Messeinrichtung Heizung / Wasser

Hallo Mietrechtsexperten,

wenn in einem Haus die Wärmemengen pro Wohnung mit jeweils einer Messuhr für Wärmemengen erfasst werden, so müssen diese theoretisch nach dem Ablauf der Eichfrist im Haus komplett gewechselt werden (Ähnlich wie bei der Mieterwasseruhr). Wer hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen? Sind das Nebenkosten, die umlagefähig sind? Gilt das auch für die Wasseruhren?
Ist es ratsam sich mit dem Vermieter und den anderen Mietern im Haus zu einigen, dass eben diese Uhren auch noch länger verwendet und von allen Beteiligten anerkannt werden?
Und zum Schluss noch die Frage, ob dafür eine schriftliche Vereinbarung notwendig bzw. üblich ist?

Mit freundlichem Gruß

Rüdiger

Hallo Mietrechtsexperten,

wenn in einem Haus die Wärmemengen pro Wohnung mit jeweils
einer Messuhr für Wärmemengen erfasst werden, so müssen diese
theoretisch nach dem Ablauf der Eichfrist im Haus komplett
gewechselt werden (Ähnlich wie bei der Mieterwasseruhr). Wer
hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen? Sind das
Nebenkosten, die umlagefähig sind? Gilt das auch für die
Wasseruhren?
Ist es ratsam sich mit dem Vermieter und den anderen Mietern
im Haus zu einigen, dass eben diese Uhren auch noch länger
verwendet und von allen Beteiligten anerkannt werden?

Was nützt eine Unterwerfungserklärung wenn der Mieter sich nicht daran halten will ---- Tenor der misst falsch!

Und zum Schluss noch die Frage, ob dafür eine schriftliche
Vereinbarung notwendig bzw. üblich ist?

Mit freundlichem Gruß

Rüdiger

Wartungskosten für elektr. Heizkostenverteiler

Werden Wärmezähler nach Ablauf der Eichgültigkeit durch neugeeichte Austauschgeräte ersetzt, so sind die hierdurch entstehenden aperiodischen Kosten auf den Mieter umlegbar; eine Aufteilung auf mehrere Jahre ist zulässig. AG Koblenz, Urteil vom 28. Mai 1996 - 42 C 970/96

Ob es zwischenzeitlich neuere Urteile gibt weiss ich nicht.

Hatte ich vergessen: Natürlich muss das in der Nebenkostenvereinbarung im Mietvertrag stehen das Eichkosten anfallen für Verbrauchsmessgeräte.

Jakob

Hallo Mietrechtsexperten,

wenn in einem Haus die Wärmemengen pro Wohnung mit jeweils
einer Messuhr für Wärmemengen erfasst werden, so müssen diese
theoretisch nach dem Ablauf der Eichfrist im Haus komplett
gewechselt werden (Ähnlich wie bei der Mieterwasseruhr). Wer
hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen? Sind das
Nebenkosten, die umlagefähig sind? Gilt das auch für die
Wasseruhren?
Ist es ratsam sich mit dem Vermieter und den anderen Mietern
im Haus zu einigen, dass eben diese Uhren auch noch länger
verwendet und von allen Beteiligten anerkannt werden?
Und zum Schluss noch die Frage, ob dafür eine schriftliche
Vereinbarung notwendig bzw. üblich ist?

Mit freundlichem Gruß

Hallo Rüdiger,

grundsätzlich kann einem Vermieter nie empfohlen werden die Eichung auszusetzen. Dies ist auch nach geltender Rechtsprechung nicht erlaubt. Kein Mieter - selbst wenn er dies vereinbart hat - muss sich an eine rechtlich nicht zulässige Vereinbarung halten. Eine weitere Verwendung der Zähler, wenn die Eichzeit überschritten ist, hat nach ³ 25 EichG zur Folge, dass die Messergebnisse nicht mehr für die Verteilung der Kosten zugrunde gelegt werden dürfen. In der Regel müssen alle sechs Jahre Kaltwasserzähler, alle fünf Jahre Warmwasserzähler und Wärmezähler geeicht werden.

Einer besonderen Vereinbarung über die Umlage der Eichgebühren bedarf es nicht. Für die ordnungsgemässe Funktion ist die Eichung unausweichlich.

Die Kosten für die Eichung können umgelegt werden. Jeweils auf den Zeitraum der Eichzeit umgelegt.

Gruss Günter