Hallo Experten
Wir bewohnen eine Wohnung mit 2 Personen, der Vermieter wohnt mit im
2 Fam.Haus.Das Haus wurde den Söhnen des Eigentümers ( Vermieter)
überschrieben, nun ist das Haus von den Söhnen verkauft worden und uns ist erst mal mündlich gekündigt worden ( Auszug bis spätestens 1.08.04).
Der ehemalige Eigentümer (unser Vermieter zieht aus.Von Ihm wurde uns dauerhafte Vermietung,beim Abschluß des Mietsvertrages versprochen( mündlich). Wir haben einen Wohnungs-Einheitsmietsvertrag(Vordruck) vom 1.10.1998.
Unter §2-Mietzeit und ordendliche Kündigung,sind keine Angaben gemacht.( nur leerstriche).
Unter Kündigungsfristen,steht im Vordruck nach 5-jähriger Wohndauer 6 Monate.
Was haben wir nun für Rechte und Pflichten.
Müsssen wir allen Forderungen blind folgeleisten?
Ist so ein Vordruck ohne festgelegte Termine voll rechtsgültig?
Es wird gar nicht so einfach sein, in einer kleinen Gemeinde so schnell ein geeignetes Nest zu finden.
Ich bedanke mich für die Antworten
MfG Wolfgang
Hallo Wilfgang,
ein Hausverkauf ist kein Küpndigungsgrund. Die mündliche Kündigung muss durch eien schriftliche ersetzt werden. Dort muss der Vermieter begründen weshalb er kündigt. Eigenbedarf hat er nicht, da das Haus verkauft wird. Fordere den Vermieter auf, Dir ordnungsgemäss schriftlich und begründet zu kündigen, wenn er dies vorhat. Bitte aber nichts unterschreiben, nach dem Tenor, ich ziehe zum xx.xx. aus.
Wir bewohnen eine Wohnung mit 2 Personen, der Vermieter wohnt
mit im
2 Fam.Haus.Das Haus wurde den Söhnen des Eigentümers (
Vermieter)
überschrieben, nun ist das Haus von den Söhnen verkauft worden
und uns ist erst mal mündlich gekündigt worden ( Auszug bis
spätestens 1.08.04).
Der ehemalige Eigentümer (unser Vermieter zieht aus.Von Ihm
wurde uns dauerhafte Vermietung,beim Abschluß des
Mietsvertrages versprochen( mündlich).
Leider nicht schriftlich festgehalten, muss notfalls durch Zeugen bewiesen werden.
Wir haben einen
Wohnungs-Einheitsmietsvertrag(Vordruck) vom 1.10.1998.
Unter §2-Mietzeit und ordendliche Kündigung,sind keine Angaben
gemacht.( nur leerstriche).
Unter Kündigungsfristen,steht im Vordruck nach 5-jähriger
Wohndauer 6 Monate.
Was haben wir nun für Rechte und Pflichten.
Zuerst einmal muss von Euch die mündliche Kündigung nicht akzeptiert werden. Der Vermieter soll die Kündigung mit den zulässigen gesetzlichen Gründen kündigen - was er in diesem Fall natürlich nicht kann -. Der neue Vermieter kann wiederum erst kündigen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist und dann auch nur, wenn er Eigenbedarf geltend machen will.
Gruss Günter
Müsssen wir allen Forderungen blind folgeleisten?
Ist so ein Vordruck ohne festgelegte Termine voll
rechtsgültig?
Es wird gar nicht so einfach sein, in einer kleinen Gemeinde
so schnell ein geeignetes Nest zu finden.
Ich bedanke mich für die Antworten
MfG Wolfgang