Hallo Jaschii,
hst Du bei Deiner Antwort auch wirklich berücksichtigt, dass vereinbart ist, dass entweder die Küche zum Mietvertragsende vom Mieter überlassen wird und dann der Vermieter auf zwei Monatsmieten verzichtet ? Der Vermieter hat auch auf der Grundlage einer Küche von rd 3000 und nicht der erheblich teueren Küche, die dann eingebaut wurde, sich zur Übernahme und dem Verzicht ( als Kostenersatz ) auf zwei Monate Miete geäussert. Ausserdem - „wenn die Küche bleibt, dann Verzicht“ es war also nie ausgeschlossen, dass der Mieter die Küche mitnehmen kann und dann die Miete zahlen muss.
entgegen meiner Vorredner sehe ich das nicht so. Meines
Erachtens
stellt sich hier die Frage, ob ihr noch Eigentum an der Küche
habt
oder es an den Vermieter verloren habt gemäß §§ 946 ff. BGB.
Das hängt davon ab, ob man die Küche als zu einem nur
vorübergehenden
Zweck im Sinne des § 95 BGB eingebaut habt oder nicht. Habt
ihr noch
Eigentum, da es ein vorübergehender Zweck war (z.B. für die
Dauer der
Miete), könnt ihr die Küche mitnehmen oder um eine
Abstandszahlung
pokern.
Habt ihr das Eigentum an den Eigentümer verloren, habt ihr
IMHO einen
Anspruch auf eine Entschädigungszahlung gemäß § 951 in
Verbindung mit
§§ 812 I 1, 818 BGB.
Jetzt wollte er aber nicht verkaufen und wir haben neu gebaut.
Halt, der Schuss geht über das Zeil hinaus. Es gibt keinerlei Vereinbarung, es gibt eine offensichtliche Absichtserklärung,das Haus, sollte es verkauft werden, an die Mieter zu verkaufen. Wobei diese Zusage nicht abgesichert war und für Geschäfte mit Immobilien und Grundstücken es nicht nur der Vertragsform bedarf sondern auch der notariellen Beurkunfdung.
Das in Zusammenschau mit der Tatsache, dass ihr die erheblich
teurere
Küche für wenig Geld dort lassen sollt halte ich für ein
venire
contra factum proprium, Verhalten entgegen vorherigem
Verhalten, eine
unzulässige Kehrtwende. Das würde ich treuwidrig nennen, was
im
Rahmen von § 242 BGB Beachtung fände.
Die Küche wollten die Nachmieter nicht gegen Abstandszahlung
übernehmen. Jetzt sagt der Vermieter, daß wir entweder die
Küche hätten im Haus lassen müssen (klar, statt 3.000 bekommt
er jetzt eine für 13.000,-), oder wir die beiden letzten
Mieten = DM 3.400,- zahlen müssen.
Ja ne, ist klar 
Aus meiner Sicht kann die Rechnung ja nicht ganz richtig sein,
da er, wenn er damals DM 3.000,- ausgegeben hätte jetzt
zumindest eine gebrauchte und nicht mehr neuwertige Küche (und
wie mag so ein Billigteil aus der Zeitungsbeilage nach 6
Jahren aussehen?) hätte.
Diese „Ersparnis“ - daß er keine Küche kaufen mußte - müßte
doch nach einem gewissen Schlüssel auf die Miete umgerechnet
werden können, so daß wir rückwirkend die mtl. Miete kürzen
bzw. die Restzahlung verringern können.
Diese Ersparnis würde ich Bereicherung nennen, da es keinen
hinreichenden Rechtsgrund gibt (denn ca. 3000,- € passen ja
wohl
offensichtlich nicht) ist sie mE nach ungerechtfertigt, womit
wir bei
einer ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne des § 812 BGB
sind,
welche uU herauszugeben ist.
So, die §§ kannst Du hier mal informationshalber nachschauen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
Übrigens, wie wäre es denn bei diesem Betrag mit einem
Rechtsbeistand?
In Erwartung derer, die mich nun niedermähen werden - Jaschiii
Ich kann auch abschliessend den Hinweis wegen der Kostenhöhe auf ungerechtfertigte Bereicherung nicht nachvollziehen. Wenn der Vermieter von einer Einbauküche mit geringerem Wert ausgeht, der Mieter aber sich ohne eien neue Absprache zu treffen eine erheblich teuere Einbauküche beschafft, gibt es doch keinerlei Grund, eine höhere Vergütung zu zahlen, wenn vor Kücheneinbau nicht wegen der geänderten Geschäftsgrundlage ( wesentlich teuere Küche ) mit dem Vermieter eine Vereinbarung neu getroffen wurde.
Nur so mal meine Gedanken, ich gehe den Fall aus dieser Sicht an. Ich vertrete den Standpunkt, dass der Mieter das Wahlrecht hat, ob er die Küche mitnimmt und die Miete zahlt oder die Küche für zweie Monatsmieten überlässt. Hat der Mieter mit dem Vermieter - was bei der Frage ja steht - einen Preis, von dem die Zweimonatsmietverzichte erfolgen sollen vereinbart, kann der Mieter nicht dann ohne Rücksprache mit dem Vermieter sich eine teure Küche kaufen und sodann Ansprüche erheben, die nicht vereinbart sind.
Im Übrigen handelt es sich um eine Mietwohnung. Der Mieter darf also jederzeit seine Einbauküche mitnehmen. Eine ganz andere Rechtslage würde sich ergeben,wenn der Vermieter das Haus verkaufen würden und möchte zuvor die Küche ausbauen. Eine Küche kann - wenn sie dem Mieter gehört - jederzeit ausgebaut werden.
Nur so mal Gedanken, ohne hier nun eine Diskussion entfachen zu wollen.
Gruss Günter