Tipps zu Impressum - Kleingewerbe (keine USTID)

Von: , Frage gestellt am Mi, 17. Nov 2010
Hallo Forum,

nehmen wir an, jemand möchte Artikel über das Netz verkaufen. Es besteht eine Unternehmung (UG) diese läuft aber im MOment noch als "Kleingewerbe", also es hat keine Umsatzsteuervoranmeldung zu machen und somit auch keine USTID. Jetzt die Frage, was muss auf der "michseite" (ggf. Impressum einer HP) angegeben werden? Möchte vermeiden, dass jemand abmahnungen, etc bekommt).

Grüße
THommy

13 Antworten zu dieser Frage

          • Antwort von (abgemeldet) nach 5 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Impressum - Kleinunternehmer
            Servus, Führte irgendeiner meiner Links zu Rechnungen?
            Du hast eine im Verhältnis zur gestellten Frage sehr große Menge Text verlinkt, u.a. dieses hier:

            d. Anforderungen an Rechnungen und Geschäftsbriefe

            Wenn Sie als Unternehmer (gewerblicher Verkäufer) an einen anderen Unternehmer (gewerblicher Käufer) eine Leistung erbringen, müssen Sie auf dessen Verlangen eine Rechnung ausstellen.

            Nach § 14 UStG muss eine Rechung folgende Angaben enthalten:
            Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Verkäufers und des Käufers
            Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
            Ausstellungsdatum der Rechnung
            Fortlaufende Rechnungsnummer (dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rechnung einmalig ist)
            Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
            Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
            Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselter Preis für die Lieferung oder sonstige Leistung
            Boni, Skonti und Rabatte (es muss jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden, wenn Sie nicht schon im Preis berücksichtigt ist)
            Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich
            Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis "Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG" nicht erforderlich, aber ggf. empfehlenswert
            Offenbar ist dieses Gesetz aber durchaus nicht allen Nutzern
            intuitiv verständlich,
            Jo. Intuitive Ordnungswidrigkeiten, intuitive Straftaten und intuitive Insolvenzen sind ja in der Wunderwelt von ebay nicht so ganz selten. Wenn man als Grundlage für eine kaufmännische Tätigkeit Lesen + Schreiben + Rechnen nicht akzeptieren will, sollte wenigstens Lesen + Schreiben als Minimum gegeben sein. Die Aufzählung in § 5 TMG ist vollkommen klar und eindeutig. Sie wird jedenfalls nicht klarer, wenn man sie mit vielen verbalen Girlanden ausschmückt und polstert. Der Begriff "Kleinunternehmer" hat im TMG nichts verloren, es
            handelt sich um einen Begriff aus dem UStG.
            Habe ich das behauptet?!
            Jo: Du hast geschrieben "...die Steuernummer eines Kleinunternehmers gehört ... nicht ins Impressum." Richtig wäre: "Die Steuernummer braucht nicht im Impressum angegeben zu werden", da das TMG nicht zwischen Kleinunternehmern und irgendwelchen anderen Anbietern von Telemedien unterscheidet. Daher ist es irreführend, in diesem Zusammenhang den Begriff des Kleinunternehmers zu benennen.

            Zu dieser These: - und sobald er die erhält ist er kein Kleinunternehmer mehr,
            bzw. muss Umsatzsteuer abführen.
            hätte ich gerne eine Begründung aus dem UStG oder anderen einschlägigen Rechtsquellen. Diese Behauptung ist nämlich meines Erachtens so krude, daß sie nicht ohne eine saubere Begründung hier stehen bleiben sollte.

            Schöne Grüße



            MM
            • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Impressum - Kleinunternehmer
              Hallo, Du hast eine im Verhältnis zur gestellten Frage sehr große
              Menge Text verlinkt,
              Die Frage, was ein gewerblicher Händler beachten muss und welche Pflichtinformationen angegeben werden müssen, ist ja auch sehr umfangreich.

              Bei dir bemerke ich dagegen, dass du zahlreiche Behauptungen aufstellt und keine einzige durch externe Quelle belegt hast. u.a. dieses hier:
              d. Anforderungen an Rechnungen und Geschäftsbriefe
              Ach ja, im ebay Rechtsportal als einer von 19 Unterpunkten. Jo. Intuitive Ordnungswidrigkeiten, intuitive Straftaten und
              intuitive Insolvenzen sind ja in der Wunderwelt von ebay nicht
              so ganz selten. Wenn man als Grundlage für eine kaufmännische
              Tätigkeit Lesen + Schreiben + Rechnen nicht akzeptieren will,
              sollte wenigstens Lesen + Schreiben als Minimum gegeben sein.
              Hey, jeden, der die verrückten Gesetztes Formulierungen nicht versteht, als doof oder kriminell hinzustellen geht meiner Meinung nach entschieden zu weit. Wenn der Gesetzgeber eine klare Formulierung schaffen würde, wäre ein Großteil des Anwaltswesens arbeitslos. Selbst die Gerichte schaffen schließlich keine einheitliche Rechtssprechung, sondern die LG und OLG verwirren die armen Gewerbetreibenden durch widersprüchliche Urteile. Jo: Du hast geschrieben "...die Steuernummer eines
              Kleinunternehmers gehört ... nicht ins Impressum."
              OK, eine Steuernummer sollte grundsätzlich nicht im Impressum stehen, wie auch auf der Seite www.anbieterkennung.de gesagt.
              Der Kleinunternehmerstatus wird übrigens oft zwar nicht direkt im Impressum angegeben, aber sehr nahe bei - als Erklärung dafür, warum nirgends eine USTID angegeben ist. Zu dieser These:
              - und sobald er die erhält ist er kein Kleinunternehmer mehr,
              bzw. muss Umsatzsteuer abführen.
              hätte ich gerne eine Begründung aus dem UStG oder anderen
              einschlägigen Rechtsquellen. Diese Behauptung ist nämlich
              meines Erachtens so krude, daß sie nicht ohne eine saubere
              Begründung hier stehen bleiben sollte.
              Stimmt, das war nicht ganz richtig formuliert, er ist noch Kleinunternehmer, aber nicht mehr umsatzsteuerbefreit - was meiner Meinung nach der Hauptnutzen des Kleinunternehmerstatuses ist.

              Ich habe das zwar schon an verschiedenen Stellen gelesen, weiß aber nicht mehr wo, außerdem hatte mich mein Finanamt vor ein paar Jahren dementsprechend informiert (nachdem ich über drei Mitarbeiter und Saar-Louis geschickt worden war).

              Eine Quelle habe ich gerade hier gefunden

              http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/steuern...

              "... müssen sich Kleinunternehmer gegenüber ihrem Finanzamt zuvor für die sogenannte Erwerbsbesteuerung entscheiden ..."

              Falls du weiterhin behauptest, dass ein Kleinunternehmer mit UstID keine Umsatz- / Mehrwertsteuer zahlen muss, dann gib doch bitte du eine Quelle für deine Behauptung an.

              Stephanie
            • Antwort von (abgemeldet) nach 9 Stunden 0 hilfreich
              Kleinunternehmerbesteuerung und USt-ID-Nummer
              Servus,

              es ist nicht meine Absicht, eine Streiterei zu führen. Es geht mir darum, einen an sich einfachen Sachverhalt zu klären, der für Leute, die sich verständlicherweise bei der Gründung eines kleinen Handelsunternehmens nicht schwerpunktmäßig mit Steuerrecht befassen, nicht ohne weiteres leicht verständlich ist.

              Erstmal braucht man dazu keine sekundären Quellen oder gar Kommentare, weil § 19 UStG zu den (etwa im Vergleich zu § 10 EStG) zu den Regelungen aus dem Steuerrecht gehört, die ziemlich leicht aus dem Wortlaut des Gesetzes zu verstehen sind.

              Man findet ihn hier - nur echt mit dem Geier:

              http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

              Beim Lesen fällt übrigens auf, daß es sich nicht um eine Vorschrift zur Steuerbefreiung handelt, sondern daß der § 19 I UStG vorsieht, daß bei Kleinunternehmern die geschuldete USt nicht erhoben wird. Diese Unterscheidung ist z.B. wichtig, wenn man § 14 Abs 4 Nr. 8 UStG richtig anwenden will - tut hier und jetzt aber nicht so viel zur Sache.

              So, und jetzt zur Frage mit der USt-Identifikationsnummer. Auch hier geht der erste Blick ins UStG, und weitere Quellen braucht man nur, wenn es um Interpretationen von nicht auf Anhieb verständlichen Regelungen geht. Wer eine USt-Identifikationsnummer auf Antrag erhält, steht in § 27a UStG, hier isser: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27a.html

              Dort wird auf § 2 UStG verwiesen, hier isser: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html

              Bisher wissen wir aus dem Gelesenen: Wenn ein Kleinunternehmer die Grenzen gem. § 19 Abs 1 UStG nicht überschreitet, wird bei ihm die geschuldete USt nur dann erhoben, wenn er zur Regelbesteuerung optiert. Es gibt keine anderen Sachverhalte, die eine Erhebung der USt auslösen könnten. Und eine USt-Identifikationsnummer erhält ein Kleinunternehmer auch, sonst wäre eine Einschränkung in § 27a UStG erwähnt.

              So, wie kommt es jetzt dazu, daß bei Kleinunternehmern die Erwerbsbesteuerung greift, wenn sie eine USt-Identifikationsnummer haben?

              Dazu muß man sich erstmal schlau machen, was denn eigentlich die Erwerbsbesteuerung ist. Dazu sind hilfreich die §§ 1 Abs 1 Nr. 5 und 1a UStG: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1a.html

              In § 1a Abs 3 UStG ist zu lesen, daß bei Kleinunternehmern gem. § 19 Abs 1 UStG nur dann im Inland steuerbare und steuerpflichtige Erwerbe vorliegen, wenn ihre Erwerbe die Erwerbsschwelle von 12.500 € übersteigen oder wenn sie auf die Anwendung des Abs 3 verzichten, d.h. zur Erwerbsbesteuerung optieren. Wenn sie die Anwendung des § 1a Abs 3 UStG nutzen, zahlen sie beim Einkauf von Waren aus Dänemark eben die 25% Omsaetningsavgift, und damit hat sichs: Keine innergemeinschaftliche Lieferung, kein innergemeinschaftlicher Erwerb, kein Vorsteuerabzug, keine Vorsteuervergütung.

              Daß ein Antrag auf Zuteilung einer USt-Identifikationsnummer durch einen Kleinunternehmer von der Finanzverwaltung als Option für die Erwerbsbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerben behandelt wird, lässt sich unmittelbar aus dem UStG nicht begründen. Diese Handhabung leuchtet aber ein, weil die USt-ID-Nummer dem Unternehmer die Möglichkeit gibt, aus dem Gemeinschaftsgebiet Lieferungen zu beziehen, die im Herkunftsland von der dortigen Mehrwertsteuer befreit sind, und diese Möglichkeit nicht im Einzelfall kontrolliert werden kann, so daß bei Zuteilung einer USt-Nummer immer, auch bei Kleinunternehmern und bei Unternehmern, deren Erwerbe die Lieferschwelle nicht erreichen, die Erwerbsbesteuerung greift.

              Was bedeutet das jetzt für den Kleinunternehmer?

              Beim Bezug von Lieferungen aus Deutschland: Genau nix.

              Beim Bezug von Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet: Er erhält die Lieferung z.B. aus Frankreich steuerfrei ohne TVA und muß den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern, d.h. 19% USt auf den Betrag der französischen Rechnung werden dann fällig und können wegen Kleinunternehmerbesteuerung nicht als Vorsteuer abgezogen werden, sind also abzuführen. Im Übrigen, betreffend Nichterhebung der USt auf seine eigenen Umsätze und Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer auf seine empfangenen Leistungen und Nichtausweis der USt auf seinen Rechnungen bleibt alles wies ist.


              So. Ich hoffe, daß die ganze Chose damit ein bissel klarer geworden ist. Wenn noch Fragen offen sind: Bitte fragen - USt ist nicht grade mein Fetisch, aber ich mag sie ganz gern.


              Schöne Grüße




              MM
            • Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
              Re: Kleinunternehmerbesteuerung und USt-ID-Nummer
              Hallo, Es geht
              mir darum, einen an sich einfachen Sachverhalt zu klären
              Na, da bist du aber optimistisch - oder gehst wie manche Leute davon aus, dass das, was dir so klar ist auch für alle Anderen verständlich sein sollte :-)

              Immerhin waren deine Ausführungen soweit klar, dass ich offenbar fälschlich eine Erwerbssteuer und Umsatzsteuer durcheinander geworfen habe. So. Ich hoffe, daß die ganze Chose damit ein bissel klarer
              geworden ist. Wenn noch Fragen offen sind: Bitte fragen - USt
              ist nicht grade mein Fetisch, aber ich mag sie ganz gern.
              Mit erleichtertem Aufatmen stelle ich fest, dass ja doch nur die Kleinunternehmer, die im größeren Stil im Ausland einkaufen wollen und / oder im B2B Bereich tätig werden wollen, die USTID brauchen - und ich mir also nicht weiter den Kopf darüber zu zerbrechen brauche.

              Stephanie


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