Eigene Küche gegen Miete?

Hallo,

ich habe da ein verzwicktes Problem:

Vor 6 Jahren haben wir eine Doppelhaushälfte zur Miete bezogen.
Im Haus war keine Küche. Daraufhin wollte der Vermieter uns eine einfache Küche (2,8 m Standard-Block) für DM 3.000,- einbauen lassen. Da wir etwas besseres bzw. individuelles haben wollten, sagte uns der Vermieter, das wir sonst auch eine Küche selber kaufen können, diese dann bei Auszug drin lassen und dafür die letzen 2 Monate keine Miete von 2 x 1.700 DM zahlen brauchen.

Die Küche, die uns dann letztendlich gefiel und gut zum Grundriss paßte, kostete DM 13.600,-
Wir sind immer gedanklich davon ausgegangen, das Haus später einmal zu kaufen, denn diese Option hatte uns der Vermieter eingeräumt.
Jetzt wollte er aber nicht verkaufen und wir haben neu gebaut.

Die Küche wollten die Nachmieter nicht gegen Abstandszahlung übernehmen. Jetzt sagt der Vermieter, daß wir entweder die Küche hätten im Haus lassen müssen (klar, statt 3.000 bekommt er jetzt eine für 13.000,-), oder wir die beiden letzten Mieten = DM 3.400,- zahlen müssen.

Aus meiner Sicht kann die Rechnung ja nicht ganz richtig sein, da er, wenn er damals DM 3.000,- ausgegeben hätte jetzt zumindest eine gebrauchte und nicht mehr neuwertige Küche (und wie mag so ein Billigteil aus der Zeitungsbeilage nach 6 Jahren aussehen?) hätte.

Diese „Ersparnis“ - daß er keine Küche kaufen mußte - müßte doch nach einem gewissen Schlüssel auf die Miete umgerechnet werden können, so daß wir rückwirkend die mtl. Miete kürzen bzw. die Restzahlung verringern können.

Beispiel: Wertverlust der Küche von 3.000,- auf jetzt 1.000 = 2.000 DM auf 72 Monate verteilt = mtl. 28 DM oder halt jetzt von der ausstehenden Rest-Miete 3.400 - 2.000 = noch 1.400 zu zahlen.

Denn in der anderen Doppelhaushälfte hat er die gleiche Miete bekommen mußte aber eine neue Küche einbauen und zwischenzeitlich schon den Herd erneuern …

Frage: Gibt es da eine pauschale Regelung bzw. einen Prezidenz-Fall auf den man sich beziehen kann?

Vielen Dank
Oliver Rumpf

Hallo Oliver,

so verzwickt ist Euer Problem gar nicht. Aber ich habe auch keine guten Nachrichten für Euch…

Im Einzelnen:
Ihr habt freiwillig auf die angebotene Küche verzichtet. Dafür habt Ihr auf eigene Kosten eine höherwertige Küche einbauen lassen - dies ist Euer gutes Recht.
Der Vermieter hat Euch nun angeboten die Küche bei Eurem Auszug zu einem bestimmten Preis (und zwar dem, den er selbst für eine Neue ausgegeben hätte) zu übernehmen. Damit ist er Euch schon weiter entgegengekommen als er müßte.
Bei Eurem Auszug habt Ihr nun die Wahl sein Angebot anzunehmen oder den Ursprungszustand wieder herzustellen. Ihr habt Euch (offensichtlich) für die zweite Möglichkeit entschieden, ergo habt Ihr auch keinen Anspruch auf Bezahlung.
Es ist für Euch dumm gelaufen und hinterher ist man immer klüger. Aber Ihr hättet entweder vor dem Kauf noch mal mit dem Vermieter reden müssen bez. des Übernahmepreises für die Küche oder Ihr hättet eine Mitreduzierung aushandeln können.

Betrachte doch auch mal die andere Seite:
Wenn er heute neu vermietet und eine Küche für die 3000 DM (oder 1500 €) einbaut reicht das ja völlig. Warum sollte er also mehr bezahlen - eine höhere Miete wird er wegen der Küche wohl kaum erzielen können. Abgesehen davon, er ist eigentlich gar nicht verpflichtet eine Küche zu stellen (ich würde es als Vermieter auch nicht machen).

Die einzige, sehr vage, Möglichkeit wäre noch aufgrund der Tatsache, daß Ihr das Haus nicht kaufen konntet, Schadenersatz zu fordern.
Ob dies Erfolg haben kann, hängt u.a. entscheidend davon ab wie die Absprachen bez. eines evtl. Verkaufs aussahen. Dies kann dann aber auch nur ein Anwalt beurteilen der alle Unterlagen vorliegen hat.
Und erlich gesagt glaube ich nicht an einen Erfolg dieses Weges.

Hier wird in meinen augen wieder mal deutlich welche Folgen ungenaue Absprachen haben können. Ich vermute sehr stark, daß auch der Vermieter z.Zt. nicht gut auf Euch zu sprechen ist, da Ihr die Absprachen nicht eingehalten habt.

Imho hat der Vermieter recht und Ihr schuldet Ihm noch die letzten zwei Mieten in voller Höhe.

Gruß Stefan

ich habe da ein verzwicktes Problem:

Vor 6 Jahren haben wir eine Doppelhaushälfte zur Miete
bezogen.
Im Haus war keine Küche. Daraufhin wollte der Vermieter uns
eine einfache Küche (2,8 m Standard-Block) für DM 3.000,-
einbauen lassen. Da wir etwas besseres bzw. individuelles
haben wollten, sagte uns der Vermieter, das wir sonst auch
eine Küche selber kaufen können, diese dann bei Auszug drin
lassen und dafür die letzen 2 Monate keine Miete von 2 x 1.700
DM zahlen brauchen.

Die Küche, die uns dann letztendlich gefiel und gut zum
Grundriss paßte, kostete DM 13.600,-
Wir sind immer gedanklich davon ausgegangen, das Haus später
einmal zu kaufen, denn diese Option hatte uns der Vermieter
eingeräumt.
Jetzt wollte er aber nicht verkaufen und wir haben neu gebaut.

Die Küche wollten die Nachmieter nicht gegen Abstandszahlung
übernehmen. Jetzt sagt der Vermieter, daß wir entweder die
Küche hätten im Haus lassen müssen (klar, statt 3.000 bekommt
er jetzt eine für 13.000,-), oder wir die beiden letzten
Mieten = DM 3.400,- zahlen müssen.

Aus meiner Sicht kann die Rechnung ja nicht ganz richtig sein,
da er, wenn er damals DM 3.000,- ausgegeben hätte jetzt
zumindest eine gebrauchte und nicht mehr neuwertige Küche (und
wie mag so ein Billigteil aus der Zeitungsbeilage nach 6
Jahren aussehen?) hätte.

Diese „Ersparnis“ - daß er keine Küche kaufen mußte - müßte
doch nach einem gewissen Schlüssel auf die Miete umgerechnet
werden können, so daß wir rückwirkend die mtl. Miete kürzen
bzw. die Restzahlung verringern können.

Beispiel: Wertverlust der Küche von 3.000,- auf jetzt 1.000 =
2.000 DM auf 72 Monate verteilt = mtl. 28 DM oder halt jetzt
von der ausstehenden Rest-Miete 3.400 - 2.000 = noch 1.400 zu
zahlen.

Denn in der anderen Doppelhaushälfte hat er die gleiche Miete
bekommen mußte aber eine neue Küche einbauen und
zwischenzeitlich schon den Herd erneuern …

Frage: Gibt es da eine pauschale Regelung bzw. einen
Prezidenz-Fall auf den man sich beziehen kann?

Vielen Dank
Oliver Rumpf

Hallo Stefan,

hmm, Deine Antwort klingt einleuchtend, obwohl ich noch auf einen anderen (erbaulicheren) Beitrag hoffe.

Klar, die ungenauen bzw. nicht vorhandenen Absprache-Regelungen habe ich mir selbst zuzuschreiben. Nur in einem Punkt muß ich Deine Aussage (für evt. weitere Antworten) einschränken:

Betrachte doch auch mal die andere Seite:
Wenn er heute neu vermietet und eine Küche für die 3000 DM
(oder 1500 €) einbaut reicht das ja völlig. Warum sollte
er also mehr bezahlen - eine höhere Miete wird er wegen der
Küche wohl kaum erzielen können. Abgesehen davon, er ist
eigentlich gar nicht verpflichtet eine Küche zu stellen (ich
würde es als Vermieter auch nicht machen).

Eine Küche gehörte zum Angebot (leider gibt es dafür keine schriftlichen Beweise). Sie war Bestandteil des Hauses, sonst hätte er (der sonst sehr knauserig ist) sie uns damals auch nicht angeboten.

Und ich denke da an den Abschreibungs-Wert der Küche. Wenn er eine gekauft hätte, hätte er sie abgeschrieben über x-Jahre.
Weiterhin muß eine Küche alle x-Jahre ersetzt werden. Diese Investition haben wir ihm um 6 Jahre erspart.
Wenn er das (zunächst) eingesparte Geld mit 4 % angelegt hat, hat er in 6 Jahren mit Zinseszins fast DM 800,- an Zinsen verdient. Zumindest diese stehen mir zu, oder?

Gruß und Danke
Oliver

Hallo Oliver,

Stefan hat voll und ganz recht!

Wenn Du nicht belegen kannst das eine Küche zum Haus gehört hätte so steht Dir nichts zu - Du hättest Dich zum damaligen Zeitpunkt besser absichern müssen - im nachhinen mit wenn und aber kommen ist meistens eine schlechte Sache

Gruß margret

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Oliver,

hmm, Deine Antwort klingt einleuchtend, obwohl ich noch auf
einen anderen (erbaulicheren) Beitrag hoffe.

Kann ich verstehen und gönne ich Dir auch :wink:

Eine Küche gehörte zum Angebot (leider gibt es dafür keine
schriftlichen Beweise). Sie war Bestandteil des Hauses, sonst
hätte er (der sonst sehr knauserig ist) sie uns damals auch
nicht angeboten.

Nun, Beweise sind nicht nur Schriftstücke. Auch Zeugenaussagen können ausreichend sein
Imho ist hier aber der Knackpunkt, daß Ihr aus freien Stücken auf die angebotene Küche verzichtet habt. Insofern ist es auch belanglos ob Ihr nachweisen könnt daß eine Küche mitvermietet wurde.

Ich sehe es so:
Der Vermieter hat Euch den Einbau einer Küche angeboten und damit seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
Ihr habt dieses Angebot abgelehnt. Die Sache mit Eurer teuren Küche war dann eine neue Absprache. Und hier habt Ihr schlecht verhandelt.

Aber (hoffentlich für Euch) irre ich mich ja auch…warte mal ab bis Günter wieder hier war. Sollte ich daneben liegen wird er es korrigieren - und auf seine Aussagen kann man sich verlassen.

Gruß Stefan

Hallo Margret,

Stefan hat voll und ganz recht!

Wenn Du nicht belegen kannst das eine Küche zum Haus gehört
hätte so steht Dir nichts zu -

Meine Frau als Zeugin, uns seine noch heutige Aussage, daß er (ohne Miet-Erhöhung) eine neue Küche gekauft hätte, zählen aber nicht?

Du hättest Dich zum damaligen
Zeitpunkt besser absichern müssen - im nachhinen mit wenn und
aber kommen ist meistens eine schlechte Sache

Ja, das stimmt. Daraus habe ich gelernt…

Danke
Oliver

Hallo Stefan,

Eine Küche gehörte zum Angebot (leider gibt es dafür keine
schriftlichen Beweise). Sie war Bestandteil des Hauses, sonst
hätte er (der sonst sehr knauserig ist) sie uns damals auch
nicht angeboten.

Nun, Beweise sind nicht nur Schriftstücke. Auch Zeugenaussagen
können ausreichend sein

Der Vermieter streitet ja gar nicht ab, daß er eine Küche eingebaut hätte. Als Zeuge könnten meine Frau und mein Schwiegervater aussagen, sofern so nahe Verwandte zählen.

Aber (hoffentlich für Euch) irre ich mich ja auch…warte mal
ab bis Günter wieder hier war. Sollte ich daneben liegen wird
er es korrigieren - und auf seine Aussagen kann man sich
verlassen.

Da ich neu in diesem Forum bin - aber von der Vielzahl an Antworten in einer solch kurzen Zeit sehr begeistert bin und mich das an die guten alten Zeiten bei Compuserve erinnert - ein Frage:
" bis Günter wieder hier war"
rechnest Du erst in einigen Tagen mit ihm, oder könnte er sich noch heute zu Wort melden?

Gruß und Danke
Oliver

Hi,

" bis Günter wieder hier war"
rechnest Du erst in einigen Tagen mit ihm, oder könnte er sich
noch heute zu Wort melden?

er ist i.d.R. täglich hier.

Hallo Oliver,

seine Aussage das er o h n e Mieterhöhung eine Küche gekauft hätte sagt aber doch nur aus das es für den Mieter eine zusätzlicher Vorteil gewesen wäre den Ihr nicht in Anspruch genommen habt,
sprich der Mietzins stand fest mit oder ohne Küche und das ist entscheident

… wem sagst Du das - ich denke das jeder immerwieder dazulernt

Gruß margret

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Oliver,

mir ist kein Prezidenzfall bekannt.

Vor 6 Jahren haben wir eine Doppelhaushälfte zur Miete
bezogen.
Im Haus war keine Küche. Daraufhin wollte der Vermieter uns
eine einfache Küche (2,8 m Standard-Block) für DM 3.000,-
einbauen lassen. Da wir etwas besseres bzw. individuelles
haben wollten, sagte uns der Vermieter, das wir sonst auch
eine Küche selber kaufen können, diese dann bei Auszug drin
lassen und dafür die letzen 2 Monate keine Miete von 2 x 1.700
DM zahlen brauchen.

Also eine klar Vereinbarung. Bleibt die Küche musst für zwei Monate keine Miete gezahlt werden. Bleibt die Küche nicht, muss Miete gezahlt werden.

Die Küche, die uns dann letztendlich gefiel und gut zum
Grundriss paßte, kostete DM 13.600,-
Wir sind immer gedanklich davon ausgegangen, das Haus später
einmal zu kaufen, denn diese Option hatte uns der Vermieter
eingeräumt.
Jetzt wollte er aber nicht verkaufen und wir haben neu gebaut.

Die Küche wollten die Nachmieter nicht gegen Abstandszahlung
übernehmen. Jetzt sagt der Vermieter, daß wir entweder die
Küche hätten im Haus lassen müssen (klar, statt 3.000 bekommt
er jetzt eine für 13.000,-), oder wir die beiden letzten
Mieten = DM 3.400,- zahlen müssen.

Ja, da ist er im Recht.

Aus meiner Sicht kann die Rechnung ja nicht ganz richtig sein,
da er, wenn er damals DM 3.000,- ausgegeben hätte jetzt
zumindest eine gebrauchte und nicht mehr neuwertige Küche (und
wie mag so ein Billigteil aus der Zeitungsbeilage nach 6
Jahren aussehen?) hätte.

Denke an die Vereinbarung. Wenn die Küche bleibt die letzten zwei Monate keine Miete. Jede weitere Rechnung, die Du Dir aufmachst, was ich verstehe, hat mit der Vereinbarung nichts zu tun. Du hättest, nachdem die Küche wesentlich teurer war, eine weitergehende Vereinbarung, die sich auf eine Küche mit wesentlich höheren Wert als 3000 DM bezieht, treffen müssen.

Diese „Ersparnis“ - daß er keine Küche kaufen mußte - müßte
doch nach einem gewissen Schlüssel auf die Miete umgerechnet
werden können, so daß wir rückwirkend die mtl. Miete kürzen
bzw. die Restzahlung verringern können.

Gedanklich mag dies richtig sein, vertraglich ist dies nicht aktuell.

Beispiel: Wertverlust der Küche von 3.000,- auf jetzt 1.000 =
2.000 DM auf 72 Monate verteilt = mtl. 28 DM oder halt jetzt
von der ausstehenden Rest-Miete 3.400 - 2.000 = noch 1.400 zu
zahlen.

Denn in der anderen Doppelhaushälfte hat er die gleiche Miete
bekommen mußte aber eine neue Küche einbauen und
zwischenzeitlich schon den Herd erneuern …

Frage: Gibt es da eine pauschale Regelung bzw. einen
Prezidenz-Fall auf den man sich beziehen kann?

Selbst wenn es ihn geben würde, Dir hilft es nicht, weil Du eine klar, eindeutige Vereinbarung getroffen hast. Hast Du versehentlich den höheren Wert nicht beachtet, geht dies zu Deinen Lasten.

Gruss Günter

Hallo Oliver,

entgegen meiner Vorredner sehe ich das nicht so. Meines Erachtens
stellt sich hier die Frage, ob ihr noch Eigentum an der Küche habt
oder es an den Vermieter verloren habt gemäß §§ 946 ff. BGB.

Das hängt davon ab, ob man die Küche als zu einem nur vorübergehenden
Zweck im Sinne des § 95 BGB eingebaut habt oder nicht. Habt ihr noch
Eigentum, da es ein vorübergehender Zweck war (z.B. für die Dauer der
Miete), könnt ihr die Küche mitnehmen oder um eine Abstandszahlung
pokern.

Habt ihr das Eigentum an den Eigentümer verloren, habt ihr IMHO einen
Anspruch auf eine Entschädigungszahlung gemäß § 951 in Verbindung mit
§§ 812 I 1, 818 BGB.

Jetzt wollte er aber nicht verkaufen und wir haben neu gebaut.

Das in Zusammenschau mit der Tatsache, dass ihr die erheblich teurere
Küche für wenig Geld dort lassen sollt halte ich für ein venire
contra factum proprium, Verhalten entgegen vorherigem Verhalten, eine
unzulässige Kehrtwende. Das würde ich treuwidrig nennen, was im
Rahmen von § 242 BGB Beachtung fände.

Die Küche wollten die Nachmieter nicht gegen Abstandszahlung
übernehmen. Jetzt sagt der Vermieter, daß wir entweder die
Küche hätten im Haus lassen müssen (klar, statt 3.000 bekommt
er jetzt eine für 13.000,-), oder wir die beiden letzten
Mieten = DM 3.400,- zahlen müssen.

Ja ne, ist klar :wink:

Aus meiner Sicht kann die Rechnung ja nicht ganz richtig sein,
da er, wenn er damals DM 3.000,- ausgegeben hätte jetzt
zumindest eine gebrauchte und nicht mehr neuwertige Küche (und
wie mag so ein Billigteil aus der Zeitungsbeilage nach 6
Jahren aussehen?) hätte.

Diese „Ersparnis“ - daß er keine Küche kaufen mußte - müßte
doch nach einem gewissen Schlüssel auf die Miete umgerechnet
werden können, so daß wir rückwirkend die mtl. Miete kürzen
bzw. die Restzahlung verringern können.

Diese Ersparnis würde ich Bereicherung nennen, da es keinen
hinreichenden Rechtsgrund gibt (denn ca. 3000,- € passen ja wohl
offensichtlich nicht) ist sie mE nach ungerechtfertigt, womit wir bei
einer ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne des § 812 BGB sind,
welche uU herauszugeben ist.

So, die §§ kannst Du hier mal informationshalber nachschauen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html

Übrigens, wie wäre es denn bei diesem Betrag mit einem
Rechtsbeistand?

In Erwartung derer, die mich nun niedermähen werden - Jaschiii

Hi Jaschiii,

In Erwartung derer, die mich nun niedermähen werden - Jaschiii

das übernehme ich gerne:
N I E D E R M A C H ! ! ! ! ! ! !

So damit genug. :wink:
Aber ich wollte Dich noch darauf hinweisen, daß Du bei Deinen Überlegungen offenbar einen kleinen Absatz des Fragers überlesen hast:

„Jetzt sagt der Vermieter, daß wir entweder die Küche hätten im Haus lassen müssen (klar, statt 3.000 bekommt er jetzt eine für 13.000,-), oder wir die beiden letzten Mieten = DM 3.400,- zahlen müssen.“

Die Küche ist offenbar bereits ausgebaut…

Schönen Tag noch
Gruß Stefan

Hallo Günter,

vielen Dank für Deine Antwort zu meiner Frage.

Also eine klar Vereinbarung. Bleibt die Küche musst für zwei
Monate keine Miete gezahlt werden. Bleibt die Küche nicht,
muss Miete gezahlt werden.

Ja, das stimmt so.

Diese „Ersparnis“ - daß er keine Küche kaufen mußte - müßte
doch nach einem gewissen Schlüssel auf die Miete umgerechnet
werden können, so daß wir rückwirkend die mtl. Miete kürzen
bzw. die Restzahlung verringern können.

Gedanklich mag dies richtig sein, vertraglich ist dies nicht
aktuell.

Das ist wirklich ärgerlich.
Das Ganze zeigt mir (wieder), das mittlerweile unter Kaufleuten nicht mehr - wie früher üblich - gesprochenes Wort gilt. Der Vermieter (hat 8 Wohnungen/Doppelhaushälten und ist Landwirt im Dorf) hat uns damals verschiedene Zusagen gemacht, die dann im Laufe der Zeit seinerseits immer verschleppt wurden und zum Großteil bis heute nicht eingehalten wurden.
Da ich werder streitsüchtig noch rechthaberrisch bin und daher oftmals zu gutmütig, habe ich mich mit gelegentlichen mündlichen Erinnerungen zufrieden gegeben.

Vom Gefühl her mache ich nur mit Leuten Geschäfte, bei denen ich mich auch ohne Vertrag wohlfühle. Daher verzichte ich dann oftmals auf Details im Vertrag, setze nicht immer gleich eine Frist und drohe nicht mit einem Anwalt.

Vielen Dank für Dein Feedback
Oliver

Hallo Jaschiii,

Deine Mail ist ein Lichtblick, den ich gern verfolge.
Mal sehen was die Ansätze von Dir - nach Durchsicht der Paragraphen - ergeben.

Ich melde mich dann gern wieder (wohl aber erst nach dem Wochenende)

Übrigens, wie wäre es denn bei diesem Betrag mit einem
Rechtsbeistand?

Ich habe seit Jahren die Advo-Card, habe sie aber noch nicht genutzt. Meinst Du, die würden das übernehmen?

Gruß
Oliver

Hallo Jaschii,

hst Du bei Deiner Antwort auch wirklich berücksichtigt, dass vereinbart ist, dass entweder die Küche zum Mietvertragsende vom Mieter überlassen wird und dann der Vermieter auf zwei Monatsmieten verzichtet ? Der Vermieter hat auch auf der Grundlage einer Küche von rd 3000 und nicht der erheblich teueren Küche, die dann eingebaut wurde, sich zur Übernahme und dem Verzicht ( als Kostenersatz ) auf zwei Monate Miete geäussert. Ausserdem - „wenn die Küche bleibt, dann Verzicht“ es war also nie ausgeschlossen, dass der Mieter die Küche mitnehmen kann und dann die Miete zahlen muss.

entgegen meiner Vorredner sehe ich das nicht so. Meines
Erachtens
stellt sich hier die Frage, ob ihr noch Eigentum an der Küche
habt
oder es an den Vermieter verloren habt gemäß §§ 946 ff. BGB.

Das hängt davon ab, ob man die Küche als zu einem nur
vorübergehenden
Zweck im Sinne des § 95 BGB eingebaut habt oder nicht. Habt
ihr noch
Eigentum, da es ein vorübergehender Zweck war (z.B. für die
Dauer der
Miete), könnt ihr die Küche mitnehmen oder um eine
Abstandszahlung
pokern.

Habt ihr das Eigentum an den Eigentümer verloren, habt ihr
IMHO einen
Anspruch auf eine Entschädigungszahlung gemäß § 951 in
Verbindung mit
§§ 812 I 1, 818 BGB.

Jetzt wollte er aber nicht verkaufen und wir haben neu gebaut.

Halt, der Schuss geht über das Zeil hinaus. Es gibt keinerlei Vereinbarung, es gibt eine offensichtliche Absichtserklärung,das Haus, sollte es verkauft werden, an die Mieter zu verkaufen. Wobei diese Zusage nicht abgesichert war und für Geschäfte mit Immobilien und Grundstücken es nicht nur der Vertragsform bedarf sondern auch der notariellen Beurkunfdung.

Das in Zusammenschau mit der Tatsache, dass ihr die erheblich
teurere
Küche für wenig Geld dort lassen sollt halte ich für ein
venire
contra factum proprium, Verhalten entgegen vorherigem
Verhalten, eine
unzulässige Kehrtwende. Das würde ich treuwidrig nennen, was
im
Rahmen von § 242 BGB Beachtung fände.

Die Küche wollten die Nachmieter nicht gegen Abstandszahlung
übernehmen. Jetzt sagt der Vermieter, daß wir entweder die
Küche hätten im Haus lassen müssen (klar, statt 3.000 bekommt
er jetzt eine für 13.000,-), oder wir die beiden letzten
Mieten = DM 3.400,- zahlen müssen.

Ja ne, ist klar :wink:

Aus meiner Sicht kann die Rechnung ja nicht ganz richtig sein,
da er, wenn er damals DM 3.000,- ausgegeben hätte jetzt
zumindest eine gebrauchte und nicht mehr neuwertige Küche (und
wie mag so ein Billigteil aus der Zeitungsbeilage nach 6
Jahren aussehen?) hätte.

Diese „Ersparnis“ - daß er keine Küche kaufen mußte - müßte
doch nach einem gewissen Schlüssel auf die Miete umgerechnet
werden können, so daß wir rückwirkend die mtl. Miete kürzen
bzw. die Restzahlung verringern können.

Diese Ersparnis würde ich Bereicherung nennen, da es keinen
hinreichenden Rechtsgrund gibt (denn ca. 3000,- € passen ja
wohl
offensichtlich nicht) ist sie mE nach ungerechtfertigt, womit
wir bei
einer ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne des § 812 BGB
sind,
welche uU herauszugeben ist.

So, die §§ kannst Du hier mal informationshalber nachschauen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html

Übrigens, wie wäre es denn bei diesem Betrag mit einem
Rechtsbeistand?

In Erwartung derer, die mich nun niedermähen werden - Jaschiii

Ich kann auch abschliessend den Hinweis wegen der Kostenhöhe auf ungerechtfertigte Bereicherung nicht nachvollziehen. Wenn der Vermieter von einer Einbauküche mit geringerem Wert ausgeht, der Mieter aber sich ohne eien neue Absprache zu treffen eine erheblich teuere Einbauküche beschafft, gibt es doch keinerlei Grund, eine höhere Vergütung zu zahlen, wenn vor Kücheneinbau nicht wegen der geänderten Geschäftsgrundlage ( wesentlich teuere Küche ) mit dem Vermieter eine Vereinbarung neu getroffen wurde.

Nur so mal meine Gedanken, ich gehe den Fall aus dieser Sicht an. Ich vertrete den Standpunkt, dass der Mieter das Wahlrecht hat, ob er die Küche mitnimmt und die Miete zahlt oder die Küche für zweie Monatsmieten überlässt. Hat der Mieter mit dem Vermieter - was bei der Frage ja steht - einen Preis, von dem die Zweimonatsmietverzichte erfolgen sollen vereinbart, kann der Mieter nicht dann ohne Rücksprache mit dem Vermieter sich eine teure Küche kaufen und sodann Ansprüche erheben, die nicht vereinbart sind.

Im Übrigen handelt es sich um eine Mietwohnung. Der Mieter darf also jederzeit seine Einbauküche mitnehmen. Eine ganz andere Rechtslage würde sich ergeben,wenn der Vermieter das Haus verkaufen würden und möchte zuvor die Küche ausbauen. Eine Küche kann - wenn sie dem Mieter gehört - jederzeit ausgebaut werden.

Nur so mal Gedanken, ohne hier nun eine Diskussion entfachen zu wollen.

Gruss Günter

Hallo,

also erstmal vielen Dank für eure wirklich guten Kritikpunkte.

@Goosi: ja, ich glaube, das habe ich gelesen, aber verdrängt. Denn
irgendwie hat es da gestern schon gehakt, irgendwas in der
Fragestellung war unstimmmig. Ich denke, dank der Hinweise von Dir
und GünterW sehe ich jetzt auch, was.

@GünterW: Deine Antwort hat mir dahingehend geholfen, dass ich es
zumindest für mich als entwirrt ansehen kann. Zentraler Satz war
folgender:

Im Übrigen handelt es sich um eine Mietwohnung. Der Mieter
darf also jederzeit seine Einbauküche mitnehmen. Eine ganz
andere Rechtslage würde sich ergeben,wenn der Vermieter das
Haus verkaufen würden und möchte zuvor die Küche ausbauen.
Eine Küche kann - wenn sie dem Mieter gehört - jederzeit
ausgebaut werden.

Da war ich mir eben nicht sicher. Nach euren Antworten sähe es dann
so aus: Mieter nimmt seine Küche mit, zahlt aber die letzten beiden
Monatsmieten nicht. Stattdessen beruft er sich auf eine Absprache
bezüglich einer 3000,- € Küche, die deswegen nicht relevant ist, da
diese Absprache nicht vollzogen wurde.
Ich denke/hoffe, soweit sind wir uns einig.

Klar ist auch, dass das nicht gehen kann, wenn das quasi neben dem
Mietvertrag stattgefunden hat. Wie sieht es aber aus, wenn mit Küche
vermietet worden ist? Dann hätte doch der Vermieter einen höheren
Mietzins (als ohne Küche) erhalten, ohne dass er tatsächlich etwas
dafür getan hat (Geld ausgeben -> Küche einbauen). Hätten die Mieter
dann nicht eigentlich einen Anspruch auf einen niedrigeren Mietzins,
da sie´s ja doch selbst gemacht haben - auch wenn das Angebot des
Vermieters gegeben war? Sonst hätte der Vermieter doch für ein
Angebot, auf das nicht eingegangen worden ist, eine höhere Miete
erzielt, was ja doch nicht sein kann.

Nur so mal meine Gedanken, ich gehe den Fall aus dieser Sicht
an. Ich vertrete den Standpunkt, dass der Mieter das Wahlrecht
hat, ob er die Küche mitnimmt und die Miete zahlt oder die
Küche für zweie Monatsmieten überlässt.

Im Prinip ja, nimmt er sie mit = kein Problem, lässt er sie stehen,
zahlt er zwei Monatsmieten weniger. Auch wenn ursprünglich über eine
weit günstigere Küche gesprochen wurde, hätte dass doch zur Folge,
dass der Vermieter wesentlich mehr bekommt, als gerecht, oder? Dann
müsste man doch auch sagen, dass der Vermieter mehr auskehren muss.

Hat der Mieter mit dem
Vermieter - was bei der Frage ja steht - einen Preis, von dem
die Zweimonatsmietverzichte erfolgen sollen vereinbart, kann
der Mieter nicht dann ohne Rücksprache mit dem Vermieter sich
eine teure Küche kaufen und sodann Ansprüche erheben, die
nicht vereinbart sind.

Nein, richtig, dass wäre ja eine aufgedrängte Bereicherung. Sehe ich
genau so. In diese Richtung geht es aber wohl nicht.

… und natürlich auch am Ende eine Gruß von mir - Jaschii

Hallo Jaschii,

also erstmal vielen Dank für eure wirklich guten Kritikpunkte.

@Goosi: ja, ich glaube, das habe ich gelesen, aber verdrängt.
Denn
irgendwie hat es da gestern schon gehakt, irgendwas in der
Fragestellung war unstimmmig. Ich denke, dank der Hinweise von
Dir
und GünterW sehe ich jetzt auch, was.

@GünterW: Deine Antwort hat mir dahingehend geholfen, dass ich
es
zumindest für mich als entwirrt ansehen kann. Zentraler Satz
war
folgender:

Im Übrigen handelt es sich um eine Mietwohnung. Der Mieter
darf also jederzeit seine Einbauküche mitnehmen. Eine ganz
andere Rechtslage würde sich ergeben,wenn der Vermieter das
Haus verkaufen würden und möchte zuvor die Küche ausbauen.
Eine Küche kann - wenn sie dem Mieter gehört - jederzeit
ausgebaut werden.

Da war ich mir eben nicht sicher. Nach euren Antworten sähe es
dann
so aus: Mieter nimmt seine Küche mit, zahlt aber die letzten
beiden
Monatsmieten nicht.

Nein, er zahlt seine Miete ( denn er nimmt die Küche ja mit). Vermute dass in der Hektik „nicht“ reingerutscht ist.

Klar ist auch, dass das nicht gehen kann, wenn das quasi neben
dem
Mietvertrag stattgefunden hat. Wie sieht es aber aus, wenn mit
Küche
vermietet worden ist?

Wir sidn uns einig, dass wenn der Vremieter dei Wohnung mit Küche vermietet, dass sie ihm gehört und dort zu bleiben hat. Der Vermieter kann dann für die Küche eine zusätzliche Miete verlangen ( Abnutzungsgebühr ), er kann die Küche in die Miete einbeziehen oder aber er bewertet die Küche nicht und gibt die Wohnung günstig ab.

Dann hätte doch der Vermieter einen

höheren
Mietzins (als ohne Küche) erhalten, ohne dass er tatsächlich
etwas
dafür getan hat (Geld ausgeben -> Küche einbauen).

Sorry, aber wemnn er mit Küche vermietet hat er etwas getan, zumindest hat der die Küche gekauft, also investiert.

Hätten

die Mieter
dann nicht eigentlich einen Anspruch auf einen niedrigeren
Mietzins,
da sie´s ja doch selbst gemacht haben - auch wenn das Angebot
des
Vermieters gegeben war? Sonst hätte der Vermieter doch für ein
Angebot, auf das nicht eingegangen worden ist, eine höhere
Miete
erzielt, was ja doch nicht sein kann.

Wenn der Mieter den Mietpreis akzeptiert, obwohl er die Küche selbst kaufen muss, hat er weitere Ansprüche verwirkt. Sonst müsste er doch auf einer klaren Vereinbarung bestehen, die Küche fordern und wenn diese nicht eingebaut wird, dann könnte der Mieter die Miete mindern, notfalls sogar Schadenersatz vom Vermieter fordern. Das Problem des Ursprungfalles ist jedoch, dass nur für das Mietende eine Vereinbarung getroffen wurde, keineswegs für die Mietzzeit und vor allem was der Vermieter zum Einzug stellen muss.

Nur so mal meine Gedanken, ich gehe den Fall aus dieser Sicht
an. Ich vertrete den Standpunkt, dass der Mieter das Wahlrecht
hat, ob er die Küche mitnimmt und die Miete zahlt oder die
Küche für zweie Monatsmieten überlässt.

Im Prinip ja, nimmt er sie mit = kein Problem, lässt er sie
stehen,
zahlt er zwei Monatsmieten weniger. Auch wenn ursprünglich
über eine
weit günstigere Küche gesprochen wurde, hätte dass doch zur
Folge,
dass der Vermieter wesentlich mehr bekommt, als gerecht, oder?
Dann
müsste man doch auch sagen, dass der Vermieter mehr auskehren
muss.

Moralisch möglicherweise, juristisch mangels ausreichender Vereinbarung nicht durchsetzbar. Und nur dies ist letztlich die Ziellinie.

Hat der Mieter mit dem
Vermieter - was bei der Frage ja steht - einen Preis, von dem
die Zweimonatsmietverzichte erfolgen sollen vereinbart, kann
der Mieter nicht dann ohne Rücksprache mit dem Vermieter sich
eine teure Küche kaufen und sodann Ansprüche erheben, die
nicht vereinbart sind.

Nein, richtig, dass wäre ja eine aufgedrängte Bereicherung.
Sehe ich
genau so. In diese Richtung geht es aber wohl nicht.

Gruss Günter

Hallo Günter, hallo Jaschii,

Ich möchte einen Punkt noch einmal klar stellen, weil er teilweise mißverständlich rübergekommen ist:

Wir sidn uns einig, dass wenn der Vremieter dei Wohnung mit
Küche vermietet, dass sie ihm gehört und dort zu bleiben hat.
Der Vermieter kann dann für die Küche eine zusätzliche Miete
verlangen ( Abnutzungsgebühr ), er kann die Küche in die Miete
einbeziehen oder aber er bewertet die Küche nicht und gibt die
Wohnung günstig ab.

Die Miete von DM 1.700,- verstand sich incl. Küche, weshalb der Vermieter ja eine kaufen wollte. Er hat aber nie etwas dafür bezahlt, da wir die eigene Küche komplett selbst bezhalt haben. Nun haben wir die Küche zum Auszug ausgebaut und sollen die beiden letzen Monate komplett Miete bezahlen.
Auch ich denke, daß ein nicht stattgefundener Wertverlust - den seine Küche gehabt hätte - oder die Tatsache, daß er mit den eingesparten DM 3.000,- 6 Jahre lang wirtschaften, investieren oder was auch immer konnte.
Dieser Punkt müßte uns in irgendeiner Form angerechnet werden. Genauso wie ein erzielter Mietzins mit der Mietkaution dem Mieter zusteht.

Sorry, aber wemnn er mit Küche vermietet hat er etwas getan,
zumindest hat der die Küche gekauft, also investiert.

Hat er NICHT (s. oben). Er nichts gekauft und nicht investiert, und will aber das Geld in eben der Höhe haben, als hätte er…

Gruß und Danke für die vielen Beiträge
Oliver