§ 556 bgb

Halle Leute,

eine Frage zu diesem §.

Hier ist geregelt, dass der Vermieter - wenn er eine verspätete Abrechnung vorlegt … „keine Nachforderungen mehr geltend machen kann“.

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass auch bereits gezahlte Vorauszahlungen vom Mieter zurück verlangt werden können?

Danke
L

Hallo

eine Frage zu diesem §.

Hier ist geregelt, dass der Vermieter - wenn er eine
verspätete Abrechnung vorlegt … „keine Nachforderungen mehr
geltend machen kann“.

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass auch bereits gezahlte
Vorauszahlungen vom Mieter zurück verlangt werden können?

Nein, dies bedeutet lediglich, dass der VM über diesen Betrag hinaus keine Forderungen stellen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter oder z.B. sein Hausverwalter die verspätete Abrechnung zu vertreten hat.

Im Umkehrschluß sind jedoch Vorauszahlungen, die höher als die Abrechnungen sind - auch bei verspäteter Vorlage der Abrechnung - dem Mieter zu erstatten.

Gruss Günter

Hallo

Hier ist geregelt, dass der Vermieter - wenn er eine
verspätete Abrechnung vorlegt … „keine Nachforderungen mehr
geltend machen kann“.

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass auch bereits gezahlte
Vorauszahlungen vom Mieter zurück verlangt werden können?

Bezahlte Vorauszahlungen können nur dann zurück verlangt werden, wenn a) Abrechnungsreife eingetreten ist (also nacn Ablauf der Abrechnungsfrist) und (!) b) das Mietverhältnis beendet worden ist.

Gruß
Dea

Löwenzahn, in welchem Land gilt dieses ‚BGB‘?
Löwenzahn, in welchem Land gilt dieses ‚BGB‘?

Gruss
Adam