Tierhaltung (Wellensittich) in der Mietwohnung

Hallo,

ich habe da mal eine Frage… und zwar geht es um eine Anmietung einer Wohnung, in der im Mietvertrag Folgendes geregelt ist:

§ 6 Haustierhaltung
Tiere, insbesonder Hunde und Katzen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Die einmal erteilte Zustimmung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden, sie erlischt beim Tode oder Weggabe des Tieres. Die Haltung von Kleintieren wie Wellensittiche, Kanarienvögel, Zierfischen, Hamstern und dergleichen ist dagegen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters statthaft. (ist ein Mietvertrag von Haus & Grund Niedersachsen)

soweit so gut… nun hat der Vermieter am Ende des Mietvertrags noch geschrieben:

Tierhaltung: Haltung von Tieren ist nicht erlaubt.

Der Mieter hat den Mietvertrag unterschrieben, hatte dem Vermieter aber vorher erzählt, das ein Wellensittich mit einziehen soll. Der Vermieter meint, das dieser Vogel nicht miteinziehen darf und er dieses auch nicht duldet. Der Mieter teilte dem Vermieter mit, den Wellensittich woanders unter zu bringen. Nun möchte der Mieter doch den Wellensittich in der Wohnung halten.

Ich habe gelesen, dass in einem BGH Urteil steht, dass die Kleintierhaltung zum vertragsmäßigem Gebrauch der Mietsache zählt. Das müsste doch auch für diesen Fall zählen, oder?

Ist es im Mietvertrag nicht widersprüchlich, das es einmal heißt WEllensittische dürfen gehalten werden ohne Absprache und dann schreibt der Vermieter die Haltung von Tieren ist nicht erlaubt? Wird der Mietvertrag denn dann nicht sowieso zu Gunsten des Mieters ausgelegt?

Nun ja, ich hoffe es kann mir einer von euch helfen… wäre sehr dankbar :smile:

Dankeschön schon einmal im Voraus und ich wünsche allen ein angenehmes Wochenende

Janine

Hallo,

rein theoretisch betrachtet :wink:, ist ein Wellensittich vermieterseits nicht zu beanstanden, da er weder für die Mietsache, noch für die Nachbarn belastend sein kann.

LG, auch an den Sittich,
sine

Hallo Winki,

Ist es im Mietvertrag nicht widersprüchlich, das es einmal
heißt WEllensittische dürfen gehalten werden ohne Absprache
und dann schreibt der Vermieter die Haltung von Tieren ist
nicht erlaubt? Wird der Mietvertrag denn dann nicht sowieso zu
Gunsten des Mieters ausgelegt?

sicher bin ich mir zwar nicht, aber ich denke hier greift § 307 BGB Abs. 1 im speziellen Satz 2 (http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/307/).

§ 307 BGB Abs.1:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Gruß

Joschi