Beteiligte:
Vermieterin A
Mieter B
Gericht C
Erblasser D
Untermieter E
Untermieterin F
Vermieterin A kündigt Mieter B die Wohnung und reicht Räumungsklage vor Gericht C ein. Die Miete war immer bezahlt aber die Wohnung sei zu voll.
Gericht C schreibt am 2.11.2005 u.a.: „Weiter hat das Gericht dagegen Bedenken, das der Viermieterin ein fortsetzen des Mietverhältnisses unzumutbar ist, immerhin ist ca 10 Jahre der Zustand der Wohung geduldet worden, So dass jetzt nicht ganz einsichtig ist warum nunmehr die Wohnung nach den Vorstellung der Klägerin von den Gegenständen befreit werden sollte.“
Gericht C weist die Räumungsklage erstinstanzlich ab.
Vermieterin A geht in Berufung, vergleicht sich aber vor dem Gerichtstermin mit Mieter B. Die Räumungsklage wird somit verlustig erklärt.
Wenig später geht das ganze Theater von vorne los:
Obwohl Mieter B laufend Beweise anbietet, das die Sachen in der Wohnung nach wie vor Meistbietend Veräusert werden wie von Erblasser D, durch den Mieter B in das Mietverhältnis eintrat, gewünscht, behauptet Vermieterin A, das neue Sachen hinzu kommen würden.
Kann eine 2. Räumungsklage nun wieder auf den Tatbestand volle Wohnung gestützt werden, obwohl es Mieter B sogar in der zwischenzeit gelungen ist 3 Räume der 5,5 Zimmerwohnung mit Untermietern zu belegen?
Diese wären ja nicht eingezogen wenn diese Räume nicht leer gewesen wären zum Zeitpunkt der Vermietung, die im übrigen mit Zustimmung von Vermieterin A erfolgte. Für einen der 3 Räume wurde dabei keine Untermieterlaubnis, sondern eine NUTZUNGSERLAUBNIS erteilt. Der dortige Untermieter E hat von Mieter B einen Kredit bezogen und lagert in dem 8 m² Raum die damit gekauften Bücher, die er auf eigene Rechnung verkauft um den Untermietzins aufzubringen und ggf den Kredit zurückzahlen zu können. Eine andere Untermieterin F, für die ebenfalls eine Untermieterlaubnis vorliegt, die aber zwischenzeitlich auszog, petzte bei Vermieterin A, das Untermieter E dort Sachen lagert und diese FÜR Mieter B verkaufen würde.
Wie geht es weiter?
Nach welcher Zeit hat die Vermieterin A eine Chance vor Gericht gehör zu finden, das die Sachen nun doch endlich veräußert sein müssten.
Mieter B verweist darauf, das diese Sachen in 10 Jahren von Erblasser D gesasmmelt wurden und das eine Veräußerung über ein Auktionshaus durch sehr aufwendige Artikelbeschreibungen und die riesige Anzahl von Artikeln eine „Lebensaufgabe“ sei.