Hausverschönerung umlagefähig?

Hallo,

mal eine Frage - Kosten für einen neuen Fassadenanstrich oder neue (schönere/hochwertigere) Fliesen auf Terrassen oder Balkons sind doch nicht auf die Nebenkosten umlagefähig - oder doch?

Ich dachte, das wäre lfd. Instandhaltung und somit nicht umlagefähig, ein Kollege meinte nun, das wäre Verbesserung des Wohnwerts und damit umlagefähig… wer hat Recht?

Danke
und viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

mal eine Frage - Kosten für einen neuen Fassadenanstrich oder neue (schönere/hochwertigere) Fliesen auf Terrassen oder Balkons

da ich kein Rechtsexperte bin, hier nur meine eigene Meinung. Dies erscheint mir zwar logisch, aber leider ist geltendes Recht nicht immer logisch.

Zum Fassadenanstrich:

Hier könnte ich mir schon vorstellen dass dieser der Instandhaltung dient, und somit auf die Nebenkosten umlagefähig ist.

Zu den neuen Fliesen:

Hier würde ich eventuell auch eine Verbesserung des Wohnwertes vermuten. Dann wären die Kosten zwar nicht in die Nebenkosten einzurechnen, aber der Vermieter könnte prozentual die Miete erhöhen.

Wie gesagt, dies ist nur meine persönliche Meinung, ohne die entsprechende Rechtsgrundlage genau zu kennen. Aber eventuell macht es Sinn, sich auch mal in dieser Richtung zu erkundigen.

Gruß Horst

Hallo Horst,

vielen Dank für Deine Antwort!

Zum Fassadenanstrich:
Hier könnte ich mir schon vorstellen dass dieser der
Instandhaltung dient, und somit auf die Nebenkosten
umlagefähig ist.

Ich dachte, gerade Instandhaltungskosten könnten vom Vermieter nicht auf den Mieter abgewälzt werden?

Zu den neuen Fliesen:
Hier würde ich eventuell auch eine Verbesserung des Wohnwertes
vermuten. Dann wären die Kosten zwar nicht in die Nebenkosten
einzurechnen, aber der Vermieter könnte prozentual die Miete
erhöhen.

Ah stimmt, danke, statt Nebenkosten-Umlage müsste dann die Miete erhöht werden… muss das eigentlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Verschönerungsmaßnahme erfolgen oder kann das auch im zeitlichen Abstand dazu noch gemacht werden?

Viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

Ich dachte, gerade Instandhaltungskosten könnten vom Vermieter nicht auf den Mieter abgewälzt werden?

wie ich schon in meiner ersten Antwort geschrieben habe, bin ich kein Experte auf diesem Gebiet. Daher muss ich zugeben dass meine Antwort betreffend der Instandhaltungskosten wohl falsch war. Ich habe mich mal etwas genauer im Internet umgeschaut und dazu folgendes gefunden:

http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=recht/nebenko…

Zusätzlich habe ich auch noch dies gefunden:

Was gehört nicht zu den Betriebskosten?

Kosten für Instandsetzung, Instandhaltung und Verwaltung gehören nicht zu den Kosten, die der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter/innen abwälzen kann.
Wartungs- und Reinigungskosten hingegen sind umlagefähige Kosten.
Besteht z. B. ein Vollwartungsvertrag für einen Aufzug, so ist der Reparaturanteil aus den Kosten herauszurechnen, denn nur die Wartungskosten dürfen auf die Mieter/innen umgelegt werden, während die Reparaturkosten zu den Instandhaltungskosten gehören, die vom Vermieter zu tragen sind.

muss das eigentlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Verschönerungsmaßnahme erfolgen oder kann das auch im zeitlichen Abstand dazu noch gemacht werden?

Dazu kann und möchte ich mich lieber nicht äußern. Dazu kenne ich mich damit wirklich zu wenig aus. Aber vielleicht meldet sich ja noch jemand, der sich besser damit auskennt.

Gruß Horst

Hallo, m.E. eindeutig nicht umlagefähig. Ich spreche hier als
Vermieter. Gruß