Verschiedene Fragen zu Zeitmietvertrag

Hallo liebe Experten,

das neue Jahr fängt schon mal gut an - Erstmal noch ein schönes Neues Jahr euch allen.

Fragen rund um das Thema „ZEITMIETVERTRAG“:

  • Gab es seit dem 01.09.2001 Änderungen im Mietrecht in Bezug auf Zeitmietverträge?
    Mein letzter Stand von 01.09.01 ist der, dass nur durch die schriftliche Begründung a)Eigenbedarf (mit Name der Person), b) bauliche Veränderungen oder c) Beseitigung des Wohnraums ein Zeitmietvertrag gültig ist und durch keine der beiden Parteien vor Ablauf des Vertrags gekündigt werden kann (Sonderkündigungsrechte ausgenommen). Ist dies so noch gültig?

Viele Stimmen in meinem Umfeld meinen, dass ein 3monatiges Kündigungsrecht durch die Mieter trotzdem vorliegt - ich bin der Meinung, dass es seit dem 01.09.01 hier keine Veränderung gab und somit eine „normale“ Kündigung beiderseits NICHT möglich ist.

  • Muss der Mieter bei einem Zeitmietvertrag (Dauer 5 Jahre, von Mai 02 bis Mai 07), der wegen eines geplanten Dachgeschoss-Ausbaus (Wohnung liegt unter dem Dach) befristet ist, bei Auszug streichen/tapezieren/renovieren?
    Ich meine, die Wohnung wird durch den Ausbau doch baulich so beeinträchtigt, dass es Blödsinn wäre, vorher die Wände zu streichen oder zu tapezieren. Vertraglich vereinbart sind die üblichen Fristen für Schönheitsreparaturen (3/5/7 Jahre), aber bei Auszug keine Abschlußrenovierung, weil die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, d.h. beim Einzug Mai 02 haben wir neu tapeziert, gestrichen, Teppiche erneuert (auf unseren eigenen Wunsch). Der Vermieter zahlt keinen neuen Boden (Parkettboden ist definitiv kaputt), wegen dem geplanten Dach-Ausbau.

  • Sollte der Vermieter den Dachgeschoss-Ausbau dann doch NICHT vornehmen - ist evtl. Schadenersatz möglich? Ich hab gelesen, dass evtl. Umzugskosten, Maklerkosten und ggf. auch einen Mietdifferenz bis zu 24 Monaten vom Vermieter verlangt werden können - unter welchen Voraussetzungen kann man solchen Schadenersatz verlangen? Ich habe die starke Vermutung, dass dieser Dachgeschoss-Ausbau nie stattfinden wird… wir aber trotzdem im Zeitmietvertrag festhängen.

Bzw. andersrum gefragt: Sollte der Vermieter beispielsweise jetzt oder in einem halben Jahr schon wissen, dass er im Mai 2007 das Dachgeschoss NICHT ausbauen wird - ist er dann verpflichtet, dies uns als Mieter unverzüglich mitzuteilen und den Mietvertrag in einen unbefristeten umzuwandeln?

  • Kann er einfach mal so, sollte er evtl. vielleicht im Mai 2007 das Dachgeschoss ausbauen, vorsichtshalber einen Zeitmietvertrag abschließen, auch wenn der Dachgeschossausbau noch nicht sicher ist?

  • eine der beiden Mieterinnen zieht nun mit Zustimmung der Vermieters aus der Wohnung aus, die zweite (ich) bleibt in der Wohnung mit neuem Mitbewohner (hab aber noch niemanden).

Der erste Vertrag vom Mai 02 muss also von uns beiden gekündigt werden, ein neuer Vertrag von mir und dem Neuen unterschrieben werden.

Zum zeitpunkt des Wechsels der Vertragsparteien wird die wohnung vom Vermieter abgenommen - wegen Kaution und haftung, logisch.

Bin ich nun mit dem/der neuen Mitbewohnerin „Nachmieter“ oder können wir einen neuen Vertrag aufsetzen? Ein Nachmieter muss doch in den bestehenden Vertrag einsteigen - Muss ich alle Bedingungen übernehmen? Mehr oder weniger haben wir Mieter in dem Vertrag nur den einen Vorteil, dass wir vor Mai 07 nicht gekündigt werden können - alles andere wurde zugunsten des Vermieters geregelt (Recht zur Mieterhöhung, er kann verlangen, dass wir den (schon bei Einzug kaputten) Parkett abschleifen müssen, Schönheitsreparaturen, Quotenregelung trotz des Vorhabens, die Wohnung baulich zu verändern), usw. Muss ich das alles weiterhin akzeptieren?

Ich hoffe, ihr könnte mir weiterhelfen - natürlich weiß ich, dass ich mit ihm reden werde und versuche, mit ihm gemeinsam Lösungen zu finden, ohne Streitereien; aber so blöd, einfach alles zu akzeptieren, will ich auch nicht sein.

Danke schonmal und viele Grüße
Alexa

Hallo Alexa,

also auf zum Fragenmarathon :wink:

Erstmal noch ein
schönes Neues Jahr euch allen.

Danke, gleichfalls!

  • Gab es seit dem 01.09.2001 Änderungen im Mietrecht in Bezug
    auf Zeitmietverträge?

Nicht, dass ich wüsste.

Mein letzter Stand von 01.09.01 ist der, dass nur durch die
schriftliche Begründung a)Eigenbedarf (mit Name der Person),
b) bauliche Veränderungen oder c) Beseitigung des Wohnraums
ein Zeitmietvertrag gültig ist und durch keine der beiden
Parteien vor Ablauf des Vertrags gekündigt werden kann
(Sonderkündigungsrechte ausgenommen). Ist dies so noch gültig?

Schriftliche Begründung (+), Eigenbedarf (+), bauliche Veränderung
(+), aber anstatt Deines c): wenn die Räume an Angestellte vermietet
werden sollen.

Viele Stimmen in meinem Umfeld meinen, dass ein 3monatiges
Kündigungsrecht durch die Mieter trotzdem vorliegt - ich bin
der Meinung, dass es seit dem 01.09.01 hier keine Veränderung
gab und somit eine „normale“ Kündigung beiderseits NICHT
möglich ist.

Korrekt, keine Kündigung vor der Zeit. Aber: natürlich bleiben
Aufhebungsverträge möglich.

  • Muss der Mieter bei einem Zeitmietvertrag (Dauer 5 Jahre,
    von Mai 02 bis Mai 07), der wegen eines geplanten
    Dachgeschoss-Ausbaus (Wohnung liegt unter dem Dach) befristet
    ist, bei Auszug streichen/tapezieren/renovieren?
    Ich meine, die Wohnung wird durch den Ausbau doch baulich so
    beeinträchtigt, dass es Blödsinn wäre, vorher die Wände zu
    streichen oder zu tapezieren. Vertraglich vereinbart sind die
    üblichen Fristen für Schönheitsreparaturen (3/5/7 Jahre), aber
    bei Auszug keine Abschlußrenovierung, weil die Wohnung
    unrenoviert übernommen wurde, d.h. beim Einzug Mai 02 haben
    wir neu tapeziert, gestrichen, Teppiche erneuert (auf unseren
    eigenen Wunsch). Der Vermieter zahlt keinen neuen Boden
    (Parkettboden ist definitiv kaputt), wegen dem geplanten
    Dach-Ausbau.

Sorry, aber wenn, wie Du schreibst, keine Abschlußrenovierung
vereinbart wurde, was soll dann die Frage? Bei Zeitmietverträgen
gelten zuerst die vertraglichen Vereinbarungen, dann die gesetzlichen
Fristen und vor alledem die Abmachungen mit dem Vermieter…

  • Sollte der Vermieter den Dachgeschoss-Ausbau dann doch NICHT
    vornehmen - ist evtl. Schadenersatz möglich? Ich hab gelesen,
    dass evtl. Umzugskosten, Maklerkosten und ggf. auch einen
    Mietdifferenz bis zu 24 Monaten vom Vermieter verlangt werden
    können - unter welchen Voraussetzungen kann man solchen
    Schadenersatz verlangen? Ich habe die starke Vermutung, dass
    dieser Dachgeschoss-Ausbau nie stattfinden wird… wir aber
    trotzdem im Zeitmietvertrag festhängen.

Sorry, weiss ich nicht.

Bzw. andersrum gefragt: Sollte der Vermieter beispielsweise
jetzt oder in einem halben Jahr schon wissen, dass er im Mai
2007 das Dachgeschoss NICHT ausbauen wird - ist er dann
verpflichtet, dies uns als Mieter unverzüglich mitzuteilen und
den Mietvertrag in einen unbefristeten umzuwandeln?

Weder eine Anzeige noch eine Umwandlungsfrist kann ich mir
vorstellen, weiss es aber nicht 100%ig.

  • Kann er einfach mal so, sollte er evtl. vielleicht im Mai
    2007 das Dachgeschoss ausbauen, vorsichtshalber einen
    Zeitmietvertrag abschließen, auch wenn der Dachgeschossausbau
    noch nicht sicher ist?

IMHO ja.

  • eine der beiden Mieterinnen zieht nun mit Zustimmung der
    Vermieters aus der Wohnung aus, die zweite (ich) bleibt in der
    Wohnung mit neuem Mitbewohner (hab aber noch niemanden).

Daher weht also der Wind…

Der erste Vertrag vom Mai 02 muss also von uns beiden
gekündigt werden, ein neuer Vertrag von mir und dem Neuen
unterschrieben werden.

Hmm, also entweder gibt es einen Aufhebungsvertrag mit allen Parteien
oder ein Mieter wird mit Zustimmung des Vermieters durch einen
Nachmieter ersetzt, soll heissen der Neue steigt zu den bestehenden
Konditionen in den Vertrag ein.

Zum zeitpunkt des Wechsels der Vertragsparteien wird die
wohnung vom Vermieter abgenommen - wegen Kaution und haftung,
logisch.

Korrekt.

Bin ich nun mit dem/der neuen Mitbewohnerin „Nachmieter“ oder
können wir einen neuen Vertrag aufsetzen? Ein Nachmieter muss
doch in den bestehenden Vertrag einsteigen

Nachmieter ist kein juristischer Terminus. Kann es sein, dass Du das
mit Untermieter durcheinander wirfst? Ist der alte Vertrag erst
einmal aufgehoben (kündigen geht ja nicht!), muss eben ein neuer
geschlossen werden. Der ist dann, chronologisch betrachtet, der
Nachmieter.

  • Muss ich alle
    Bedingungen übernehmen? Mehr oder weniger haben wir Mieter in
    dem Vertrag nur den einen Vorteil, dass wir vor Mai 07 nicht
    gekündigt werden können - alles andere wurde zugunsten des
    Vermieters geregelt (Recht zur Mieterhöhung, er kann
    verlangen, dass wir den (schon bei Einzug kaputten) Parkett
    abschleifen müssen, Schönheitsreparaturen, Quotenregelung
    trotz des Vorhabens, die Wohnung baulich zu verändern), usw.
    Muss ich das alles weiterhin akzeptieren?

Also so wie ich das verstehe, ist (hoffentlich) noch nix geschehen,
denn Du bist Dir noch nicht ganz klar, was für Dich günstig wäre.
Kündigen geht gar nicht, von niemanden, da Zeitmietvertrag.
Unterschreibst Du einen Aufhebungsvertrag, bist auch Du raus und
musst neu verhandeln und hoffen, dass der Vermieter a) wieder an Dich
vermietet und b) zu für Dich nicht wesentlich ungünstigeren
Konditionen. Halte ich für nicht empfehlenswert, wenn Miethöhe und
Unkündbarkeit vor der Zeit für Dich wichtig sind.
Alternativ könnte man mit dem Vermieter abklären, dass die andere
Mietpartei durch einen Nachmieter ersetzt wird, wobei natürlich die
ausziehende Person dafür verantwortlich ist, einen Nachmieter zu
finden. Andernfalls ist ja auch sie bis 2007 an den Mietvertrag
gebunden. Sie braucht zu allem Deine Zustimmung, deshalb bist Du in
der Position, es Dir aussuchen zu können.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,

erstmal Danke fürs schnelle Antworten. Ich versuch mal, Licht ins Dunkel zu bringen… :smile:)

Schriftliche Begründung (+), Eigenbedarf (+), bauliche
Veränderung
(+), aber anstatt Deines c): wenn die Räume an Angestellte
vermietet
werden sollen.

Aha, da bin ich jetzt wieder was schlauer geworden, danke! :smile:

  • Muss der Mieter bei einem Zeitmietvertrag (Dauer 5 Jahre,
    von Mai 02 bis Mai 07), der wegen eines geplanten
    Dachgeschoss-Ausbaus (Wohnung liegt unter dem Dach) befristet
    ist, bei Auszug streichen/tapezieren/renovieren?

Sorry, aber wenn, wie Du schreibst, keine Abschlußrenovierung
vereinbart wurde, was soll dann die Frage? Bei
Zeitmietverträgen
gelten zuerst die vertraglichen Vereinbarungen, dann die
gesetzlichen
Fristen und vor alledem die Abmachungen mit dem Vermieter…

Okay, war undeutlich ausgedrückt von mir, aber auch von uns damals blöd unterschrieben.
Zeitmietdauer: 5 Jahre. D.h. in diesen fünf Jahren muss ja nach 3 Jahren Küche und Bad, nach fünf Jahren Schlafräume und nach sieben Jahren sonstiges gestrichen/getüncht werden. Bei einem Zeitmietvertrag von fünf Jahren müssen wir also genau zum Zeitpunkt des Auszugs aufgrund der Schönheitsreperaturen einige Räume streichen.

Und hier stellt sich mir eben die Frage, nachdem dies ja keine „Abschlußrenovierung“ ist, sondern die üblichen Schönheitsreperaturen, ob dies nötig ist, wenn der Wohnraum baulich verändert wird. Ich streich doch nicht die Wände alle neu weiß, wenn zwei Tage später die Handwerker in der Wohnung die Decken einreißen…

Bzw. andersrum gefragt: Sollte der Vermieter beispielsweise
jetzt oder in einem halben Jahr schon wissen, dass er im Mai
2007 das Dachgeschoss NICHT ausbauen wird - ist er dann
verpflichtet, dies uns als Mieter unverzüglich mitzuteilen und
den Mietvertrag in einen unbefristeten umzuwandeln?

Weder eine Anzeige noch eine Umwandlungsfrist kann ich mir
vorstellen, weiss es aber nicht 100%ig.

  • Kann er einfach mal so, sollte er evtl. vielleicht im Mai
    2007 das Dachgeschoss ausbauen, vorsichtshalber einen
    Zeitmietvertrag abschließen, auch wenn der Dachgeschossausbau
    noch nicht sicher ist?

IMHO ja.

Da meldet sich halt mein gesunder Menschenverstand, der das in Frage stellt. Einen Zeitmietvertrag mit Angabe vom Grund Eigenbedarf muss bei Vertragsabschluß ja schon mit dem Namen desjenigen versehen sein, der dann auch wirklich auf Eigenbedarf einzieht. Deswegen frage ich mich, ob bei den anderen berechtigten Gründen, wie z.B. die bauliche Veränderung, vage Vorhaben des Vermieters schon zum Zeitmietvertrag berechtigen.

  • eine der beiden Mieterinnen zieht nun mit Zustimmung der
    Vermieters aus der Wohnung aus, die zweite (ich) bleibt in der
    Wohnung mit neuem Mitbewohner (hab aber noch niemanden).

Daher weht also der Wind…

Ist mit dem Vermieter so abgeklärt, er will eine von uns beiden unbedingt weiter in der Wohnung haben. Wir haben also eigentlich schon ein gutes Verhältnis zum Vermieter. Ich bleib auch gerne in der Wohnung, möchte aber eben wissen, ob ich was tun kann, um nicht alle nachteile alleine auf mir sitzen zu haben. Wenn ich nichts tun kann, dann hab ich mich zumindest informiert, brauch mir später keine Vorwürfe zu machen und alles geht so weiter. :smile:)

Der erste Vertrag vom Mai 02 muss also von uns beiden
gekündigt werden, ein neuer Vertrag von mir und dem Neuen
unterschrieben werden.

Hmm, also entweder gibt es einen Aufhebungsvertrag mit allen
Parteien
oder ein Mieter wird mit Zustimmung des Vermieters durch einen
Nachmieter ersetzt, soll heissen der Neue steigt zu den
bestehenden
Konditionen in den Vertrag ein.

Okay, verstanden. Das Thema Aufhebungsvertrag hatte ich bis jetzt nicht in meinem Hirn, Danke für den Hinweis, das macht mir einiges klarer.

Bin ich nun mit dem/der neuen Mitbewohnerin „Nachmieter“ oder
können wir einen neuen Vertrag aufsetzen? Ein Nachmieter muss
doch in den bestehenden Vertrag einsteigen

Nachmieter ist kein juristischer Terminus. Kann es sein, dass
Du das
mit Untermieter durcheinander wirfst?

Nein, die Begriffe werf ich nicht durcheinander, ich hab nur nicht bedacht, dass der alte Vertrag nicht gekündigt, sondern aufgehoben werden muss, sollte ein neuer Vertrag gewünscht werden.

Ist der alte Vertrag

erst
einmal aufgehoben (kündigen geht ja nicht!), muss eben ein
neuer
geschlossen werden. Der ist dann, chronologisch betrachtet,
der
Nachmieter.

Also so wie ich das verstehe, ist (hoffentlich) noch nix
geschehen,
denn Du bist Dir noch nicht ganz klar, was für Dich günstig
wäre.

Uns steht Montag früh ein Gespräch mit dem Vermieter an, im Großen und Ganzen ist auch schon alles geklärt, nur will ich eben wissen, ob ich irgendwelche Chancen habe, zumindest kleine Dinge für mich zu regeln.

Kündigen geht gar nicht, von niemanden, da Zeitmietvertrag.
Unterschreibst Du einen Aufhebungsvertrag, bist auch Du raus
und
musst neu verhandeln und hoffen, dass der Vermieter a) wieder
an Dich
vermietet und b) zu für Dich nicht wesentlich ungünstigeren
Konditionen.

Okay, hab ich verstanden.

Halte ich für nicht empfehlenswert, wenn Miethöhe

und
Unkündbarkeit vor der Zeit für Dich wichtig sind.

Nee, mir wäre eigentlich lieber, es wäre ein unbefristeter Vertrag, aber als wir die Wohnung damals gemietet haben, blieb uns nichts anderes übrig, als darauf einzugehen.

Alternativ könnte man mit dem Vermieter abklären, dass die
andere
Mietpartei durch einen Nachmieter ersetzt wird, wobei
natürlich die
ausziehende Person dafür verantwortlich ist, einen Nachmieter
zu
finden. Andernfalls ist ja auch sie bis 2007 an den
Mietvertrag
gebunden. Sie braucht zu allem Deine Zustimmung, deshalb bist
Du in
der Position, es Dir aussuchen zu können.

Ja, das stellt auch kein Problem dar, weil wir uns ja nach wie vor gut verstehen, keine Streitereien da sind und deswegen wir gemeinsam einen Nachmieter suchen, mit dem ich ja schließlich klar kommen muss.

Es ist also nicht wirklich ein „Problem“, sondern einfach nur Info für mich, was ich alles bedenken kann oder auch nicht.

Danke Dir für Deine Hilfe
viele Grüße
alexa

Hallo Alexa,

Aha, da bin ich jetzt wieder was schlauer geworden, danke! :smile:

  • Muss der Mieter bei einem Zeitmietvertrag (Dauer 5 Jahre,
    von Mai 02 bis Mai 07), der wegen eines geplanten
    Dachgeschoss-Ausbaus (Wohnung liegt unter dem Dach) befristet
    ist, bei Auszug streichen/tapezieren/renovieren?

Sorry, aber wenn, wie Du schreibst, keine Abschlußrenovierung
vereinbart wurde, was soll dann die Frage? Bei
Zeitmietverträgen
gelten zuerst die vertraglichen Vereinbarungen, dann die
gesetzlichen
Fristen und vor alledem die Abmachungen mit dem Vermieter…

Okay, war undeutlich ausgedrückt von mir, aber auch von uns
damals blöd unterschrieben.
Zeitmietdauer: 5 Jahre. D.h. in diesen fünf Jahren muss ja
nach 3 Jahren Küche und Bad, nach fünf Jahren Schlafräume und
nach sieben Jahren sonstiges gestrichen/getüncht werden. Bei
einem Zeitmietvertrag von fünf Jahren müssen wir also genau
zum Zeitpunkt des Auszugs aufgrund der Schönheitsreperaturen
einige Räume streichen.

Und hier stellt sich mir eben die Frage, nachdem dies ja keine
„Abschlußrenovierung“ ist, sondern die üblichen
Schönheitsreperaturen, ob dies nötig ist, wenn der Wohnraum
baulich verändert wird. Ich streich doch nicht die Wände alle
neu weiß, wenn zwei Tage später die Handwerker in der Wohnung
die Decken einreißen…

Diese Arbeiten sind nach dem Gesetz auch dann geschuldet wenn der Vermieter das Haus abreissen würde. Also, es muss renoviert werden. Empfehlung: Setze Dich mit dem Vermieter in Verbindung und kläre mit ihm ab, was er will.

Hallo Alexa,

Aha, da bin ich jetzt wieder was schlauer geworden, danke! :smile:

  • Muss der Mieter bei einem Zeitmietvertrag (Dauer 5 Jahre,
    von Mai 02 bis Mai 07), der wegen eines geplanten
    Dachgeschoss-Ausbaus (Wohnung liegt unter dem Dach) befristet
    ist, bei Auszug streichen/tapezieren/renovieren?

Sorry, aber wenn, wie Du schreibst, keine Abschlußrenovierung
vereinbart wurde, was soll dann die Frage? Bei
Zeitmietverträgen
gelten zuerst die vertraglichen Vereinbarungen, dann die
gesetzlichen
Fristen und vor alledem die Abmachungen mit dem Vermieter…

Okay, war undeutlich ausgedrückt von mir, aber auch von uns
damals blöd unterschrieben.
Zeitmietdauer: 5 Jahre. D.h. in diesen fünf Jahren muss ja
nach 3 Jahren Küche und Bad, nach fünf Jahren Schlafräume und
nach sieben Jahren sonstiges gestrichen/getüncht werden. Bei
einem Zeitmietvertrag von fünf Jahren müssen wir also genau
zum Zeitpunkt des Auszugs aufgrund der Schönheitsreperaturen
einige Räume streichen.

Und hier stellt sich mir eben die Frage, nachdem dies ja keine
„Abschlußrenovierung“ ist, sondern die üblichen
Schönheitsreperaturen, ob dies nötig ist, wenn der Wohnraum
baulich verändert wird. Ich streich doch nicht die Wände alle
neu weiß, wenn zwei Tage später die Handwerker in der Wohnung
die Decken einreißen…

Diese Arbeiten sind nach dem Gesetz auch dann geschuldet wenn
der Vermieter das Haus abreissen würde???

Oh Oh lieber Günter. das kann nicht stimmen.

Macht er das, was Du vermutest( Ich streich doch nicht die Wände alle
neu weiß, wenn zwei Tage später die Handwerker in der Wohnung
die Decken einreißen…) gibt es die Tatbestande des 226 und darauf hin §847BGB der zahlt dann zurück

Johannes

vgl §226BGB

Grüße Johannes

Also, es muss

renoviert werden. Empfehlung: Setze Dich mit dem Vermieter in
Verbindung und kläre mit ihm ab, was er will.

Hallo Johannes,

  • Muss der Mieter bei einem Zeitmietvertrag (Dauer 5 Jahre,
    von Mai 02 bis Mai 07), der wegen eines geplanten
    Dachgeschoss-Ausbaus (Wohnung liegt unter dem Dach) befristet
    ist, bei Auszug streichen/tapezieren/renovieren?

Sorry, aber wenn, wie Du schreibst, keine Abschlußrenovierung
vereinbart wurde, was soll dann die Frage? Bei
Zeitmietverträgen
gelten zuerst die vertraglichen Vereinbarungen, dann die
gesetzlichen
Fristen und vor alledem die Abmachungen mit dem Vermieter…

Okay, war undeutlich ausgedrückt von mir, aber auch von uns
damals blöd unterschrieben.
Zeitmietdauer: 5 Jahre. D.h. in diesen fünf Jahren muss ja
nach 3 Jahren Küche und Bad, nach fünf Jahren Schlafräume und
nach sieben Jahren sonstiges gestrichen/getüncht werden. Bei
einem Zeitmietvertrag von fünf Jahren müssen wir also genau
zum Zeitpunkt des Auszugs aufgrund der Schönheitsreperaturen
einige Räume streichen.

Und hier stellt sich mir eben die Frage, nachdem dies ja keine
„Abschlußrenovierung“ ist, sondern die üblichen
Schönheitsreperaturen, ob dies nötig ist, wenn der Wohnraum
baulich verändert wird. Ich streich doch nicht die Wände alle
neu weiß, wenn zwei Tage später die Handwerker in der Wohnung
die Decken einreißen…

Diese Arbeiten sind nach dem Gesetz auch dann geschuldet wenn
der Vermieter das Haus abreissen würde???

Oh Oh lieber Günter. das kann nicht stimmen.

Macht er das, was Du vermutest( Ich streich doch nicht die
Wände alle
neu weiß, wenn zwei Tage später die Handwerker in der
Wohnung
die Decken einreißen…) gibt es die Tatbestande des 226
und darauf hin §847BGB der zahlt dann zurück

Johannes

vgl §226BGB

Nun mal langsam. Wo soll nach BGB der Vermieter nach § 226 handeln ? Der Vermieter hat mit dem Mieter einen Vertrag abgeschlossen und der Mieter hat zum Auszug zu renovieren. Dies ist Vertragsgegenstand und somit bindend. Es ist hierbei völlig einerlei, ob der Vermieter anschliessend die Wohnung verkauft, umbaut oder abreissst. Er hat einen Rechtsanspruch auf Schönheitsreparaturen oder Ersatzleistung in Geld. Eine Forderung - ob man diese moralisch oder überhaupt in solchen Fällen als sinnvoll erachtet ist belanglos - kann daher nicht eine Schikane sein.

Den § 847 BGB gibt es nicht im BGB. Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB liegt nicht vor. Wenn der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt, handelt er im Rahmen des Vertrages. Wenn der Mieter solche Umstände kennt, empfehle ich und meine Kolleginnen und Kollegen, dass der Mieter sich mit dem Vermieter in Verbindung setzt und hier eine Regelung zusammen vorgenommen wird. Die praktische Erfahrung zeigt aber, dass meist sogar in Fällen wie Umbau und Verkauf der Vermieter auf seinem Recht beharrt.

Noch ein Hinweis. Ich bemerke, dass Du sehr oft ausserhalb des Mietrechts argumentierst. Die Rechtssprechung weicht in mehreren Passagen vom BGB ab. Die Argumentation muss daher im Rahmen der §§ 535 bis 597 erfolgen, wobei hierbei die Schuldrechtsformänderung genauso zu beachten ist, wie die Nebenkostenverordnung, Begleitgesetze zum Mietrecht, Urteile des BGH, Rechtsentscheide der OLGs, Urteile der LGs. Sonderregelungen des öff. Wohnungsbaus, die Neuregelung der Nebenkosten - also die Ausserkraftsetzung des § 27 II BV Anl. 3 - die neue Wohnflächenverordnung und natürlich arbeite ich mit entsprechendne Kommentaren, sowohl daheim als auch beruflich.

Alleine meine in der Wohnung stehenden Kommentare BGB, MietR, ZPO, STGB kosten ohne weitere Literatur und Fachzeitschriften rd. 444 EURO. Und das neue Fachbuch - am 02.01.04 erschienen zur Nebenkostenabrechnung kostet alleine schon 77 EURO, während wir dann noch weitere Kommentare haben. Dies soll daher keine Kritik sein, denn ich schöpfe aus einem unermesslichen Angebot von Literatur. Es soll ein Tipp sein, denn offenbar hast Du Interesse am Mietrecht, die Grundlagen im BGB unter Mietrecht zu suchen und die geltenden Rechtsgrundsätze zu sehen, dass eine Vereinbarung immer als Vertragsbestandteil den geänderten Voraussetzungen voran zu stellen ist. Auch ich frage mich manchmal, wie man Malerarbeiten (moralisch betrachtet - nur bei Recht gibt es keine Moral sondern nur das Recht ) verlangen kann, wenn man das Haus abreissen will.

Gruss Günter

Und hier stellt sich mir eben die Frage, nachdem dies ja keine
„Abschlußrenovierung“ ist, sondern die üblichen
Schönheitsreperaturen, ob dies nötig ist, wenn der Wohnraum
baulich verändert wird. Ich streich doch nicht die Wände alle
neu weiß, wenn zwei Tage später die Handwerker in der Wohnung
die Decken einreißen…

Diese Arbeiten sind nach dem Gesetz auch dann geschuldet wenn
der Vermieter das Haus abreissen würde???

Oh Oh lieber Günter. das kann nicht stimmen.

Macht er das, was Du vermutest( Ich streich doch nicht die
Wände alle
neu weiß, wenn zwei Tage später die Handwerker in der
Wohnung
die Decken einreißen…) gibt es die Tatbestande des 226
und darauf hin §847BGB der zahlt dann zurück

Johannes

vgl §226BGB

Ich freue mich das Du wieder da bist, herzlich willkommen Günter.

Nun mal langsam. Wo soll nach BGB der Vermieter nach § 226 handeln ?

Der §226 schütz Rechtsinteressen.

BGB § 226 Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Dh. - einen Schädigungsanspruch hat man nicht - lieber Günter.

Sorry §823 2 BGB muss es heißen
Schadenersatz.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Es ist hierbei völlig einerlei, ob der Vermieter anschliessend die Wohnung verkauft

OK darf er.

, umbaut? eindeutiges Jein

wenn man dabei das zerstört was der Mieter renoviert „musste“ dann NEIN.

oder abreissst. mit Sicherheit §226BGB also NEIN

Vermieter hat einen Rechtsanspruch auf Schönheitsreparaturen oder Ersatzleistung in Geld.

( ist ne Frage???)
kommt darauf an welche leistung vom anderen angeboten werden muss. ???

Den § 847 BGB gibt es nicht im BGB.

hast recht vertan- mea culpa

Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB liegt nicht vor. :Wenn der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen :verlangt, handelt er im Rahmen des Vertrages.

JA

Dies soll daher keine Kritik sein, denn ich schöpfe aus einem unermesslichen Angebot von Literatur.

Es soll ein Tipp sein, denn offenbar hast Du Interesse am Mietrecht, :die Grundlagen im BGB unter Mietrecht zu suchen und die geltenden :Rechtsgrundsätze zu sehen, dass eine Vereinbarung immer als :Vertragsbestandteil den geänderten Voraussetzungen voran zu stellen :ist.

MfG Johannes

Hallo Johannes,

wir stimmen hier nicht überein. $ 226 BGB kann keine Anwendung finden. Hier geht der Vertragsinhalt vor.

Nun mal langsam. Wo soll nach BGB der Vermieter nach § 226 handeln ?

Der §226 schütz Rechtsinteressen.

Richtig in besonderen Fällen, er enthebt aber den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen und zwar egal welche Interessen der Vermieter verfolgt. Habe im übrigen genau in solch einem Fall für einen Mieter den Prozess verloren,weil ich wie Du dachte.

BGB § 226 Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den
Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Sie fügt eben keinen Schaden zu, denn der Mieter hätte, sonst auch so die Kosten aufbringen müssen. Du betrachtest den Fall aus der Sicht, dass dem Mieter ein unnötiger Nachteil entsteht. Dieser Nachteil besteht nicht,weil er vertraglich zur Leistung verpflichtet ist. Daher kann auch kein Schaden entstehen, denn der Mieter muss letztlich keine Kosten für etwas aufbringen, für die er nicht zuständig ist, denn würde das Haus z.B. verkauft müsste derMieter auch renovieen.

Dh. - einen Schädigungsanspruch hat man nicht - lieber
Günter.

Sorry §823 2 BGB muss es heißen
Schadenersatz.

$ 823 unterstellt eine unerlaubte Handlung. Darauf zielt dann auch § 823 ( 2 ) weist in Satz 1 ausdrücklich auf den besonderen Schutz hin.
Ein besonderes Schutzinteresse ist hier zu verneinen. im Übrigen kann diese Vorschrift des BGB nicht herangezogen werden. Das Verlangen auf Vertragserfüllung ist keine unerlaubte Handlung.

Gruss Günter

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch
ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.

Es ist hierbei völlig einerlei, ob der Vermieter anschliessend die Wohnung verkauft

OK darf er.

, umbaut? eindeutiges Jein

sorry, in unserem Job gibt es nur bei der Telefonauskunft oder wenn jemand wissen will, ob er gewinnt ein Jein. Ein Urteil endet mit Ja oder Nein oder einem Vergleich.

wenn man dabei das zerstört was der Mieter renoviert „musste“
dann NEIN.

So, Du bist hier auf dem Irrweg. Der Mieter schuldet vertraglich Schönheitsreparaturen zur Wohnungsübergabe. Solange ist der Mieter in Besitz der Wohnung. Wenn der Mieter die Schlüssel dem Vermieter übrgibt kann dieser Tun und Lassen was er will.

oder abreissst. mit Sicherheit §226BGB also NEIN

Vermieter hat einen Rechtsanspruch auf Schönheitsreparaturen oder Ersatzleistung in Geld.

( ist ne Frage???)

Nein, dies ist geltende Rechtsprechung

kommt darauf an welche leistung vom anderen angeboten werden
muss. ???

Den § 847 BGB gibt es nicht im BGB.

hast recht vertan- mea culpa

Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB liegt nicht vor. :Wenn der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen :verlangt, handelt er im Rahmen des Vertrages.

JA

Gruss Günter