Kaution und Nebenkostenabrechnung

Hallo!
Meine Mieter haben zum 31.03.04 gekündigt. Die Jährliche
Ablesung für die Heizkostenabrechnung ist am 30. Dezember
2003. Am 31.03.04 müßte demnach nochmal abgelesen werden. Laut
der Firma für die Heizkostenabrechnung bekomme ich die
Abrechnung erst am Jahresende 2004 oder Anfang Januar 2005.
Jetzt die Frage:
Muß oder kann ich die Kaution solange zurückhalten, bis ich
alles abrechnen kann (eventuelle Reperaturen und Heizkosten),
oder muß ich eine Zwischenabrechnung am 31.03.04 machen, und
eine Endabrechnung 31.12.04?
Beim Zweiten Fall kann ich auf eventuelle Heizkosten sitzen
bleiben, wofür ja die Kaution eigentlich gedacht ist.
Wie ist da die Rechtliche Lage und wie werden solche Fälle in
der Praxis gehandhabt.

Da habe ich noch eine Frage:
Wer Zahlt eigentlich die Zwischenablesung. Werden die Unkosten aufgeteilt wie bei der Jahresabrechnung, oder zahlt eine Partei 100%?

Vielen Dank im voraus,

Horst Stahl

Hallo Horst,

Meine Mieter haben zum 31.03.04 gekündigt. Die Jährliche
Ablesung für die Heizkostenabrechnung ist am 30. Dezember
2003. Am 31.03.04 müßte demnach nochmal abgelesen werden. Laut
der Firma für die Heizkostenabrechnung bekomme ich die
Abrechnung erst am Jahresende 2004 oder Anfang Januar 2005.
Jetzt die Frage:
Muß oder kann ich die Kaution solange zurückhalten, bis ich
alles abrechnen kann (eventuelle Reperaturen und Heizkosten),
oder muß ich eine Zwischenabrechnung am 31.03.04 machen, und
eine Endabrechnung 31.12.04?

Es darf ein Teil der Kaution einbehalten werden und zwar in der Höhe, in welcher üblicherweise eine Nachforderung zu erwarten ist. Dieser Betrag sollte bei einem Auszug bis zum 30.04. eines Jahres jedoch etwas höher gerechnet werden, da in den Wintermonaten hohe Kosten anfallen, die im Sommer ( wegen des Auszuges) nicht die Kosten mindern.

Beim Zweiten Fall kann ich auf eventuelle Heizkosten sitzen
bleiben, wofür ja die Kaution

Nein. Zur Klarstellung. Eine Kaution ist für Schäden und Mietausfall, nicht für Nebenkostennachzahlungen zu zahlen. Nach dem Auszug darf jedoch der Vermieter Guthaben des Mieters, wenn er Forderungen an den Mieter noch zu stellen hat, einbehalten.

eigentlich gedacht ist.

Wie ist da die Rechtliche Lage und wie werden solche Fälle in
der Praxis gehandhabt.

Die Kaution bleibt beim Vermieter. Stellt der Mieter einen Antrag, wenn keine Forderungen - mit Ausnahme der Nebenkostennachforderungen - zu erwarten sind, dass ihm der Vermieter einen Teil zu erstatten hat, hat der Vermieter den Teil, der über dem Rückbehalt liegt, zu erstatten. Stellt der Mieter keinen Antrag und ist nichts anderes vereinbart, ist die Kaution spätestens sechs Monate nach Auszug abzurechnen ( so die Mehrheit der Gerichte ) wenn keine Forderungen mehr zu erwarten sind.

Gruss Günter

:smiley:a habe ich noch eine Frage:

Wer Zahlt eigentlich die Zwischenablesung. Werden die Unkosten
aufgeteilt wie bei der Jahresabrechnung, oder zahlt eine
Partei 100%?

Hi,

die Kosten der Zwischenablesung trägt der Mieter, der auszieht.

Gruss Günter