Haftung für schäden die durch dritte verursacht

Hallo Zusammen!

In einem Mietvertrag habe ich folgende Klausel gelesen:

„Für von ihm [der Mieter] oder einer ihn besuchenden Person verursachte Schäden, ist er haftbar.“

Das Problem: Die Haftpflicht eines Mieters würde kaum für Schäden aufkommen, wenn den Mieter kein Verschulden trifft. Die Klausel beinhaltet also ein völig unkalkulierbares Risiko für den Mieter.

Ist sie rechtmäßig? IMHO könnte sie sogar sittenwidrig sein. Was meint Ihr?

Danke für jede substantiierte Antwort!
Conrad

Hallo Zusammen!

In einem Mietvertrag habe ich folgende Klausel gelesen:

„Für von ihm [der Mieter] oder einer ihn besuchenden Person
verursachte Schäden, ist er haftbar.“

Das Problem: Die Haftpflicht eines Mieters würde kaum für
Schäden aufkommen, wenn den Mieter kein Verschulden trifft.
Die Klausel beinhaltet also ein völig unkalkulierbares Risiko
für den Mieter.

Ist sie rechtmäßig? IMHO könnte sie sogar sittenwidrig sein.
Was meint Ihr?

Hi,

wurde in diesem Thread schon behandelt:

/t/sachbeschaedigung-durch-besucher-des-mieters/4398496

Gruß
Tina

Der Mieter haftet oder er haftet nicht. Dafür hat er seine Haftpflichtversicherung. Wenn er für etwas haften muss, das er nicht selbst verursacht hat, hat er immer noch die Möglichkeit (im Innenverhältnis) den Verursacher seinerseits haftbar zu machen.

vnA

Hallo,

auch ohne so eine Klausel besteht eine Haftung für solche Besucher, die man in seine Wohnung einlädt, weil das eben eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist, für die der Mieter haftet.

Die genannte Klausel könnte aber je nach Formulierung zu weit sein, was dann aber auch nichts an der vorgenannten gesetzlichen Haftung für Besucher ändert. Das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 10-04-1991 - 5 U 135/90) hat zu einer solchen Klausel ausgeführt:

In Einklang mit dem LG ist davon auszugehen, daß die Regelung, soweit sie sich auf Besucher des Mieters bezieht, den Mieter unangemessen benachteiligt, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, und daher unwirksam ist (§ 9 Absatz II Nr. 1 AGB-Gesetz). Nach der gesetzlichen Regelung greift eine Haftung für Dritte nur in Ausnahmefällen ein (vgl. etwa § 278, § 831, § 89, § 31 BGB), im Bereiche des Vertragsrechtes kommt eine Haftung für Erfüllungsgehilfen in Betracht. Nach § 278 BGB haftet der Mieter danach für die Personen, die er zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen heranzieht. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der den Vorteil einer Arbeitsteilung (im Mietvertrag auch der Nutzungsteilung) in Anspruch nimmt, auch deren Nachteile tragen soll, nämlich das Risiko, daß der an seiner Stelle handelnde Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt. Personen, die nicht auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Verbindung kommen, stehen dem Mieter im Hinblick auf Risiko und Zurechnung nicht näher als dem Vermieter, so daß eine einseitige Haftungsabwälzung für durch diese Personen verursachte Schäden am Eigentum des Vermieters auf den Mieter nicht als angemessen angesehen werden kann.

Die angegriffene Klausel dehnt die Haftung weit über die gesetzliche Regelung hinaus aus, ohne daß wegen der Besonderheiten des Mietverhältnisses für eine solche Ausdehnung tragende Gründe vorliegen. Erfüllungsgehilfen des Mieters nach § 278 BGB sind Personen, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen. Zu diesen können auch ohne weiteres Besucher des Mieters gehören. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese nicht auf Veranlassung des Mieters in Beziehung zur Mietsache treten. Nach der in der Klausel gewählten Formulierung haftet der Mieter indes generell für Besucher, und zwar unabhängig davon, ob sie auf seine Veranlassung hin oder sonstwie mit der Mietsache in Berührung kommen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der verwendeten Formulierung “seine Besucher". Die Formulierung ist nicht ohne weiteres dahin auszulegen, daß damit nur die Besucher gemeint sind, die auf Veranlassung des Mieters in Berührung mit der Mietsache kommen. Nach der im Verbandsprozeß gebotenen kundenfeindlichen Auslegung mehrdeutiger Klauseln (vgl. etwa Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 5 Rdnr. 6) sind unter “seine Besucher" alle Personen zu verstehen, die den Mieter aufsuchen, also diesen besuchen wollen, unabhängig davon, ob mit oder ohne dessen Einverständnis. Darunter fallen demgemäß auch unerwünschte Vertreter, Hausierer, Bettler und etwa der verschmähte Liebhaber. Es erscheint unangemessen, wenn dem Mieter die Haftung auch für derartige unerwünschte Besucher, deren Erscheinen ihm nicht zuzurechnen ist, formularmäßig aufgebürdet wird. So erscheint es etwa unangemessen, wenn der Mieter dafür haften soll, daß der abgewiesene Bettler oder Hausierer aus Verärgerung vorsätzlich die Wohnungstür eintritt. Umstände, die dafür sprechen, daß die nach allem von der gesetzlichen Regelung nachhaltig abweichende Klauselgestaltung entgegen der Ansicht des Senats nicht unangemessen sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Demgegenüber kann entgegen der Auffassung des LG nicht angenommen werden, daß die Klausel, soweit sie sich auf Handwerker oder Lieferanten bezieht, den Mieter unangemessen benachteiligt. Dabei ist zu bedenken, daß dem Mieter lediglich die Haftung für den von ihm beauftragten Handwerker oder Lieferanten aufgebürdet wird, also für Personen, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen. Insoweit wird die Haftung nicht über die Regelung in § BGB § 278 BGB hinaus ausgedehnt. Die Entscheidung des OLG München vom 12. 1. 1989 (NJW-RR 1989, 1499 = WM 1989, 128) führt zu keiner anderen Wertung, da in der dort beurteilten Klausel dem Mieter die Haftung für schuldhafte Schädigungen durch Handwerker und Lieferanten schlechthin - also anders als hier nicht nur bei Beauftragung durch den Mieter - aufgebürdet wurde.

Zwar ist nicht zu verkennen, daß die beanstandete Klausel die Haftung des Mieters für Handwerker und Lieferanten über § 278 BGB hinaus ausweitet, weil der Mieter nach der Klausel nicht nur für Schäden haftet, die der Dritte in Zusammenhang mit der ihm in Auftrag gegebenen Tätigkeiten, sondern auch bei Gelegenheit verursacht. Diese formularmäßige Haftungsausweitung kann indes nicht als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters i. S. von § 9 AGB-GESETZ eingestuft werden. Insoweit ist nämlich zu beachten, daß die Gefahrensituation, die dadurch ausgelöst wird, daß Dritte mit der Mietsache in Kontakt kommen, mit Wissen und Wollen des Mieters eintritt. Dieser hat es daher - anders als der Vermieter, der von der Beauftragung Dritter und deren Erscheinen in der Wohnung keine Kenntnis hat - in der Hand, Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen der Mietsache zu vermeiden oder jedenfalls die Gefährdung zu verringern. Er kann die Handwerker und Lieferanten einweisen und überwachen. Falls gleichwohl schuldhaft Schäden am Mietobjekt entstehen, ist es dem Mieter eher möglich, diesbezügliche Ansprüche geltend zu machen und zu realisieren, zumal ihm die Person des Schädigers bekannt ist und ihm ggf. vertragliche, auch etwa im Wege der Aufrechnung durchsetzbare Ansprüche zustehen.

VG
EK