Betriebkostenabrechnung vergangener jahre

Hallo, eine Vermieter hat für die Jahre 2000 und 2002 falsche
Abrechnungsbelege( Betriebkostenabrechnungen) vor gelegt. Dies hat der Mieter aber erst jetzt, nach abgeschlossener Briebkostenstreitigkeiten für 2002,2003,2004 festgestellt. Der Vermieter hat auch diese nicht richtig abgerechnet. Liegt da nicht eine unberechtigte Bereicherung vor, und muß der Vermieter das Guthaben aus vergangenen Jahren zurückerstatten? Wäre mal interssant zu wissen.
MfrG Veronika

Hallo Veronika,

wenn Abrechnungen gezahlt sind, kommt es immer darauf an, ob gezahlte Kosten umlagefähig sind oder nicht. Umlagefähige Kosten, die ein Mieter bezahlt, kann er nicht zurückfordern. Nicht umlagefähige Kosten kann er dagegen zurückfordern.

Abrechnung aus 2001 beginnen mit der Verjährung ab 01.01.2002 und die Verjährung ist seit 31.12.2004 vorhanden. Für 2000 gilt zwar der Beginn der Verjährung ab 01.01.2001 und noch mit den alten Regeln von vier Jahren. Diese sind also nun auch seit 31.12.2004 verjährt. Vor 2002 ist also nicht mehr zu machen.

Gruss Günter

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Hallo, eine Vermieter hat für die Jahre 2000 und 2002 falsche
Abrechnungsbelege( Betriebkostenabrechnungen) vor gelegt. Dies
hat der Mieter aber erst jetzt, nach abgeschlossener
Briebkostenstreitigkeiten für 2002,2003,2004 festgestellt. Der
Vermieter hat auch diese nicht richtig abgerechnet. Liegt da
nicht eine unberechtigte Bereicherung vor, und muß der
Vermieter das Guthaben aus vergangenen Jahren zurückerstatten?
Wäre mal interssant zu wissen.
MfrG Veronika

Hallo Veronika,

wenn Abrechnungen gezahlt sind, kommt es immer darauf an, ob
gezahlte Kosten umlagefähig sind oder nicht. Umlagefähige
Kosten, die ein Mieter bezahlt, kann er nicht zurückfordern.
Nicht umlagefähige Kosten kann er dagegen zurückfordern.
Welche Kosten sind denn umlagefähig. Zum Beispiel Zählerkosten die den Vermieter gar nicht enstanden sind, da es sich um einen Zwischenzähler handelt. Oder zu hoch berechnete Strompreise?

Abrechnung aus 2001 beginnen mit der Verjährung ab 01.01.2002
und die Verjährung ist seit 31.12.2004 vorhanden. Für 2000
gilt zwar der Beginn der Verjährung ab 01.01.2001 und noch mit
den alten Regeln von vier Jahren. Diese sind also nun auch
seit 31.12.2004 verjährt. Vor 2002 ist also nicht mehr zu
machen.
Auch wenn immer unter Vorbehalt bezahlt wurde?
Gruss Günter

Nachfrage
Hallo,

da muss ich doch jetzt gleich einmal in der Hoffung auf Antwort nachhaken.

Nicht umlagefähige Kosten kann er dagegen zurückfordern.

Kommt es hier darauf an, ob diese Kosten bei dem betroffenen Mieter nicht umlagefähig sind oder dürfen Sie prinzipiell nicht umlagefähig sein? Also angenommen ein VM hat dem Mieter anteilige Kosten für Gebäudeversicherung, Grundsteuer und Strom der zum Haus gehörenden Garagen berechnet. Dabei hat der betroffene Mieter keine Garage angemietet. Solche Kosten selber sind ja umlagefähig. Allerdings ja nicht auf diesen Mieter, da er keine Garage angemietet hatte. Kann dieser Mieter nun zuviel gezahltes zurückfordern?

Abrechnung aus 2001 beginnen mit der Verjährung ab 01.01.2002
und die Verjährung ist seit 31.12.2004 vorhanden. Für 2000
gilt zwar der Beginn der Verjährung ab 01.01.2001 und noch mit
den alten Regeln von vier Jahren. Diese sind also nun auch
seit 31.12.2004 verjährt. Vor 2002 ist also nicht mehr zu
machen.

Gruß Steffen B.

Hallo,

da muss ich doch jetzt gleich einmal in der Hoffung auf
Antwort nachhaken.

Nicht umlagefähige Kosten kann er dagegen zurückfordern.

Kommt es hier darauf an, ob diese Kosten bei dem betroffenen
Mieter nicht umlagefähig sind oder dürfen Sie prinzipiell
nicht umlagefähig sein? Also angenommen ein VM hat dem Mieter
anteilige Kosten für Gebäudeversicherung, Grundsteuer und
Strom der zum Haus gehörenden Garagen berechnet. Dabei hat der
betroffene Mieter keine Garage angemietet. Solche Kosten
selber sind ja umlagefähig. Allerdings ja nicht auf diesen
Mieter, da er keine Garage angemietet hatte. Kann dieser
Mieter nun zuviel gezahltes zurückfordern?

Abrechnung aus 2001 beginnen mit der Verjährung ab 01.01.2002
und die Verjährung ist seit 31.12.2004 vorhanden. Für 2000
gilt zwar der Beginn der Verjährung ab 01.01.2001 und noch mit
den alten Regeln von vier Jahren. Diese sind also nun auch
seit 31.12.2004 verjährt. Vor 2002 ist also nicht mehr zu
machen.

Hallo Steffen,

Blindheit ist manchmal gegeben. Also. Es handelt sich hier natürlich um alle Kosten, die gem. Abrechnungsverordnung umlagefähig sind. Sind diese in einem Jahr einmal versehentlich gezahlt worden, kann der Mieter diese Kosten nicht zurückfordern, auch wenn er sie im Vertrag nicht vereinbart hat. Allerdings kann man bei der freiwilligen Zahlungen über mehrere Jahre auch unterstellen, dass die erste Zahlung ein Vertragsangebot gewesen ist und die weiteren Zahlungen auf Annahme einer geänderten Vereinbarung schliesen lassen.

Nicht umlagefähige Kosten sidn Kosten, die grundsätzlich nicht umgelegt werden dürfen z.B. Verwaltungskosten, Zinsen der Hausverwaltung, Instadhaltugnskosten, Rücklagen, Hausverwalter kann der Mieter immer zurückfordern.

Gruss Günter

Hallo Günter,

besten Dank für die wie immer erhellende Antwort. (Auch wenn Sie mich nicht unbedingt glücklich macht… *fg*)

Allerdings kann man bei der freiwilligen
Zahlungen über mehrere Jahre auch unterstellen, dass die erste
Zahlung ein Vertragsangebot gewesen ist und die weiteren
Zahlungen auf Annahme einer geänderten Vereinbarung schliesen
lassen.

Na ja, freiwillig ist gut. Das man die ganzen Kosten für die Garagenanlage mitträgt war ja nie in der Nebenkostenabrechnung ersichtlich. Letzlich kam man nur rein zufällig darauf… Aber da hier nichts mehr zurück zu holen ist, hake ich das mal als Erfahrungswerte ab.

Gruß Steffen B

Hallo Günter,

besten Dank für die wie immer erhellende Antwort. (Auch wenn
Sie mich nicht unbedingt glücklich macht… *fg*)

Allerdings kann man bei der freiwilligen
Zahlungen über mehrere Jahre auch unterstellen, dass die erste
Zahlung ein Vertragsangebot gewesen ist und die weiteren
Zahlungen auf Annahme einer geänderten Vereinbarung schliesen
lassen.

Na ja, freiwillig ist gut. Das man die ganzen Kosten für die
Garagenanlage mitträgt war ja nie in der Nebenkostenabrechnung
ersichtlich. Letzlich kam man nur rein zufällig darauf…
Aber da hier nichts mehr zurück zu holen ist, hake ich das mal
als Erfahrungswerte ab.

Gruß

Hallo Steffen,

stopp, es geht hier um die umlagefähigen Kosten. Die Kosten der Garagen sind umlagefähig. Hat jemand aber keine Garage, dann dürfen ihm auch keine Kosten berechnet werden. Hier kann der Mieter ab dem zeitpunkt, zu dem er erfährt, dass er seit Jahren getäuscht wurde, nach § 812 BGB ( ungerechtfertigte Bereicherung ) den Ersatz der bezahlten Kosten verlangen. Hier werden nun umfangreiche Nacharbeiten erforderlich. Ich empfehle eine Kostenaufstellung vorzunehmen oder diese über einen Mieterverein - bei Rechtsschutz Anwalt - durchführen zu lassen.

Gruss Günter

Sorray, aber ich hábe aus „beruflicher Blindheit“ vergessen hinzuweisen, dass natürlich nur Kosten berechnet werden dürfen, die auch tatsächlich entstehen´oder jemand anfallen können.

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…und Zinsen?
Hallo Günter,

danke für das nochmalige lesen und die Korrektur. Da scheint die Sonne doch gleich heller… :smile:

Noch eine kleine Frage zum Schluß, da ich bei google nicht so richtig schlau geworden bin: Müssen die zu Unrecht berechneten Nebenkosten mit Zinsen zurück gezahlt werden? Wenn ja, in welcher Höhe? 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz?

Gruß Steffen B.

PS: Normal würde das mit den Zinsen nicht interessieren. Da man aber sehr stark Vorsatz beim Ex-Vermieter vermutet (wenn natürlich auch nicht nachweisbar), möchte man ihm erhrlich gesagt auch keinen einzigen Cent schenken…

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Hallo Steffen,

Noch eine kleine Frage zum Schluß, da ich bei google nicht so
richtig schlau geworden bin: Müssen die zu Unrecht berechneten
Nebenkosten mit Zinsen zurück gezahlt werden? Wenn ja, in
welcher Höhe? 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz?

Nein, hier besteht kein Anspruch auf Zinsen, es sei denn, der VM wurde zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert und er ist in Verzug. Dann kann man ihm diese 5 % über dem Basiszinssatz nach Ankündigung berechnen.

Gruss Günter

Gruß Steffen B.

PS: Normal würde das mit den Zinsen nicht interessieren. Da
man aber sehr stark Vorsatz beim Ex-Vermieter vermutet (wenn
natürlich auch nicht nachweisbar), möchte man ihm erhrlich
gesagt auch keinen einzigen Cent schenken…

Hallo Günter,

besten Dank für die wie immer erhellende Antwort. (Auch wenn
Sie mich nicht unbedingt glücklich macht… *fg*)

Allerdings kann man bei der freiwilligen
Zahlungen über mehrere Jahre auch unterstellen, dass die erste
Zahlung ein Vertragsangebot gewesen ist und die weiteren
Zahlungen auf Annahme einer geänderten Vereinbarung schliesen
lassen.

Na ja, freiwillig ist gut. Das man die ganzen Kosten für die
Garagenanlage mitträgt war ja nie in der Nebenkostenabrechnung
ersichtlich. Letzlich kam man nur rein zufällig darauf…
Aber da hier nichts mehr zurück zu holen ist, hake ich das mal
als Erfahrungswerte ab.

Gruß

Hallo Steffen,

stopp, es geht hier um die umlagefähigen Kosten. Die Kosten
der Garagen sind umlagefähig. Hat jemand aber keine Garage,
dann dürfen ihm auch keine Kosten berechnet werden. Hier kann
der Mieter ab dem zeitpunkt, zu dem er erfährt, dass er seit
Jahren getäuscht wurde, nach § 812 BGB ( ungerechtfertigte
Bereicherung ) den Ersatz der bezahlten Kosten verlangen. Hier
werden nun umfangreiche Nacharbeiten erforderlich. Ich
empfehle eine Kostenaufstellung vorzunehmen oder diese über
einen Mieterverein - bei Rechtsschutz Anwalt - durchführen zu
lassen.

Gruss Günter

Sorray, aber ich hábe aus „beruflicher Blindheit“ vergessen
hinzuweisen, dass natürlich nur Kosten berechnet werden
dürfen, die auch tatsächlich entstehen´oder jemand anfallen
können.

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1000 Dank owt