Gartenpflege-Entscheidung des BGH

Hallo,

eine Frage nochmal zur Versicherung: Bezieht sich die Entscheidung VIII ZR 135/03 des BGH auf eine Formulierung im Mietvertrag?
Anders gesagt: Darf eine derartige Postition nur abgerechnet werden, wenn sie sich im Mietvertrag befindet?
Wie ist die Handhabung, wenn Gartenpflege nicht im Mietvertrag enthalten ist und sich der Vermieter zB auf ein stillschweigendes Nutzungsrecht beruft, dass der Mieter potentiell annehmen könnte (es aber nicht tut und dies auch nicht mietvertraglich vereinbart ist) UND dass es sich im einen Ziergarten aus o.g. Entscheidung handelt?

Beste Grüße
Andreas

PS: Entscheidung gibts hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Hallo,

dieses Urteil bezieht sich auf einen Streitfall in dem die Mieter im Mietvertrag zur Umlage der Gartenpflegekosten herangezogen wurden. Die Mieter haben in dem Verfahren vortragen lassen, dass es sich um eine Gemeinschaftsfläche handelt, jedoch Einwendungen erhoben, weil sie den Garten nicht nutzen könnten. Ausserdem blieb streitig, ob die Mieter den Garten nicht nutzen können. Persönliche Anmerkung: Zumindest dürfen sie ihn ja betreten ).

Dort wo es keine mietvertragliche Vereinbarung gibt, kann der VM daher auch keine Umlage erheben. Ob der Mieter also das Nutzungsrecht eines Ziergartens wahrnehmen könnte ist unerheblich.

Der BGH hat dann in dem Urteil noch auf den Fall verwiesen, wo ein einzelner Mieter oder der Vermieter alleine den Garten nutzt. Dort hat der Nutzer die Kosten zu tragen ( soweit eine Umlage vereinbart ist ).
Er hat sie hier sogar auch dann zu tragen, wenn mit anderen Mietern eine Umlage vereinbart ist.

Grüsse Günter

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Hallo,

Dort wo es keine mietvertragliche Vereinbarung gibt, kann der
VM daher auch keine Umlage erheben. Ob der Mieter also das
Nutzungsrecht eines Ziergartens wahrnehmen könnte ist
unerheblich.

Darauf kam es mir an!

Der BGH hat dann in dem Urteil noch auf den Fall verwiesen, wo
ein einzelner Mieter oder der Vermieter alleine den Garten
nutzt. Dort hat der Nutzer die Kosten zu tragen ( soweit eine
Umlage vereinbart ist ).
Er hat sie hier sogar auch dann zu tragen, wenn mit anderen
Mietern eine Umlage vereinbart ist.

Genau so hab ich es auch gelesen.

Vielen Dank
Andreas