Person A hat eine Kündigung für seine Wohnung erhalten. Dagegen wurde von Person A Widerspruch eingelegt, der aber in keinster Weise beantwortet wurde. Muss Person A jetzt ausziehen?
Hallo erstmal.
Person A hat eine Kündigung für seine Wohnung erhalten.
Dagegen wurde von Person A Widerspruch eingelegt, der aber in
keinster Weise beantwortet wurde. Muss Person A jetzt
ausziehen?
-welcher Art ist der Mietvertrag ((un)begrenzt) ?
-ist das Einschreiben in den Empfangsbereich des Vermieters gekommen ? FAQ:1350
-wie lange ex. das Mietverhältnis schon ?
-…
mfg M.L.
Person A hat eine Kündigung für seine Wohnung erhalten.
Dagegen wurde von Person A Widerspruch eingelegt, der aber in
keinster Weise beantwortet wurde. Muss Person A jetzt
ausziehen?
Es gibt keinen „Widerspruch“ im Rechtsinne, den du einlegen kannst. Die Kündigung ist wirksam oder sie ist es nicht. Ob sie wirksam ist, hängt von einer Reihe von Fragen ab. Die Wirksamkeit kann schon mangels eines Kündigungsgrundes unwirksam sein. Was war denn eigentlich der Grund?
Levay
Es gibt keinen „Widerspruch“ im Rechtsinne, den du einlegen
kannst. Die Kündigung ist wirksam oder sie ist es nicht.
Natürlich gibt es den Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung.
Siehe § 574 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html
Ist die Wortwahl des Gesetzes.
Ansonsten gilt natürlich, dass man streng genommen erst ausziehen „muss“, wenn der Vermieter ein vollstreckungsfähiges Räumungsurteil gegen einen erwirkt hast.
Ob „man“ sich auf einen Rechtsstreit einlassen sollte oder
nicht beantwortet ein guter Rechtsanwalt.
Erste Anhaltspunkte kann man auch hier erhalten, wenn man die fiktive Geschichte noch ein bischen detaillierter ausschmückt und Einzelheiten über Mietverhältnis und Kündigungsgrund schildert.
Gruß, trobi
Hallo!
-ist das Einschreiben in den Empfangsbereich des Vermieters
gekommen ? FAQ:1350
Erstens steht im Posting nichts von einem Einschreiben, zweitens steht doch dort, dass der Mieter die Kündigung erhalten hat.
Warum soll man dann seine Zeit damit verschwenden, sich zu überlegen, ob die Kündigung zugegangen ist, wenn sie doch offensichtlich zugegangen ist…
Gruß,
Florian.
Lesen kann helfen: Da steht ob das Einschreiben in den Empfangsbereich des VERmieters gekommen ist. Sprich ob davon auszugehen ist, dass der Vermieter Kenntnis über den Einspruch hat und nur ignoriert, oder ob der Widerspruch gar nicht angekommen ist.
Gruß
George
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
mea culpa, mea culpa, mea maxima culpa
Hallo!
Lesen kann helfen
Wie Recht du hast.
Gruß,
Florian.
Trobi: Ansonsten gilt natürlich, dass man streng genommen erst ausziehen „muss“, wenn der Vermieter ein vollstreckungsfähiges Räumungsurteil gegen einen erwirkt hast.
Bei diesem „guten“ Ratschlag fehlt noch der Hinweis, dass - wenn der VM ein vollstreckungsfähiges Räumungsurteile gegen den Mieter erwirkt hat - der Mieter naturgemäß auch der Unterliegende im Räumungsstrechtstreit war und damit im Rahmen des Räumungsurteils auch die gesamten Verfahrens-/Gerichtskosten auferlegt bekam.
Ob das ein paar Wochen/Monate Aufschub wert ist, mag jeder selbst entscheiden.
auch die gesamten
Verfahrens-/Gerichtskosten auferlegt bekam.
Ob das ein paar Wochen/Monate Aufschub wert ist, mag jeder
selbst entscheiden.
Moin,
er hat ja auch geschrieben:
„Ob „man“ sich auf einen Rechtsstreit einlassen sollte oder
nicht beantwortet ein guter Rechtsanwalt.“
Es kann ja auch sein, dass man gute Aussichten hat, mit dem Widerspruch Erfolg zu haben.
Gruß
Nelly