Zusammenziehen mit Hartz 4?

Mann, 27, Hartz 4-Empfänger, wohnhaft bei Mutter möchte mit Freundin, 26, ebenfalls noch zuhause wohnhaft, zusammen ziehen. Sie hat trotz Ausbildung zur Goldschmiedin (staatlich) kein BaFög beantragt, weil Sie meint, dann Samstags ihrer Tätigkeit als Stundenlöhnerin bei H&M nicht mehr nachkommen zu dürfen (bzw. nicht mehr soviel dazuverdienen zu können). Sie hat durch ihre Wochenendtätigkeit ein variierendes Einkommen zwischen 200 und 900 Euro (Durschnitt der letzten 9 Monate = c.a. 500 Euro/Monat). Kann es hierbei schon alleine zu Problemen mit dem Amt wegen wechselndem Einkommen kommen? Gibts sowas wie eine Obergrenze für Förderung?

Wie soll dieser Fall beim zuständigen Amt (AQA bzw. MKK) angemeldet werden? Eheähnliche Gemeinschaft? WG? Wärs schlauer wenn die Frau einen Raum der Wohnung offiziell mietet, um über die „angemessene“ Quadratmeterzahl von 45m² zu kommen? Kalt-Miete-Obergrenze im MKK-Gebiet dürfte bei 204EUR liegen - kann man bei einem solchen Satz überhaupt eine Wohnung finden? Auch ist der Kommentar „Die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe übernommen.“ im Internet aufgetaucht. Ist was dran? Wer kann bitte umfassend beraten?

ich würde glattwech sagen: Die ARGE ,dort sollte man sich allerdings zu einer freundlichen Anrede und einen Gruss hinreissen lassen, ansonsten wirds da auch schwierig :wink:
wie wäre esdenn hier mal die Sufu mit Stichpunkten zu füttern??? Da hat man sicher genug Material

LG
Mikesch

fullquote gelöscht

ich würde glattwech sagen: Die ARGE ,dort sollte man sich
allerdings zu einer freundlichen Anrede und einen Gruss
hinreissen lassen, ansonsten wirds da auch schwierig :wink:
wie wäre esdenn hier mal die Sufu mit Stichpunkten zu
füttern??? Da hat man sicher genug Material

LG
Mikesch

Äh… ernst gemeinte Vorschläge werden auch gerne angenommen. Und Dich verweise ich gerne mal an Diether Nuhr, Mikesch - Stichwort: „Wenn man nichts zu sagen hat…“ :wink:

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Kann es hierbei schon alleine zu
Problemen mit dem Amt wegen wechselndem Einkommen kommen?

Kommt drauf an, ob dieses Einkommen überhaupt angerechnet wird. Bedarfsgemeinschaft -> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Wie soll dieser Fall beim zuständigen Amt (AQA bzw. MKK)
angemeldet werden?

Was bitte ist AQA/MKK?

Eheähnliche Gemeinschaft? WG?

Kommt drauf an, was es ist. Siehe dazu „Bedarfsgemeinschaft“ oben.

Wärs schlauer
wenn die Frau einen Raum der Wohnung offiziell mietet, um über
die „angemessene“ Quadratmeterzahl von 45m² zu kommen?

Kommt drauf an, ob die beiden als Bedarfsgemeinschaft gewertet werden oder nicht.

Auch ist der Kommentar „Die Kosten der Wohnung einschließlich
Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein Jahr ab
Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe
übernommen.“ im Internet aufgetaucht. Ist was dran?

Nö. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

Wer kann
bitte umfassend beraten?

Bezüglich des Umzugs sollte man eh die zuständige Behörde fragen, weil es sonst passieren kann, dass es Probleme bei den Kosten der Unterkunft gibt.

Falscher Ansatz
Hallo,

mit missfällt die Herangehensweise. Hier wird offensichtlich alles so geplant, dass möglichst viele Sozialleistungen erhalten bleiben bzw. erlangt werden. So geht man m.E. nach nicht vor.

Man prüft was man hat und was man will und dann kann man sehen ob es reicht und ob man ggf. noch Sozialleistungen benötigt bzw. Anspruch darauf hat. Ich bekomme mehr und mehr das Gefühl, dass einige Leute ihr Leben den Sozialgesetzen anpassen, was wirklich nicht Sinn der Sache sein kann.

Gruß

S.J.

MOD Xolophos: fullquote gelöscht

Hallo

Mann, 27, Hartz 4-Empfänger, wohnhaft bei Mutter …

Hat der Mann irgendwelche beruflichen Ziele? Wird die Mutter nun durch die Freundin ausgetauscht? Will der Mann sich nicht irgendwann richtig abnabeln und mal gucken, ob er alleine klarkommt? Na ja, tut nichts zur Sache.

Sie hat trotz Ausbildung zur Goldschmiedin (staatlich)
kein BaFög beantragt, weil Sie meint, dann Samstags ihrer
Tätigkeit als Stundenlöhnerin bei H&M nicht mehr nachkommen zu
dürfen (bzw. nicht mehr soviel dazuverdienen zu können).

Verstehe ich das richtig: Sie hat kein BaFög beantragt, weil ihr wegen ihrer Tätigkeit etwas davon abgezogen werden könnte? Oder darf man bei BaFög gar nichts dazuverdienen?

Sie
hat durch ihre Wochenendtätigkeit ein variierendes Einkommen
zwischen 200 und 900 Euro (Durschnitt der letzten 9 Monate =
c.a. 500 Euro/Monat). Kann es hierbei schon alleine zu
Problemen mit dem Amt wegen wechselndem Einkommen kommen?

Ja, allerdings. Wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet, muss jeden Monat neu das Einkommen angegeben werden. Und es wird kein Durchschnitt berechnet, sondern für jeden Monat einzeln berechnet. In den Monaten, in denen sie 900 verdient, könnte es durchaus sein, dass da was einbehalten wird, wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

Wie soll dieser Fall beim zuständigen Amt (AQA bzw. MKK)
angemeldet werden? Eheähnliche Gemeinschaft?

Ist es denn eine eheähnliche Gemeinschaft? Würdet ihr füreinander einstehen? Oder zieht ihr nur probehalber zusammen?

Eheähnliche Gemeinschaft ist eigentlich das ungünstigste, was es geben kann. Man hat alle Nachteile von Ehepartnern, aber nicht die Vorteile. Man kann sogar unter Umständen nach der Trennung noch füreinander unterhaltspflichtig gemacht werden, habe ich gehört. Der einzige Vorteil ist: Man hätte bei einer Trennung nicht die Kosten der Ehescheidung.

WG? Wärs schlauer
wenn die Frau einen Raum der Wohnung offiziell mietet, um über
die „angemessene“ Quadratmeterzahl von 45m² zu kommen?

45 qm ist für eine Person angemessen, nicht für zwei.

Das würde aber evtl. die Sache etwas vereinfachen. Dann wärst du Untermieter. Allerdings ist fraglich, ob ihr mit ihrem knappen Einkommen jemand eine entsprechend teure Wohnung vermietet.

Kalt-Miete-Obergrenze im MKK-Gebiet dürfte bei 204EUR liegen -

Für 2 Personen?

kann man bei einem solchen Satz überhaupt eine Wohnung finden?

Bestimmt, aber fragt sich nur, wie groß und wo.

Auch ist der Kommentar „Die Kosten der Wohnung einschließlich
Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein Jahr ab
Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe
übernommen.“ im Internet aufgetaucht. Ist was dran?

Das bedeutet doch nur, dass nach einem Jahr ein neuer Antrag gestellt werden muss.

Wer kann
bitte umfassend beraten?

sozialhilfe-tacheles.de, Telefonberatung Do nachmittags.

Viele Grüße
Simsy

Kann es hierbei schon alleine zu
Problemen mit dem Amt wegen wechselndem Einkommen kommen?
Gibts sowas wie eine Obergrenze für Förderung?

Es gibt Freibeträge, die nicht angerechnet werden, dieser liegt ca. bei 150 € im Monat, der Rest wird angerechnet. Das ist die Lage beim Hartz IV, beim Bafög weiß ich es nicht.

Wie soll dieser Fall beim zuständigen Amt (AQA bzw. MKK)
angemeldet werden? Eheähnliche Gemeinschaft? WG? Wärs schlauer
wenn die Frau einen Raum der Wohnung offiziell mietet, um über
die „angemessene“ Quadratmeterzahl von 45m² zu kommen?

Ähm, getrickst werden sollte nicht, das kann böse ausgehen! Entweder man ist ein Paar und bildet somit eine eheähnliche Gemeinschaft oder man ist eine WG! Aber es kann absolut nicht angehen, dass man hier versucht noch durch Tricks Sozialleistungen zu erschleichen!

Kalt-Miete-Obergrenze im MKK-Gebiet dürfte bei 204EUR liegen -
kann man bei einem solchen Satz überhaupt eine Wohnung finden?

Ist ein wenig wenig für zwei Personen. Das ist wahrscheinlich der Satz für eine Person. Bei der zuständigen ARGE nachfragen und sich die Sätze nennen lassen.

Auch ist der Kommentar „Die Kosten der Wohnung einschließlich
Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein Jahr ab
Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe
übernommen.“ im Internet aufgetaucht. Ist was dran? Wer kann
bitte umfassend beraten?

Wohnt ein Mieter in einer Wohnung, die gem. SGB II zu teuer ist, weil er sich das vor dem Hartz IV Bezug noch leisten konnte, da er ein entsprechendes Einkommen hatte, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er sich von jetzt auf gleich eine neue Wohnung nimmt. Weil das mit Kündigungsfristen und so gar nicht machbar wäre. Hier übernimmt die Arge dann noch die komplette Miete. Aber für ein Jahr? Finde ich ein wenig viel.
Jemand der aber schon im ALG II Bezug steht und sich eine Wohnung nimmt, hat sich auch eine angemessene Wohnung zu suchen. Ist eine Wohnung nämlich hier zu teuer, wird nur die Miete bezahlt die angemessen wäre, den Rest hat der Empfänger selbst zu bezahlen.
Achja bei der Arge, bei der ich arbeite werden die Leistungen grundsätzlich immer nur für 6 Monate bewilligt. Das kann von Arge zu Arge unterschiedlich sein!

Gruß N.

Hallo!

Hat der Mann irgendwelche beruflichen Ziele? Wird die Mutter
nun durch die Freundin ausgetauscht? Will der Mann sich nicht
irgendwann richtig abnabeln und mal gucken, ob er alleine
klarkommt? Na ja, tut nichts zur Sache.

Dass der Mann eine Umschulung zum Industriekaufmann macht, die von seinem zuständigen Amt aufgrund fadenscheiniger Ausreden nicht getragen wird und deswegen seine Mutter monatlich über 400 Euro berappt, mag zwar interessant sein, tut hier aber nicht wirklich was zur Sache :wink:

Verstehe ich das richtig: Sie hat kein BaFög beantragt, weil
ihr wegen ihrer Tätigkeit etwas davon abgezogen werden könnte?
Oder darf man bei BaFög gar nichts dazuverdienen?

Sie hat bisher die Einstellung vertreten, lieber unabhängig als von irgendeinem Amt zu sein. Die Tätigkeit bei H&M ist sozialversicherungspflichtig und wenn sie nur der schulischen Ausbildung nachgeht, hat sie kein Einkommen und müßte wiederum durch irgendeinen Träger versichert werden. Ob und wieviel man bei BaFög dazuverdienen darf, weiß ich nicht. Sie geht jedenfalls davon aus, dass sie in manchen Monaten über den Satz kommen würde und möchte sich nicht mit dieser Bürokratie herumschlagen, auch wenn ihr somit vielleicht viel Geld flöten geht.

Ja, allerdings. Wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet, muss
jeden Monat neu das Einkommen angegeben werden. Und es wird
kein Durchschnitt berechnet, sondern für jeden Monat einzeln
berechnet. In den Monaten, in denen sie 900 verdient, könnte
es durchaus sein, dass da was einbehalten wird, wenn ihr eine
Bedarfsgemeinschaft bildet.

Danke für die Info. Nein wirklich, eine solche Aussage hat bisher gefehlt: Damit kann man arbeiten! Danke.

Eheähnliche Gemeinschaft ist eigentlich das ungünstigste, was
es geben kann. Man hat alle Nachteile von Ehepartnern, aber
nicht die Vorteile. Man kann sogar unter Umständen nach der
Trennung noch füreinander unterhaltspflichtig gemacht werden,
habe ich gehört. Der einzige Vorteil ist: Man hätte bei einer
Trennung nicht die Kosten der Ehescheidung.

Interessant, danke

Das würde aber evtl. die Sache etwas vereinfachen. Dann wärst
du Untermieter. Allerdings ist fraglich, ob ihr mit ihrem
knappen Einkommen jemand eine entsprechend teure Wohnung
vermietet.

Das ist sowieso ein Problem mit dem man sich auseinander setzen muss. Wie geht man in einem solchen Fall überhaupt das Problem Wohnungssuche an?

Das bedeutet doch nur, dass nach einem Jahr ein neuer Antrag
gestellt werden muss.

Also keine Kostenübernahme komplett im ersten Jahr?

sozialhilfe-tacheles.de, Telefonberatung Do nachmittags.

Danke, du hast mir echt weitergeholfen :smile:

DerFrank

Hallo Nicole!

Ähm, getrickst werden sollte nicht, das kann böse ausgehen!
Entweder man ist ein Paar und bildet somit eine eheähnliche
Gemeinschaft oder man ist eine WG! Aber es kann absolut nicht
angehen, dass man hier versucht noch durch Tricks
Sozialleistungen zu erschleichen!

Kann es nicht? Sorry, ich seh das ein wenig anders. Die ganze Hartz-Politik p*sst den Leuten ans Bein, die sowieso nichts haben. Jedes legal im Handel erhältliche „Hartz 4“-Buch sagt dir frei durch die Blume „Du mußt tricksen wo du nur kannst, verarschen tun sie dich sowieso“. Es geht hier wahrlich nicht um Sozialschmarotzertum, sondern um den besten Weg von den paar Kröten, die man noch zum Leben hat, auch wirklich leben zu können. Und wenn dem hier angesprochenen Kandidaten durch unsinnige Regelungen nicht ermöglicht wird, mit seiner Freundin zusammenzuziehen oder seine Freundin gar plötzlich mit ihrem Niedriglohn auch noch für ihn aufkommen soll, hört der Spaß eindeutig auf!

Ist ein wenig wenig für zwei Personen. Das ist wahrscheinlich
der Satz für eine Person. Bei der zuständigen ARGE nachfragen
und sich die Sätze nennen lassen.

Mal ganz offen gefragt, da du dich ja scheinbar ein wenig auskennst: Der Kandidat hat Harzt4, seine Freundin verdient zwischen 200 und 800/900 Euro pro Monat (wechselnd): Kann das Amt mietmäßig wegen dem Geld auf seine Freundin zurückkommen?

Danke für deine Hilfe!

DerFrank

Hallo „Steve Jobs“

mit missfällt die Herangehensweise. Hier wird offensichtlich
alles so geplant, dass möglichst viele Sozialleistungen
erhalten bleiben bzw. erlangt werden. So geht man m.E. nach
nicht vor.

Hier wird alles so geplant, dass man am Ende noch etwas zu essen im Kühlschrank hat und nicht schon Mitte des Monats bei der Familie betteln geht. Ich erkundige mich hier eigentlich nur nach der besten Herangehensweise in diesem Fall

Man prüft was man hat und was man will und dann kann man sehen
ob es reicht und ob man ggf. noch Sozialleistungen benötigt
bzw. Anspruch darauf hat.

Und genau das geschieht hier!

Ich bekomme mehr und mehr das
Gefühl, dass einige Leute ihr Leben den Sozialgesetzen
anpassen, was wirklich nicht Sinn der Sache sein kann.

Und deiner Meinung sollte man nicht „nach“, sondern „gegen“ die Sozialgesetze arbeiten, ja? :wink:

Gruß,
DerFrank

Hallo

Kann es hierbei schon alleine zu
Problemen mit dem Amt wegen wechselndem Einkommen kommen?
Gibts sowas wie eine Obergrenze für Förderung?

Es gibt Freibeträge, die nicht angerechnet werden, dieser
liegt ca. bei 150 € im Monat, der Rest wird angerechnet. Das
ist die Lage beim Hartz IV, beim Bafög weiß ich es nicht.

Aber das gilt doch, wenn man das Einkommen selber hat.

Hier in diesem Falle hat es die Freundin. Da wird es etwas anders berechnet. Das Geld, das sie für sich selbst auf Hartz-4-Niveau zum Leben braucht, darf sie auf jeden Fall behalten, auch wenn sie in eheähnlicher (Bedarfs-)Gemeinschaft mit einem Hartz-4-Empfänger zusammenlebt und deswegen für diesen unterhaltspflichtig ist. Sie darf noch mindestens 100,- zusätzlich für sich behalten, aber da sie erwerbstätig ist, wahrscheinlich noch mehr. Wieviel ihr eigener Hartz-4-Bedarf wäre, hängt natürlich auch von der Höhe der Miete ab.

Wie soll dieser Fall beim zuständigen Amt (AQA bzw. MKK)
angemeldet werden? Eheähnliche Gemeinschaft? WG? Wärs schlauer
wenn die Frau einen Raum der Wohnung offiziell mietet, um über
die „angemessene“ Quadratmeterzahl von 45m² zu kommen?

Ähm, getrickst werden sollte nicht, das kann böse ausgehen!
Entweder man ist ein Paar und bildet somit eine eheähnliche
Gemeinschaft oder man ist eine WG! Aber es kann absolut nicht
angehen, dass man hier versucht noch durch Tricks
Sozialleistungen zu erschleichen!

Ein Paar ist übrigens noch keine eheähnliche Gemeinschaft! Dazu gehört etwas mehr!

Man geht generell davon aus, dass ein Paar, das seit 2 Jahren oder mehr zusammenlebt, eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Natürlich wird es immer wieder versucht, jedes Paar als eheähnliche Gemeinschaft zu deklarieren, aber das ist rechtlich nicht ok, und dagegen könnte man Widerspruch einlegen und klagen. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nur gegeben, wenn beide dazu entschlossen sind, „füreinander einzustehen“, so ist die Formulierung.

Wenn einer mit seiner sagen wir mal gut verdienenden Freundin zusammenlebt und selber Hartz-4 bekommt bzw. deswegen eben nicht mehr bekommt, und die Freundin will aber einfach nichts für ihn bezahlen und tut es auch nicht, dann könnte er es ja nicht von ihr einklagen. Sie ist nicht verpflichtet dazu, für ihn zu zahlen. Und das kann ja nicht angehen, dass er dann kein Hartz 4 mehr bekommt.

Wenn sie sich dann aber bereit erklärt, für ihn den Unterhalt zu zahlen, wozu sie ggf. mit großer Wahrscheinlichkeit überredet würde, dann bilden sie ab dann eine eheähnliche Gemeinschaft.

Viele Grüße
Simsy

Hallo

Dass der Mann eine Umschulung zum Industriekaufmann macht, die
von seinem zuständigen Amt aufgrund fadenscheiniger Ausreden
nicht getragen wird und deswegen seine Mutter monatlich über
400 Euro berappt, mag zwar interessant sein, tut hier aber
nicht wirklich was zur Sache :wink:

Gut, der Mann hat also eine gute Mutter und eine Perspektive!

Übrigens, von wegen fadenscheinige Ausrede: Man könnte noch mal einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen (der letzte ist ja wahrscheinlich zu lange her), gegen den eintrudelnden Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen und dann klagen. Gegen die ARGEN wird vor dem Sozialgericht sehr oft gewonnen. Bei Tacheles nachfragen, ob das Aussicht auf Erfolg hätte.

Klagen vor dem Sozialgericht kosten nichts, man braucht auch keinen Anwalt und muss nicht die Paragrafen kennen (schadet aber auch nichts), ist allerdings natürlich zeitaufwändig.

Sie … möchte sich nicht mit dieser Bürokratie
herumschlagen, auch wenn ihr somit vielleicht viel Geld flöten
geht.

Toll, ein Luxusweib!

In den Monaten, in denen sie 900 verdient, könnte
es durchaus sein, dass da was einbehalten wird, wenn ihr eine
Bedarfsgemeinschaft bildet.

Ich sags noch ein bisschen genauer:
Ehefrauähnliche Partnerin von Hartz-4-Empfänger => Selber Hartz-4-Empfängerin. Das heißt, der Partnerin stehen ca. 345,- für Lebensunterhalt, Wohnung, Kleidung etc. zu, dann die Miete (nur ihren Mietanteil) bis zu irgendeiner Höhe, Nebenkosten. Das ist der Bedarf. Dann dürfen generell 100,- mtl. zusätzlich pauschal abgesetzt werden und noch ein paar andere Sachen wie Riesterrente, irgendeine Versicherungspauschale, weil sie erwerbstätig ist (ich glaub, 50,-). Dann bist du bei dem Betrag, den sie behahlten dürfte. Den Rest müsste sie dann dem Hartz-4-Partner geben.

Es kann allerdings doch sein, dass man bei so unregelmäßigem Einkommen selbiges als Jahreseinkommen geteilt durch 12 ansetzen kann, da man ja nicht anders davon leben kann, aber das wissen die Sachbearbeiter bestimmt wieder nicht, und das müsste man höchstwahrscheinlich erst einklagen.

Allerdings ist fraglich, ob ihr mit ihrem
knappen Einkommen jemand eine entsprechend teure Wohnung
vermietet.

Das ist sowieso ein Problem mit dem man sich auseinander
setzen muss. Wie geht man in einem solchen Fall überhaupt das
Problem Wohnungssuche an?

Weiß nicht. Vielleicht helfen Wohnberechtigungsscheine noch etwas. Oder eine Elternbürgschaft. Ansonsten ist es wirklich schwierig. Am besten Vitamin B: sich mit Hausbesitzern anfreunden.

Das bedeutet doch nur, dass nach einem Jahr ein neuer Antrag
gestellt werden muss.

Also keine Kostenübernahme komplett im ersten Jahr?

Das hatte ich wohl falsch verstanden. Die Sache ist meiner Meinung nach von Nicole richtig erklärt worden. Es gibt demnach wohl nur im ersten Jahr komplette Kostenübernahme, falls die Miete (nach gewissen Richtlinien) zu hoch ist. Allerdings gilt das wohl nur für Leute, die bereits in einer Wohnung wohnen. Eine neue Wohnung muss vermutlich direkt innerhalb des vorgesehenen Rahmens angemietet werden. Dann wird die Miete incl. Nebenkosten komplett übernommen.

Bei einer Untervermietung wäre es natürlich so, dass nur das an den Hartz-4-Empfänger vermietete Zimmer in diesem Rahmen bleiben muss. Allerdings würde ihm wohl auch ein Anteil der mitbenutzten Räume zugerechnet (qm-mäßig)

Übrigens: Nicht einfach einziehen, vorher das Amt befragen, ob man das darf! Sonst zahlen die vielleicht manche Sachen nicht!

sozialhilfe-tacheles.de, Telefonberatung Do nachmittags.

Danke, du hast mir echt weitergeholfen :smile:

Prima

Viele Grüße
Simsy

Hallo

Das heißt, der Partnerin stehen ca. 345,-
für Lebensunterhalt, Wohnung, Kleidung etc. zu,

Insofern sie Anspruch auf BAFÖG hätte, nicht.

„(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

MfG

Hallo

Das heißt, der Partnerin stehen ca. 345,-
für Lebensunterhalt, Wohnung, Kleidung etc. zu,

Insofern sie Anspruch auf BAFÖG hätte, nicht.

„(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des
Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet
werden.“

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Ist es klargeworden, dass es nicht darum geht, dass sie einen Antrag auf ALG II stellen will oder soll? Sondern dass es nur darum geht, ob und wieviel sie von ihrem eigenen Einkommen abgeben müsste bzw. für sich behalten dürfte, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Hartz-4-Empfänger bilden würde?

Viele Grüße
Simsy

Hallo

Ist es klargeworden, dass es nicht darum geht, dass sie einen
Antrag auf ALG II stellen will oder soll?

Nö.

Sondern dass es nur
darum geht, ob und wieviel sie von ihrem eigenen Einkommen
abgeben müsste bzw. für sich behalten dürfte, wenn sie eine
Bedarfsgemeinschaft mit einem Hartz-4-Empfänger bilden würde?

Was hat das aber mit dem Anspruch auf Regelleistung zu tun?

MfG

Hier in diesem Falle hat es die Freundin. Da wird es etwas
anders berechnet. Das Geld, das sie für sich selbst auf
Hartz-4-Niveau zum Leben braucht, darf sie auf jeden Fall
behalten, auch wenn sie in eheähnlicher (Bedarfs-)Gemeinschaft
mit einem Hartz-4-Empfänger zusammenlebt und deswegen für
diesen unterhaltspflichtig ist. Sie darf noch mindestens 100,-
zusätzlich für sich behalten, aber da sie erwerbstätig ist,
wahrscheinlich noch mehr. Wieviel ihr eigener Hartz-4-Bedarf
wäre, hängt natürlich auch von der Höhe der Miete ab.

Und wenn SIE sich also nicht in einer eheähnlichen, noch in einer Bedarfsgemeinschaft befindet (Stichwort: „Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“ - Ist ja erst der Fall beim „länger als ein Jahr zusammenleben“), wie wird das einkalkuliert? Sollte ER die Wohnung mieten und ihr ein Zimmer vermieten oder wenn ER mit ihr in eine 45m² Wohnung zieht, wie berechnen sich ihre Kosten in diesem Fall?

Wenn einer mit seiner sagen wir mal gut verdienenden Freundin
zusammenlebt und selber Hartz-4 bekommt bzw. deswegen eben
nicht mehr bekommt, und die Freundin will aber einfach nichts
für ihn bezahlen und tut es auch nicht, dann könnte er es ja
nicht von ihr einklagen. Sie ist nicht verpflichtet dazu, für
ihn zu zahlen. Und das kann ja nicht angehen, dass er dann
kein Hartz 4 mehr bekommt.

Sie verdient ja nicht gut. Wie gesagt, in diesem Fall sprechen wir von 200 - 900 Eur pro Monat, durchschnittlich 500 Euros in den letzten neun Monaten, wobei es in manchen Monaten auch mal nur knapp an die 200 reicht. Inwiefern wird das beim Amt eingerechnet? Wirklich jeden Monat einen neuen Lohnzettel einreichen?

Hallo

Sondern dass es nur
darum geht, ob und wieviel sie von ihrem eigenen Einkommen
abgeben müsste bzw. für sich behalten dürfte, wenn sie eine
Bedarfsgemeinschaft mit einem Hartz-4-Empfänger bilden würde?

Was hat das aber mit dem Anspruch auf Regelleistung zu tun?

Ist es nicht so, dass das, was sie für sich behalten darf, genauso berechnet wird wie ein Leistungsempfänger? Ich dachte.

MfG Simsy

Und wenn SIE sich also nicht in einer eheähnlichen, noch in
einer Bedarfsgemeinschaft befindet (Stichwort: „Ein
wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen“ - Ist ja erst der Fall beim „länger
als ein Jahr zusammenleben“), wie wird das einkalkuliert?

Ich würde sagen, wie eine Nachbarin oder wie ein Vermieter. Sie muss ihre Einkünfte nicht offenlegen.

Sollte ER die Wohnung mieten und ihr ein Zimmer vermieten

Wieso? Er kriegt ja nur 45 qm.

oder
wenn ER mit ihr in eine 45m² Wohnung zieht, wie berechnen sich
ihre Kosten in diesem Fall?

Wenn sie Untermieterin ist, nach dem ausgehandelten Mietvertrag. Diese Miete ist natürlich Einkommen und wird von Hartz-4 abgezogen. Die sollte nicht zu niedrig ausfallen, da es sonst nach Sozialbetrug aussehen könnte oder auch wäre. Ich würde rein gefühlsmäßig schätzen, dass Mieteinnahmen nicht unter diese 100-Euro-Freigrenze fallen, ich weiß es aber nicht.

Wenn sie ehefrauähnlche Partnerin ist, dann wird ihr die Hälfte der Miete zugeschrieben.

Wenn einer mit seiner sagen wir mal gut verdienenden Freundin
zusammenlebt und selber Hartz-4 bekommt bzw. deswegen eben
nicht mehr bekommt, und die Freundin will aber einfach nichts
für ihn bezahlen und tut es auch nicht, dann könnte er es ja
nicht von ihr einklagen. Sie ist nicht verpflichtet dazu, für
ihn zu zahlen. Und das kann ja nicht angehen, dass er dann
kein Hartz 4 mehr bekommt.

Sie verdient ja nicht gut.

Das war nur ein Beispiel, an dem ich was verdeutlichen wollte.

Wie gesagt, in diesem Fall sprechen
wir von 200 - 900 Eur pro Monat, durchschnittlich 500 Euros in
den letzten neun Monaten, wobei es in manchen Monaten auch mal
nur knapp an die 200 reicht. Inwiefern wird das beim Amt
eingerechnet? Wirklich jeden Monat einen neuen Lohnzettel
einreichen?

Das habe ich in einem anderen Beitrag mittlerweile schon geschrieben: Bei genauerem Nachdenken glaube ich eigentlich doch eher, dass bei so einem unregelmäßigen Einkommen, von dem man ja in manchen Monaten nicht leben kann, ein Jahreseinkommen durch zwölf gerechnet werden kann. Aber falls das wirklich möglich ist, dann weiß das wahrscheinlich der Sachbearbeiter nicht, da das ein ungewöhnlicher Fall ist. Normalerweise gilt bei der ARGE nämlich das Zuflussprinzip, d.h. das Einkommen zählt für den Monat, in dem man es erhält.

Das würde möglicherweise bedeuten, dass man das erst einklagen müsste. Bitte bei Tacheles fragen.

Hallo

Sondern dass es nur
darum geht, ob und wieviel sie von ihrem eigenen Einkommen
abgeben müsste bzw. für sich behalten dürfte, wenn sie eine
Bedarfsgemeinschaft mit einem Hartz-4-Empfänger bilden würde?

Was hat das aber mit dem Anspruch auf Regelleistung zu tun?

Ist es nicht so, dass das, was sie für sich behalten darf,
genauso berechnet wird wie ein Leistungsempfänger? Ich dachte.

Ich weiß, ich habs sicher schon erwähnt, aber ich lese immer „behalten dürfen“?! Wer nimmt denn wem etwas weg? Sobald aufgrund zusätzlicher Einkommensquellen nicht mehr ein ALG2-Höchsatz gewährt wird, ist oftmals ein empörter Aufschrei zu vernehmen. Dieser Logik zufolge wird ja wirklich jedem Nicht-ALG2-Empfänger monatlich sein ALG2-Höchstsatz weggenommen?! Oder ist die Formulierung von wegnehmen und behalten dürfen vielleicht doch nicht ganz richtig?

greetz, Bommel

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Passt hier grade nicht
Hallo

Ist es nicht so, dass das, was sie für sich behalten darf,
genauso berechnet wird wie ein Leistungsempfänger? Ich dachte.

Ich weiß, ich habs sicher schon erwähnt, aber ich lese immer
„behalten dürfen“?! Wer nimmt denn wem etwas weg? Sobald
aufgrund zusätzlicher Einkommensquellen nicht mehr ein
ALG2-Höchsatz gewährt wird, ist oftmals ein empörter Aufschrei
zu vernehmen.

Das passt hier aber gerade überhaupt nicht, weil in diesem Fall nicht die Rede ist von einem Hartz-4-Empfänger, sondern von einer Studentin, die ihren Lebensunterhalt selbst verdient, und weder BAFöG noch Wohngeld oder sonstwas beantragt hat. Die will lediglich mit einem Hartz-4-Empfänger zusammenziehen, und die Frage ist, ob sie ihren selbstverdienten Lebensunterhalt behalten darf. Und der Hartz-4-Empfänger macht eine Berufsausbildung, die ihm ansonsten (z. B. die Unterrichtsgebühren) seine Mutter finanziert.

Viele Grüße
Simsy