hätte nie gedacht, dass ich hier den „alten guten Tetslaff“ aus dem FS wiederfinde -
aber Spaß beiseite
Es gibt Fälle, da muss der Vermieter einen Aufhebungsvertrag abschließen. Der Mieter kann den Vermieter also zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags zwingen. So einfach ist es aber nicht.
Auf einen Mietaufhebungsvertrag muss der Vermieter sich immer dann einlassen, wenn der Mieter die folgenden 3 Punkte erfüllt:
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Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse an der Vertragsaufhebung haben.
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Das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrags, muss das Vermieter-Interesse am Bestand des Vertrags ganz erheblich überragen.
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Der Mieter muss dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter stellen.
Eine billigere und bessere Wohnung ist noch kein Grund, den Vertrag aufzuheben.
Will Ihr Mieter nur deshalb ausziehen, weil er eine bessere, billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung bekommen kann, stellt das noch kein berechtigtes Interesse an der Mietvertragsaufhebung dar.
Krank, neuer Job, Familienzuwachs: Da darf der Mieter einen Nachmieter stellen
Es gibt allerdings Ereignisse, die den Mieter zwingen, seine Wohnungssituation zu verändern. Kann es dem Mieter nicht zugemutet werden, am bestehenden Vertrag festzuhalten, muss der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter aufheben. Vorausgesetzt, er stellt Ihnen einen Nachmieter.
Als berechtigtes Interesse sind unter anderem anerkannt:
– schwere Krankheit,
– beruflich bedingter Ortswechsel,
– wesentliche Vergrößerung der Familie des Mieters,
– Umzug in ein Altersheim,
– Aufgabe der kleineren Wohnung wegen Heirat und Familiengründung.
Ist die restliche Vertragsdauer dagegen verhältnismäßig kurz, muss der Mieter trotz berechtigtem Interesse den Vertrag fortsetzen. So z.B. bei einer Rest-Vertragsdauer von nur noch 3 Monaten.
bitte - Gruß Gert