Hi,
interessante Konstellation:
in der Tat
A und B mieten gemeinsam eine Wohnung.
Also beide Hauptmieter?
Wenn dies zutrifft stehen beide gemeinsam für den Mietvertrag ein.
Vermieter möchte die
Wohnung (gerne leer) verkaufen und kündigt gegenüber beiden
den Mietvertrag mit dreimonatiger Frist.
Das wäre nicht zulässig mit dieser Begründung. Allerdings würde dies gehen, wenn (beide) Hauptmieter dem zustimmen.
Dass Kauf Miete nicht
bricht, ist A und B bekannt. Für A ist die Gelegneheit dennoch
günstig (Studium grad fertig, häufig Ärger mit einem stark
alkolisierten B) und er zieht aus. B nicht.
Ein Auszug hat normal nichts mit der Vertragslage zu tun. Ist hier aber nicht so normal:
Bei der anvisierten Übergabe der Wohnung weigert sich der
Vermieter, die Wohnung abzunehmen.
Dafür gibt es wohl Gründe. Ein Abnahme mit Abnahmeprotokoll wäre für die M A und B besser gewesen.
Einige Tage nach Auszug tritt Vermietern an A heran und teilt
mit, dass er unter diesen Umständen selbstverständlich auch
weiterhin Vertragspartner sei.
So selbstverständlich ist das imho nicht. Nur wenn beide der Kündigung zugestimmt haben, wäre diese auf gegenseitgen Willen regulär zustande gekommen.
A sieht das nicht ein, ihm
wurde ja gekündigt.
Die eigentliche Kündigung wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers und damit ungültig, wenn dagegen angegangen wäre. Wurde hier vermutlich nicht.
Ist A noch an den Mietvertrag gebunden?
Sind den A und B gegen die Kündigung gemeinsam angegangen, oder haben beide ihr zugestimmt?
Wenn keines von beiden geschehen ist, so würde konkludentes Verhalten eine Willenserklärung ausdrücken.
Wohnt zum Fristende keiner in der Wohnung, gilt die Kündigung, der VM hatte irrigulär gekündigt. Wohnt nur einer in der Wohnung, soll wohl die Wohnung behalten werden und beide stehen für den Mietvertrag ein, sofern sie beide Hauptmieter sind.
Unabhängig davon sind Schadenersatzforderungen des VM. Wenn die Beseitigungsarbeiten länger als das Vertragsende andauern, könnte normal Miete als ein Betrag des Schadensersatzes anfallen, soweit dem VM daraus ein Schaden entsteht.
Der Anteil Mietausfall dabei könnte hier wohl nicht in Betracht kommen, weil ein Verkauf ansteht. Wenn der Käufer allerdings daduch einen Schaden, z. B. länger Miete hätte, kann der VM diese Kosten auf nur A oder nur B oder beide weiterreichen, sofern beide Hauptmieter sind.
Kompliziert in der Tat…
vlg MC
(ianal und reine Meinungsäusserung)