wie sieht es denn mit Mietminderung aus, wenn sich plötzlich eine riesige Baustelle direkt vor der Haustür befände, und das für einige Monate. Dazu käme, dass ständig alles in der Wohnung wackelt und man ab 6 Uhr morgens vom Hauswackeln geweckt wird. Kann man in so einem Fall die Miete mindern? Lernen oder anderes konzentriertes Arbeiten kann man natürlich auch vergessen…
Ich würde mich über sachliche Antworten sehr freuen. Danke. Ulli
Das Recht des Mieters, die Miete zu mindern, ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht davon abhängig, dass der Vermieter den Mangel bzw. die Beeinträchtigung des Wohnwertes verschuldet hat (§ 536 Abs. 1 BGB). Dementsprechend kann der Mieter die Miete auch dann mindern, wenn durch Bauarbeiten in der Nachbarschaft der Wohnwert der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist.
Für den Vermieter ist dies ärgerlich, da er die Bauarbeiten nicht veranlasst hat und auf deren Verlauf auch keinen Einfluss nehmen kann. Regressansprüche gegen den Bauherren gesteht die Rechtsprechung dem Vermieter nur in bestimmten Ausnahmefällen zu. Daher stellt sich die Frage, ob das Minderungsrecht des Mieters vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Bei Mietverhältnissen über Wohnraum gilt § 536 Abs. 4 BGB, wonach das Minderungsrecht weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann.
Das Recht des Mieters, die Miete zu mindern, ist nach den
gesetzlichen Vorschriften nicht davon abhängig, dass der
Vermieter den Mangel bzw. die Beeinträchtigung des Wohnwertes
verschuldet hat (§ 536 Abs. 1 BGB). Dementsprechend kann der
Mieter die Miete auch dann mindern, wenn durch Bauarbeiten in
der Nachbarschaft der Wohnwert der Wohnung erheblich
beeinträchtigt ist.
Für den Vermieter ist dies ärgerlich, da er die Bauarbeiten
nicht veranlasst hat und auf deren Verlauf auch keinen
Einfluss nehmen kann. Regressansprüche gegen den Bauherren
gesteht die Rechtsprechung dem Vermieter nur in bestimmten
Ausnahmefällen zu. Daher stellt sich die Frage, ob das
Minderungsrecht des Mieters vertraglich ausgeschlossen werden
kann.
Bei Mietverhältnissen über Wohnraum gilt § 536 Abs. 4 BGB,
wonach das Minderungsrecht weder ausgeschlossen noch
eingeschränkt werden kann.
Hi Nita!
Mh aber bevor ich da als Mieter die Mietzahlung reduziere … würde ich mit dem Vermieter ein Wörtchen reden. … Oder sehe ich das jetzt falsch?
Mh aber bevor ich da als Mieter die Mietzahlung reduziere …
würde ich mit dem Vermieter ein Wörtchen reden.
das empfiehlt sich immer, weil dem Vermieter vor der Mietminderung Gelegenheit gegeben werden muss, den Mangel abzustellen. Auf einer freihändigen Minderung bleibt der Mieter nicht nur sitzen, er setzt sich damit sogar ins Unrecht.