überstundenzuschlägen versehen.

Deine Frage ist: darf man das.

Einfache Antwort: ja, das ist durchaus zulässig und in vielen TV so vorgesehen. Und ja, es ist dann ebenfalls korrekt, daß z.B. bei Feiertagen nur die einzelvertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit von 7 Stunden fortgezahlt wird.

Oder habe ich eine Unklarheit übersehen?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

also ich versuche es noch mal auf der Basis der von Dir mitgeteilten Fakten.

  1. Die regelmäßige wöchentliche AZ des von Dir angeführten AN beträgt 35 Std./Woche laut Arbeitsvertrag. Alles, was über 35 Std./Woche hinausgeht, ist zu vergüten mit dem durchschnittlichen Stundenlohn, der sich auf Basis der 35-Std.-Woche ergibt oder 1:1 in Freizeit auszugleichen. Deshalb werden auch Arbeitstage über 7 Std. voll angerechnet.

  2. Der von Dir angeführte § 5.1 des TV ändert lediglich die Berechnungsgrundlage für MEHRARBEITSZUSCHLÄGE, auf die DURCHSCHNITTLICHE WOCHENARBEITSZEIT hat er keine Auswirkung. Ob für Einsätze, bei denen gemäß §5.1 die Berechnungsgrundlage für Mehrarbeitszuschläge geändert wird, diese Zuschläge anteilig entsprechend der jeweiligen Einsatzdauer (z. B. für 3 Tage) gerechnet werden müssen, weiß ich nicht, vermute ich aber.

  3. überstunden und Mehrarbeit sind prinzipiell zwei Wörter für denselben Inhalt, das Wort Mehrarbeit wird aber immer häufiger benutzt, da bei Überstunden im üblichen Sprachgebrauch immer gleich Zuschläge mitgedacht worden sind, obwohl das so rechtlich zwingend noch nie gestimmt hat.

  4. Gemäß §3 AZG ist die DURCHSCHNITTLICH zulässige Wochenarbeitszeit 48 Std., sofern in TV oder AV nichts anderes vereinbart wurde. Bei entsprechendem Ausgleich kann sie aber aufgrund §3 auf bis zu 60 Std. (!) verlängert werden (nicht vergessen: lt. Gesetz hat die Woche 6 Werktage).

  5. Nachdem sich mittlerweile auch LeoLo eingeschaltet hat, bleibt aber noch die Frage aller Fragen: WO IST GUIDO ??? Die Frage müsste doch ein gefundenes Fressen für 'nen „sturen Bock“ wie Ihn sein.
    Kichert der sich eins vor’m Monitor oder hat sich die faule Socke ohne Genehmigung für ein paar Tage vom Acker gemacht ?

Resümee: die wöchentliche AZ wirst du schön auf Basis einer 35-Wochen-Stunde rechnen müssen, für die Berechnung der Zuschläge brauchst Du 'nen Taschenrechner, weil sie wahrscheinlich einsatzbezogen anteilig auf Basis der jeweiligen Einsatzzeit gerechnet werden müssen.

&Tschüß

Wolfgang

Nachtrag
Hallo,

fast hätte ich’s vergessen:

Sonn- und Feiertagsarbeit wird ganz normal und voll mitgerechnet bei Wochenarbeitszeit und auch evtl. (anteiliger) Mehrarbeitszuschläge. Natürlich muß für die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit vom AG der § 10 ArbZG sowie die Ausgleichsregelungen des § 11 beachtet werden.

&Tschüß

Hallo Wolfgang

Kleine Anmerkung weil es irreführend klingt:

  1. Gemäß §3 AZG ist die DURCHSCHNITTLICH zulässige
    Wochenarbeitszeit 48 Std., sofern in TV oder AV nichts anderes
    vereinbart wurde. Bei entsprechendem Ausgleich kann sie aber
    aufgrund §3 auf bis zu 60 Std. (!) verlängert werden (nicht
    vergessen: lt. Gesetz hat die Woche 6 Werktage).

Die DURCHSCHNITTLICHE Wochenarbeitszeit kann natürlich NICHT verlängert werden, weder einzel- noch tarifvertraglich. Über 48 Stunden DURCHSCHNITTLICH geht nicht.

WO IST GUIDO ??? Die
Frage müsste doch ein gefundenes Fressen für 'nen „sturen
Bock“ wie Ihn sein.
Kichert der sich eins vor’m Monitor oder hat sich die faule
Socke ohne Genehmigung für ein paar Tage vom Acker gemacht ?

LOL :smile: Ich schreib ihm 'ne Abmahnung. :smile:

Gruß,
LeoLo

Hallo Wolfgang

Kleine Anmerkung weil es irreführend klingt:

Die DURCHSCHNITTLICHE Wochenarbeitszeit kann natürlich NICHT
verlängert werden, weder einzel- noch tarifvertraglich. Über
48 Stunden DURCHSCHNITTLICH geht nicht.

Stimmt natürlich, Verlängerung auf 60 Std./Woche nur AUSNAHMSWEISE und mit Ausgleich.

WO IST GUIDO ??? Die
Frage müsste doch ein gefundenes Fressen für 'nen „sturen
Bock“ wie Ihn sein.
Kichert der sich eins vor’m Monitor oder hat sich die faule
Socke ohne Genehmigung für ein paar Tage vom Acker gemacht ?

LOL :smile: Ich schreib ihm 'ne Abmahnung. :smile:

Aber knackig bitte.

Gruß,
LeoLo

&Tschüß

Hi Leolo,

Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es darum, daß
einzelvertraglich eine 35Stunden-Woche vereinbart ist,

Ja

während
die Vollarbeitszeit laut TV 40 Stunden/Woche ist.

Nein!

Im AV selbst steht : Die Arbeitszeit ist grundsätzlich nach den Erfordernissen des Kundenbetriebes orientiert. Der MA wird nach Bedarf
bzw. den Gegebenheiten des Kundenbetriebes eingestellt.

Dies ist im AV insofern geregelt, als dass im AV auf den TV Bezug genommen wird. Der gültige TV ist dieser: http://www.fau.org/artikel/tarife/amp

Auszug:
5.1 Mehrarbeitszuschlag 25 % vom tariflichen Entgelt;
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit sind die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden, welche seine arbeitsvertragliche Arbeitzeit um mehr als 20 % überschreiten.
Ist die vom Arbeitgeber für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb festgelegte und dem Arbeitnehmer vor seinem Einsatz (bspwe. durch eine schriftliche Einsatzanweisung) zugewiesene Arbeitszeit **(einsatzbezogene Sollarbeitszeit) länger, sind zuschlagspflichtige Mehrarbeit erst die Arbeitsstunden, welche die einsatzbezogene Sollarbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten.

Die einsatzbezogenen Sollarbeitszeit beträgt momentan Mo-Fr 8 Std.

Laut TV
werden dann auch erst alle Stunden über 40 mit
Überstundenzuschlägen versehen.

Nein, s. o. bzw. Antwort an Xolophos
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Deine Frage ist: darf man das.

Meine Frage ist, ob für den Karfreitag die einsatzbezogene Sollarbeitszeit zugrunde gelegt wird. Gemäß EFZG § 2 eigentlich schon.

Weitere Frage. Wird an Karfreitag gearbeitet (dies wurde angeordnet und im Betrieb wird normal nicht an Feiertagen gearbeitet) gelten die dann geleisteten Stunden als Überstunden (es geht mir nicht um die Zuschläge!)

Einfache Antwort: ja, das ist durchaus zulässig und in vielen
TV so vorgesehen. Und ja, es ist dann ebenfalls korrekt, daß
z.B. bei Feiertagen nur die einzelvertraglich vereinbarte
Sollarbeitszeit von 7 Stunden fortgezahlt wird.

Finde ich seltsam. Einerseits per Zusatzvereinbarung, bzw. einsatzbezogene Sollarbeitszeit die vertr. AZ erhöhen, die erhöhte Stundenzahl für die Errechnung der Zuschläge ansetzen, aber für einen Feiertag die kürzere vertragliche AZ nur bezahlen. Das würde ja EFZG aushebeln.

Oder habe ich eine Unklarheit übersehen?

Nunja, eher habe ich wohl den Sachverhalt etwas zerstückelt und zu grob dargestellt :wink:
Ich hoffe, nun ist es klarer.
Dake dir vielmals.

bye**

Huhu!
Hi!

WO IST GUIDO ??? Die
Frage müsste doch ein gefundenes Fressen für 'nen „sturen
Bock“ wie Ihn sein.
Kichert der sich eins vor’m Monitor oder hat sich die faule
Socke ohne Genehmigung für ein paar Tage vom Acker gemacht ?

Hier!

Kichernd sitze ich vor meiner Kiste - aber was soll ich mich da einmischen, wenn Du und LeoLo sich schon verausgaben? Viele Köche…

Aloha
Guido

P.S. Der Abmahnung schaue ich gelassen entgegen! Ihr wisst doch: Gegendarstellung und so… :wink:

Hier!

Kichernd sitze ich vor meiner Kiste - aber was soll ich mich
da einmischen, wenn Du und LeoLo sich schon verausgaben? Viele
Köche…

Aloha
Guido

P.S. Der Abmahnung schaue ich gelassen entgegen! Ihr wisst
doch: Gegendarstellung und so… :wink:

Na, da bin ich aber beruhigt, aber da steht ja dann immer noch Arbeitsverweigerung im Raum (oder beschäftigt Dich Dein Steuerproblem immer noch -breitestgrins-)

&Tschüß

Hi!

Na, da bin ich aber beruhigt, aber da steht ja dann immer noch
Arbeitsverweigerung im Raum

Waren doch Feiertage - und Mehrarbeit sollte frühzeitig angekündigt werden :wink:

(oder beschäftigt Dich Dein
Steuerproblem immer noch -breitestgrins-)

Wieder! Die Feiertage sind ja jetzt vorbei…

LG
Guido

Hi!

…beantwortet mir denn jetzt eigentlich freundlicherweise die rechtliche Situation meiner Frage speziell in diesem Link: (HOFF, BETTEL)
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Meine Frage ist, ob für den Karfreitag die einsatzbezogene :Sollarbeitszeit zugrunde gelegt wird. Gemäß EFZG § 2 eigentlich schon.

Weitere Frage. Wird an Karfreitag gearbeitet (dies wurde angeordnet :und im Betrieb wird normal nicht an Feiertagen gearbeitet) gelten die :dann geleisteten Stunden als Überstunden (es geht mir nicht um die :Zuschläge!)

Bütte Bütte Ganz lieb guck!

thx and bye

Hallo,

bitte nehme endlich zur Kenntnis, Deine „einsatzbezogene Arbeitszeit“ spielt eben nur eine Rolle in Sachen Zuschlagsberechnung, aber nicht in Sachen regelmäßige Arbeitszeit (zumindest so wie es in dem von Dir aufgeführten 5.1 formuliert ist.)
Die Sollarbeitszeit Deines AN ist und bleibt 35 Std./Woche. Der §2 EFZG führt lediglich dazu, daß sich die Sollarbeitszeit in der Woche mit einem Wochenfeiertag anteilig reduziert, abhängig davon, ob 5 oder 6-Tage-Woche vereinbart wurde. Arbeitet der AN am Karfreitag und hat er dadurch mehr als die vereinbarte anteilige Sollarbeitszeit, dann hat er eben Mehrarbeit geleistet, die zu einem Zeitguthaben führt.
Und bei dieser Berechnung ist immer (!) die real geleistete Arbeitszeit maßgeblich und zu berechnen.
Also, als Beispiel auf Grundlage einer 5-Tage-Woche und 35-Wochenstunden:
Sollarbeitszeit Normalwoche 35 Std.
Sollarbeitszeit Karwoche 28 Std. (35 :5 x 4 = 28)
Reale Arbeitszeit Karwoche 36 Std. (inkl. Arbeit am Karfreitag)
Zeitguthaben Karwoche +8 Std.
Wenn Du dieses Zeitguthaben als „Überstunden“ bezeichnen möchtest, kannst Du das, nur mit Zuschlägen hat das zuerst mal nichts zu tun.
Ob die Anordnung der Feiertagsarbeit zulässig war, ist für die Berechnung der Arbeitszeit vollkommen egal.
Wie dieses Guthaben behandelt wird (Bezahlen, Abfeiern etc.) sollte eigentlich im TV geregelt sein.

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo,

bitte nehme endlich zur Kenntnis, Deine „einsatzbezogene
Arbeitszeit“ spielt eben nur eine Rolle in Sachen
Zuschlagsberechnung, aber nicht in Sachen regelmäßige
Arbeitszeit (zumindest so wie es in dem von Dir aufgeführten
5.1 formuliert ist.)

Ein ehrliches Danke für deine Mühe! (und ein halbherziges für deinen netten Ton :wink:.
Aber das habe ich, man stelle sich vor, längst verstanden. Schade dass dies nicht so scheint. Tut mir leid. Letzlich ging es mir weniger um die Berechnung der zuschläge, als um die genaue Berechnung der Ü-Std. und die zu Grunde zu legenden ‚Grund‘-Stunden die an diesem Feiertag nach EFZG festzulegen sind.

Nunja, danke jedenfalls, auch wenn ich deine Definition von ‚Sollarbeitszeit‘, speziell in diesem Fallbeispiel, sehr verwirrend finde.
Denn hier ist die einsatzbezogene Sollarbeitszeit (40/wö) von der vertraglich zu erfüllenden Regelarbeitszeit (35/wö) zu differenzieren.
Auch, bzw. speziell wenn es um EFZG geht. Da müsste nämlich nicht die vertr. regelm. AZ zugrunde gelegt werden, sondern die einsatzbezogene Sollarbeitszeit, da an diesem Tag ja diese ausfallen würde, würde nicht zusätzlich gearbeitet.

Aber o.k. lassen wir es. nochmals Danke für deine Mühe.

bye