Mieter (M) hat in seinem Mietvertrag auf ein ordentliches Kündigungsrecht in den ersten 2 Jahren verzichtet.
Mieter M möchte jetzt aber doch schon vorher ausziehen.
Kündigt deshalb nach einem Jahr und 9 Monaten.
Er geht davon aus, das die Kündigung dann zum Anfang des neuen Jahres vollzogen ist (Beispiel: September gekündigt, 3 Monate Kündigungsschutz, also 31.Dezember), weil dann ja auch die 2 Jahre rum wären.
Vermieter (V) sagt nun aber, dass erst am 1. Januar gekündigt werden kann, M also bis 31. März in der Wohnung bleiben muss.
Ist dies zulässig?
Gab es nicht eine Änderung im Gesetz, nach der so etwas garnicht mehr sein darf?
Er geht davon aus, das die Kündigung dann zum Anfang des neuen
Jahres vollzogen ist (Beispiel: September gekündigt, 3 Monate
Kündigungsschutz, also 31.Dezember), weil dann ja auch die 2
Jahre rum wären.
aber vermutlich heißt es in der Klausel in etwas: „Eine Kündigung ist erst nach Ablauf der 2 Jahre mit der gesetzlichen Frist möglich.“
Ist dies zulässig?
Gab es nicht eine Änderung im Gesetz, nach der so etwas
garnicht mehr sein darf?
Die unteren Gerichte haben das z.T. auch so ausgelegt, aber der BGH hat diese Urteile kassiert. Begründung: Es besteht keine einseitige Benachteiligung des Mieters, da auch der Vermieter nicht vorher kündigen kann.
der genaue Text im Mietvertrag lautet: „Mieter und Vermieter verzichten auf die Ausübung ihres ordentlichen Kündigungsrechts innerhalb der ersten beiden Jahre“
Das muss doch nicht heißen, dass erst NACH ABLAUF der Zeit gekündigt werden kann, oder?
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der genaue Text im Mietvertrag lautet: „Mieter und :Vermieter
verzichten auf die Ausübung ihres ordentlichen
Kündigungsrechts innerhalb der ersten beiden Jahre“
Das muss doch nicht heißen, dass erst NACH ABLAUF der :Zeit gekündigt werden kann, oder?
I.A. doch: FAQ:1316
Es sei denn, die Fortsetzung des Mietverhältnisses wäre unzumutbar: mehrmals ausbleibende Mietzahlung, Vermieter betritt ‚einfach so‘ die Wohnung,…
der genaue Text im Mietvertrag lautet: „Mieter und Vermieter
verzichten auf die Ausübung ihres ordentlichen
Kündigungsrechts innerhalb der ersten beiden Jahre“
wenn nun die Kündigung im September vor Ablauf des zweiten Jahres ausgesprochen wird, übt der Mieter sein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb der ersten beiden Jahre aus.
Ist zwar kein Trost: Diese Rechtsprechung ist tatsächlich umstritten und man spricht gerne von einem Weihnachtsgeschenk an die Vermieter. Aber es ist nun einmal so, dass dies höchstrichterlich so interpretiert wurde und nur der Gesetzgeber kann hier Abhilfe schaffen, indem er die Gesetze so formuliert, dass sie nicht mehr so gedeutet werden können.