Zietmietvertrag + verlängeungsklausel

Hallo,

wir haben 2003 einen Mietvertrag auf 3 Jahre mit Verlängerungsklausel(12 Monate) abgeschlossen. Im Mietvertrag sind keine Gründe für die Befristung aufgeführt.
Wir müssen wegen neuer Arbeitstelle (125km entfernt)umziehen und haben leider noch keine Nachmieter gefunden.Pro forma hatten wir Anfang Dezember schriftlich gekündigt.

Meine Frage ist jetzt, ob wir nach neuem Recht einen unbefristeten Vertrag haben, oder ob der Vertrag in dieser Form seine Gültigkeit besitzt.

Vielen DAnk für eure Hilfe UND viele Grüße aus Frankfurt
NADJA

Hallo Nadja,

wir haben 2003 einen Mietvertrag auf 3 Jahre mit
Verlängerungsklausel(12 Monate) abgeschlossen. Im Mietvertrag
sind keine Gründe für die Befristung aufgeführt.
Wir müssen wegen neuer Arbeitstelle (125km entfernt)umziehen
und haben leider noch keine Nachmieter gefunden.Pro forma
hatten wir Anfang Dezember schriftlich gekündigt.

Der Abschluss eines Zeitmietvertrages mit einer Verlängerungsklausel war 2003 nicht zulässig. Hier gilt das gesetzliche Kündigungsrecht mit drei Monaten. ( Ich weise hier ausdrücklich darauf hin, dass keine Eintragung im Mietvertrag bestehen darf, wo sich Mieter und Vermieter vor Ablauf einer bestimmten Frist - durch handschriftlichen Eintrag - vereinbart haben, nicht zu kündigen.

Meine Frage ist jetzt, ob wir nach neuem Recht einen
unbefristeten Vertrag haben, oder ob der Vertrag in dieser
Form seine Gültigkeit besitzt.

Du hast nach oben Genanntem einen unbefristeten Mietvertrag.

Gruss Günter

Hallo Günter,

wie sieht es denn mit einem Zeitmietvertrag ohne Verlängerungsklausel aus?
z.B. Es wird ein Mietvertrag angeboten von 2 Jahen - nach diesen 2 Jahren endet das Mietverhälnis - hier müsste dann ein neuer Mietvertrag gemacht werden - richtig?

Gruß margret

Hallo Margret,

wie sieht es denn mit einem Zeitmietvertrag ohne
Verlängerungsklausel aus?
z.B. Es wird ein Mietvertrag angeboten von 2 Jahen - nach
diesen 2 Jahren endet das Mietverhälnis - hier müsste dann ein
neuer Mietvertrag gemacht werden - richtig?

Der alte Umgehungstatbestand, dass Vermieter unbegründet Zeitmietverträge abgeschlossen haben, danach musste ein neuer Vertrag abgeschlossen werden -meist auch mit Mieterhöhungen und Änderungen bei den Nebenkosten - ist nicht mehr möglich. Ich möchte „Gott sei Dank“ sagen. Denn oft wurde diese Vertragsart nur zum Wohlverhalten des Mieters gegen Ansprüche des Vermieetrs gewählt. Der Zeit Mietvertrag muss heute begründet sein, also weshalb nur auf Zeit.

Gruss Günter

Hallo Günterm

was ist dann so eine Begründung - bei Bekannten wurde ein Zeitmietvertag gemacht indem der Vermieter sagt wir machen einen Vertag auf … Jahre und ich gehe mit der Miet um … € herunter.

Für den Vermieter eine gewisse Sicherheit und für den Mieter ein geldlicher Vorteil
Ist so ein Vertrag dann nicht ok?

Gruß Margret

Hallo Margret,

kurz noch eine Antwort. Muss dann in die Beratung. Wenn etwas unklar ist, melde Dich nochmals.

was ist dann so eine Begründung - bei Bekannten wurde ein
Zeitmietvertag gemacht indem der Vermieter sagt wir machen
einen Vertag auf … Jahre und ich gehe mit der Miet um … €
herunter.

Für den Vermieter eine gewisse Sicherheit und für den Mieter
ein geldlicher Vorteil
Ist so ein Vertrag dann nicht ok?

Nein, er entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Wenn in Vertrag keine Vereinbarung geschlossen ist, dass beide/ oder auch nur eine Partei vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren auf das Kündigungsrecht verzichtet ( dies hat der BGH neu geurteilt ) ist es ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag. Nun kommt es, wenn es zu eienr mündlichen Vereinbarung gekommen ist, eben dann im Streitfall darauf an, dies zu beweisen. Die sichere Seite ist daher immer, dass vereinbart wird, dass entweder der Vermieter, oder Mieter und Vermieter in einer bestimmten Zeit auf das Kündigungsrecht verzichten.

Gruss Günter