Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien

Ich bin freiberuflicher Dozent und unterrichte unter anderem auch angehende Mediengestalter für Digital- und Printmedien in Betriebswirtschaft (WISO - Wirtschaft und Soziales)

Es stellt sich immer wieder die Frage - ist bei einer selbständigen Ausübung dieses Berufes eine Anmeldung als Gewerbetreibender erforderlich, oder handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit -.

Selbst eine Anfrage beim Finanzamt ergab keine Klärung. Das angefragte Finanzamt vertritt die Meinung, dass es sich um einen neuen Beruf handelt und der Antragsteller auf seine Kosten ein entsprechendes Gutachten erstellen lassen soll.

Sind Sie vielleicht in diesem Beruf selbständig tätig, oder kennen Sie jemanden der diesen Beruf als selbständiger ausübt?

Über eine Antwort freue ich mich.

Manfred Wess

Hallo Manfred,

leider habe ich Deinen Artikel erst am 01.01.2002 gelesen. Auf die schnelle habe ich folgende Lösung gefunden. Eine weitere ist noch in Arbeit und wird dann auch hier veröffentlicht.

Zum Problem:

Ich stelle hier einmal ein Grafiker der Tätigkeit eines Mediengestalters gleich.

Übt ein Grafiker eine

  • künstlerische Tätigkeit und schöpferische Leistung aus, dann ist er freiberuflich Tätig;

  • selbständige Grafiker mit Gesellenprüfung = keine freiberufliche Tätigkeit;

  • perspektivisches Zeichnen von Maschinen und Maschinenteilen keine freiberufliche Tätigkeit;

  • Grafiker-Designer nur dann künstlerische Tätigkeit, wenn seine Arbeiten einer über die (blosse) Beherschung der Technik hinausgehende Gestaltungshöhe aufweist. […].

Anm. Juristendeutsch

Rechtsquellen:

BFH-Urteil vom 11.07.1960 V 96/59S (BStBl 1960 III S. 453)

BFH-Urteil vom 20.04.1989 V R 130/84 (BFH / NV 1990; S. 232 ff.)

BFH-Urteil vom 24.04.1996 XI B118/95 (BFH / NV 1996 S. 806)

FG Nürnberg, Urteil vom 08.07.1977 V 7/76 (EFG 1978 S. 33)

FG Bremen, Urteil vom 25.11.1993/91 175 K 1 (EFG 1994 S. 928)

BFH = Bundesfinanzhof; FG = Finanzgericht.

Ich hoffe Dir einwenig weiter geholfen zu haben.

Gruss Bernhard

Hallo Manfred,

inzwischen habe ich noch eine andere Quelleninformation zu Deinem Problem erhalten:

"Es ist natürlich „nett“ vom Finanzamt, den
schwarzen Peter hier Ihrem Kunden zuzuschieben, andererseits hat er damit die Möglichkeit, sich selbst in die „gewünschte Richtung“ zu bugsieren.

Grundsätzlich kommt es auf das Gesamtbild der Berufsausübung an. Für eine freiberufliche Tätigkeit ist es wichtig, dass er sich selbst verwirklichen kann, dass er kreativ tätig ist.

Wenn das Berufsbild des Mediengestalters dem eines Lay-Outers, Grafiker oder Designers ähnelt, dann ist er freiberuflich tätig (BFH, BStBl II 1991, Seite 20 BFH, BStBl. III 1960, Seite 453, FG Hamburg EFG 1991, Seite 19, 124; FG Hamburg, EFG 1993, Seite 386).

Ähnelt sein Berufsbild dagegen dem eines Druckers oder dem, was früher ein Schriftsetzer gemacht hat, ist er gewerblich.

Hilfreich bei der Argumentation in Richtung „Freiberuflichkeit“ wäre natürlich auch eine entsprechende Ausbildung, z.B. als Grafiker (Studium z.B. an einer FH) oder Lay-Outer."

Ich hoffe, dass die Ausführungen jetzt weiter helfen.

Gruss Bernhard

Ich denke den Beruf des Mediengest. kann man nicht so einfach in
eine Schema reinstecken: wenn er dies macht ist er schöpferisch
tätig, wenn er das macht dann ist er nicht schöpferisch tätig.

Als Mediengest. gibt es 4 verschiedene Fachrichtungen (Beratung,
Technik, Operating, Design), je nach Fachrichtung ist man mehr
oder weniger kreativ tätig und selbst wenn man als Fachrichtung
Mediendesign hat ist man nicht zwangsweise schöpferisch tätig
(es gibt Leute die arbeiten in einem Belichtungsstudio und
belichten den ganzen Tag Filme und sind trotzdem
Mediengestalter).

Lässt sich also alles nicht so einfach sagen…

Grüsse

laura

Hallo Laura,

es mag sein, dass Du recht hast. Ich kenne den Beruf nicht so genau. Aber das Problem liegt hier auf der steuerlichen Seite. Von Seitens der Finanz- und Gemeindeverwaltung wird nur geschaut, ob dieser überwiegend kreativ Tätig ist oder nicht.

Ist er kreativ Tätig, dann ist er freiberuflich Tätig und braucht keine Gewerbesteuer von seinem Gewinn zahlen. Übt er jedoch überwiegend mechanische Tätigkeiten aus (z. B. überwiegend Belichten von Filmen) dann ist er nach der Gewerbeauffassung nicht kreativ Tätig und übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Damit muss er von seinem Gewinn eine Gewerbesteuer an die Gemeinde bezahlen.

Dies war auch die ursprüngliche Frage. Leider haben wir an dieser Stelle nicht die Möglichkeit darauf einzuwirken. Dies kann aber im Einzelfall durch entsprechende Belege gemacht werden.

Gruss Bernhard