Wäre ein Mietvertrag rein theorethisch noch gültig, nachdem einer von zwei Hauptmietern einer Wohngemeinschaft auszieht (und mit dem Einverständnis des Vermieters jemand neues in sein Zimer einzieht). Also müsste ein neuer Vertrag her oder könnte der alte bestehen bleiben, obwohl ein eingetragener Mieter nicht mehr in der Wohnung wohnt?
Viele Grüße!
Wäre ein Mietvertrag rein theorethisch noch gültig, nachdem
einer von zwei Hauptmietern einer Wohngemeinschaft auszieht
(und mit dem Einverständnis des Vermieters jemand neues in
sein Zimer einzieht).
Hallo,
der Vertrag ist noch gültig. Besonders unangenehm kann das für denjenigen werden, der ausgezogen ist. Von dem kann sich der Vermieter auch die Miete holen, wenn kein anderer zahlt.
Grüße
Ulf
Wäre ein Mietvertrag rein theorethisch noch gültig, nachdem
einer von zwei Hauptmietern einer Wohngemeinschaft auszieht
(und mit dem Einverständnis des Vermieters jemand neues in
sein Zimer einzieht).Hallo,
der Vertrag ist noch gültig. Besonders unangenehm kann das für
denjenigen werden, der ausgezogen ist. Von dem kann sich der
Vermieter auch die Miete holen, wenn kein anderer zahlt.
Kaum, wenn der Vermieter mit dem Einzug einer neuen Person in das Zimmer der ausgezogenen Person einverstanden ist, dann ist hierin entweder die eine Abänderung des bestehenden Mietvertrages dahingehend zu sehen, dass die Personen ausgetauscht werden, oder die Entlassung der ausgezogenen Person aus dem bestehenden Vetrag und ein neuer Vertragsschluss mit der eingezogenen Person. Das kommt auf die tatsächlichen Umstände und, im ersteren Fall, insbesondere auf die Beteiligung der Person an, die weiterhin in der Wohnung wohnt.
Gruß
Dea
Wäre ein Mietvertrag rein theorethisch noch gültig, nachdem
einer von zwei Hauptmietern einer Wohngemeinschaft auszieht
(und mit dem Einverständnis des Vermieters jemand neues in
sein Zimer einzieht).Hallo,
der Vertrag ist noch gültig. Besonders unangenehm kann das für
denjenigen werden, der ausgezogen ist. Von dem kann sich der
Vermieter auch die Miete holen, wenn kein anderer zahlt.Kaum, wenn der Vermieter mit dem Einzug einer neuen Person in
das Zimmer der ausgezogenen Person einverstanden ist, dann ist
hierin entweder die eine Abänderung des bestehenden
Mietvertrages dahingehend zu sehen, dass die Personen
ausgetauscht werden, oder die Entlassung der ausgezogenen
Person aus dem bestehenden Vetrag und ein neuer
Vertragsschluss mit der eingezogenen Person. Das kommt auf die
tatsächlichen Umstände und, im ersteren Fall, insbesondere auf
die Beteiligung der Person an, die weiterhin in der Wohnung
wohnt.
Hallo Dea,
das bringt der ausgezogenen Person aber nichts, wenn der Vermieter sich mal an nichts erinnert und ihm so eine Vereinbarung nicht nachzuweisen ist.
In dem Mietvertrag steht wahrscheinlich noch ein Passus, dass Nebenabreden nicht gelten. Und muss ein Mietvertrag nicht unbedingt schriftlich gekündigt werden?
Grüße
Ulf
Hallo Dea,
das bringt der ausgezogenen Person aber nichts, wenn der
Vermieter sich mal an nichts erinnert und ihm so eine
Vereinbarung nicht nachzuweisen ist.
Diese Antwort kann man immer und auf jede Aussage hier geben. Die Frage der Beweisbarkeit ist nunmal eine völlig andere als diejenige der Rechtslage.
In dem Mietvertrag steht wahrscheinlich noch ein Passus, dass
Nebenabreden nicht gelten.
Es wäre aber keine Nebenabrede, sondern eine Vertragsänderung, bzw. teilweise Aufhebung und Neuabschluss. Zudem können die Parteien diesen Passus gemeinsam jederzeit aufheben (was konkludent dadurch geschieht, dass Nebenabreden eben doch getroffen werden).
Und muss ein Mietvertrag nicht
unbedingt schriftlich gekündigt werden?
Er wäre hier nicht gekündigt, sondern im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben worden. Dies bedürfte keiner Schriftform.
Gruß
Dea
Hallo,
ich schließe mich der Meinung von Ulf an. Alleine der Einzug eines anderen Mieters reicht nicht aus um daraus eine Vertragsänderung abzuleiten, die den früheren Mieter vor Haftung schützt. Der frühere Mieter muss aus dem Vertrag offiziell entlassen werden, wenn er sich vor Haftungen schützen will.
Gruss Günter
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Schon mal vielen Dank für die vielen Antworten. Wirklich sehr nett von euch! Mir geht es hier generell allerdings weniger um den früheren Mieter als um den Vermieter. Könnte dieser rein theoretisch auf einen neuen Vertrag bestehen bzw. hat der Alte sein Gültigkeit nicht verloren?
Viele Grüße
Hallo,
zumindest muss die in der Wohnung verbleibende Mieterin/der Mieter insoweit einverstanden sein, dass der neu eingezogene Mieter nun in den Mietvertrag aufgenommen wird.
Allerdings würde ich einem VM nicht raten, dieses Spielchen dauerhaft mitzumachen. Denn selbst dann, wenn immer wieder neue Verträge erstellt werden, die auf einem älteren Vertrag beruhen gilt der Erstvertrag als Beginn des Mietverhältnisses. Daher sind nach 5 Jahren für den VM die längeren Kündigungsfristen erforderlich.
Sinnvoll ist, wenn nur eine Person bei „zusammen lebenden Paaren“ im Mietvertrag steht, bei einem Partnerschaftsvertrag bei Gleichgeschlechtlichen oder bei Ehepaaren kann klar der Name aller Mieter eingetragen werden.
Gruss Günter
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