Hallo,
ich habe bereits im Archiv gestöbert, dort wird der Fall aber genau gegenteilig behandelt.
Mich interessiert folgender Fall:
Eine alleinstehende Mieterin stirbt (unerwartet - Unfall)
Der Vermieter wird informiert und sucht die Wohnung auf. Es öffnet der Erbe, der schon dort eingezogen ist…
Der Erbe ist automatisch „Mieter“, d.h. er hat zwar ein Kündigungsrecht von 3 Monaten, aber er kann auch drinbleiben.
Der Vermieter hat keine Möglichkeit, den neuen „Mieter“ abzulehnen (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen). Er kann höchstens eine reguläre Kündigung aussprechen.
-Wie wird die Dauer des Mietverhältnisses gerechnet, zählt dazu auch die Dauer des/der Verstorenen?
wie kommst du auf dieses schmale Brett? Soweit ich weiss, sind Erben zwar verpflichtet, bis zur Beendigung der fristgerechten Kündigung alle Pflichten aus dem Mietvertrag zu übernehmen, aber keinesfalls berechtigt dem VM ein Mietverhältnis „aufzuzwingen“.
Es besteht nicht automatisch ein Mietverhältnis mit dem VM durch Erbschaft. Der VM kann, aber er muss keinen Mietvertrag mit dem Erben abschließen.
Selbst ein Lebensgefährte der/des Verstorbenen muss bestimmte Nachweise bringen, um in der gemeinsam bewohnten Wohnung zu verbleiben, wenn lediglich der/die Verstorbene den Mietvertrag unterzeichnet hatte.
… aus Archiv …
Hallo Nita,
danke für deine rasche Antwort.
Grundsätzlich würde ich auch meinen, daß es nicht automatisch sein kann, daß der Erbe plötzlich Mieter ist …
Im Artikel http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
antwortet Jakob jedoch so, daß der Erbe alle Rechte und Pflichten des Mieters hat - das bedeutet doch, daß der Erbe unbefristet neuer Mieter ist.
Wo steht, daß er nicht automatisch Nachmieter ist, und wie würde man ihn wieder los?
Grundsätzlich würde ich auch meinen, daß es nicht automatisch
sein kann, daß der Erbe plötzlich Mieter ist …
Im Artikel http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
antwortet Jakob jedoch so, daß der Erbe alle Rechte und
Pflichten des Mieters hat - das bedeutet doch, daß der Erbe
unbefristet neuer Mieter ist.
Nein, leider ist er nur Erbe aller Pflichten des verstorbenen Mieters. D.h. er m u s s die Wohnung kündigen. Er m u s s die 3-Monats-Frist einhalten. Er m u s s gültige Bestimmungen zu Schönheitsreparaturen bei Auszug einhalten. Er m u s s die Nebenkostenabrechnung abwarten und evtl. Nachforderungen begleichen. Er m u s s evtl. Schäden am Mietobjekt beseitigen.
Das alles natürlich nur, wenn er das Erbe annimmt.
Ansonsten steht das was ich sagte hier:
quote
Beim Tod eines Vertragspartners ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Lebenspartner abgeschlossen war. Sind beide Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden Kraft Gesetz (§ 563 a Abs. 1 BGB) fortgesetzt. War dagegen nur der Verstorbene Vertragspartner des Vermieters, ist Voraussetzung für seinen Eintritt in das Mietverhältnis, dass er mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat (§ 563 Abs. 2 BGB).
Hierzu hat das LG München I in einem neuen Urteil entschieden, dass dies nur dann der Fall ist, wenn neben dem gemeinsamen Lebensmittelpunkt in der Wohnung zusätzlich eine Bindung zwischen den Vertragspartnern vorgelegen hat, die eine weitere Bindung gleicher Art nicht zugelassen hätte. Diese Voraussetzung muss der Überlebende beweisen; anderenfalls ist er verpflichtet, aus der Wohnung auszuziehen, da keine vertraglichen Beziehungen mit dem Vermieter bestehen (LG München I, Urteil v. 11.02.2004, 14 S 18177/03, NZM 2005, 336).
unquote
Wobei der letzte Teil ein LG-Urteil ist, also nur regional begrenzten Charakter hat.
…Wird das Mietverhältnis nicht mit überlebenden Mietern fortgesetzt (§ 563a BGB) und treten keine eintrittsberechtigten Personen in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB), wird es automatisch mit den Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind sowohl der oder die Erbe(n) als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, mit der gesetzlichen Frist zu kündigen…
ja, diesmal warst du auf dem Holzweg. Hab mich jetzt extra zurückgehalten, damit es nicht wie eine Revanche für meinen chinesischen Kalender aussieht.
Bei dem Zitat von dir ging es nicht um den Erben, sondern um den Mitbewohner, der nicht im Mietvertrag steht.
Grundsätzlich würde ich auch meinen, daß es nicht automatisch
sein kann, daß der Erbe plötzlich Mieter ist …
Warum nicht? Er ist immerhin Rechtsnachfolger des Erblassers. Er kann ja auch plötzlich dessen Konto leerräumen, warum also nicht in dessen Wohnung wohnen?
Wo steht, daß er nicht automatisch Nachmieter ist, und wie
würde man ihn wieder los?
Das Mietevrhältnis wird mit den Erben fortgesetzt, der Vermieter und der Mieter haben aber jeweils ein Recht zur Außerordentlichen Kündigung. Man ist also nicht gezwungen, auf ewig mit dem Erben als Mieter zurechtzukommen.
Dass der Erbe nur die Pflichten aus dem Mietvertrag übernehmen müsse, ist natürlich quatsch, er kann auch gern bis zur Wirksamen Kündigung in der Wohnung wohnen, immerhin ist er ja Mieter.
Ach so, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, § 564 BGB.
Was hat es mit dem chinesischen Kalender auf sich? Waren w i r da irgendwie gegensätzlicher Meinung? Kann ich mir gar nicht vorstellen. Verwechselst mich doch nicht mit Nina, oderrr?
Ansonsten werd ich mir das jetzt merken. Das war völlig falsch gespeichert bei mir. Na ja, ist ja nochmal gut gegangen.