Tipps zu Nebenkosten

Von: , Frage gestellt am Sa, 15. Nov 2003

Hallo Forum,

kann mir jemand sagen wielange ich Zeit habe der Nebenkostenabrechnung
zu widersprechen?

Danke
Gruss
Kay

12 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 51 Minuten 0 hilfreich
    Re: Nebenkosten

    Hallo Kay, kann mir jemand sagen wielange ich Zeit habe der
    Nebenkostenabrechnung
    zu widersprechen?
    Maximal sind für die Prüfung der Abrechnung höchtens vier Wochen zulässig. Danach hat der Mieter die Rechnung zu bezahlen. Guthaben sind im übrigen mit der Aushändigung der Abrechnung dem Mieter zu erstatten.

    Der Gesetzgeber hat nun für Abrechnungen ab dem 01.09.2001 neu geregelt, dass bis 12 Monate nach Vorlage der Abrechnung Einwendungen erlaubt sind.

    Diese Neuregelung steht in völligem Widerspruch zur Prüfungspflicht. Man kann nicht nach vier Wochen zur Zahlung verpflichtet werden, wenn man bis 12 Monate das Recht auf Einwendungen haben soll.

    Der frühere Grundsatz, dass nach der Prüfungszeit die Nachforderung zu zahlen ist und wenn sie gezahlt ist, also anerkannt, dass keine Rückerstattungsrechte mehr bestehen, wird sich weiterhin durchsetzen.

    Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gerichte dem Plan des Rechtsausschusses folgen ( wo angeblich Juristen sitzen ), dass gegen erfolgte Zahlungen Einwendungen erfolgen können. Eine Zahlung bedeutet immerhin eine Anerkennung. Auf der anderen Seite kann der Mieter jedoch eine Zahlung nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Einwendung verweigern. In der Praxis darf man sich durchaus vorstellen, folgt ein Mieter diese Regeln und wartet den Termin der Einwendungen ab, dass er regelmässig wegen Verzuges der Nachzahlung mit ganz erheblichen Mehrkosten gerichtlich zur Zahlung verurteilt werden kann.

    Unbeschadet bleibt natürlich die Möglichkeit der grundsätzlichen Einwendungen, wenn der Vermieter falsch abgerechnet hat oder Kosten umgelegt hat, die er nach dem Gesetz nicht umlegen darf. Dies regelt sich dann nach § 812 ( Bereicherung ) ergebn hat.

    Gruss Günter

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Nebenkosten

      Hallo Günter,

      danke für deine Antwort.
      Was meinst du denn dazu, wenn ich einfach mein Guthaben mit der Dezembermiete verrechne, natürlich mit vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Vermieter.
      Kann er nach Erhalt meiner Post eine Berichtigung der Nebenkostenabrechnung vornehmen, da er ja den Passus des ausdrücklichen Vorbehalts einer solchen in seiner Abrechnung stehen hat?

      Gruss
      Kay

      • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Nebenkosten

        Hallo Kay, danke für deine Antwort.
        Was meinst du denn dazu, wenn ich einfach mein Guthaben mit
        der Dezembermiete verrechne, natürlich mit vorheriger
        schriftlicher Ankündigung an den Vermieter.
        Du hast in Deinem Eingangsthread den Ausdruck "Abbuchung" verwendet. Du kannst also nur verrechnen, wenn Du die Abbuchung stornierst und dann die Differenz an den Vermieter überweist. Ich unterstelle, dass - warum auch immer - hier eine Einzugsermächtigung besteht.

        Solltest Du aber - was manchmal auch als Abbuchung ausgelegt wird, einen Dauerauftrag erteit haben, muss dieser für den Dezember gestoppt werden und dann erhält der Vermieter den Betrag, der von der Miete in Abzug gebracht übrig ist. Aber bitte den Vermieter hierauf schriftlich hinweisen. Kann er nach Erhalt meiner Post eine Berichtigung der
        Nebenkostenabrechnung vornehmen, da er ja den Passus des
        ausdrücklichen Vorbehalts einer solchen in seiner Abrechnung
        stehen hat?
        Nein, eine Abrechnung, wie ich bereits in der anderen Antwort hingewiesen habe, kann nicht korrigiert werden. Hat sich der Vermieter zu seinen Ungunsten verrechnet ist es sein Problem. Ausnahmen sind wie hingewiesen grobe erkennbare Rechen-Fehler, die auch Dir bei sorgfältiger Prüfung der Abrechnung sofort auffallen und der Fall, der in einer anderen Antwort angesprochen wurde, wenn die Grundsteuer neu bewertet wird.

        Aber auch hier Achtung ! Die Neubewertung der Grundsteuer wegen eines Anbaus, Umbaus gehen nicht zu Deinen Lasten, wenn Du keinen Vorteil davon hast. Auch dann kann eine Nachberechnung nicht erfolgen. Es trifft nur für den Fall zu, der dann entsteht, wenn ein Grundstück bebaut wurde, und für die Zeit vor dem Einzug und das Jahr des Einzuges die geminderte Veranlagung zur Grundsteuer erfolgte und durch den Bau und die Einschätzung des Finanzamtes ein neuer und höherer Grundsteuerbescheid ergeht.

        Gruss Günter




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