Unterstellt, dein Wohnrecht ist im Grundbuch als dingliches Nutzungsrecht vereinbart, liegt juristisch ein Mietvertrag vor.
Demnach kannst du den Eigentümer gem. § 540 BGB zur Erlaubnis des Zuzugs deines Freundes verpflichten, diese Gebrauchsüberlassung ans Dritte kann er nur aus wichtigem Grund versagen (Überbelegung, Gründe in der Person der Einziehenden).
Seine Genehmigung darf der Eigentümer von einer entsprechenden Erhöhung der Betriebs- bzw. Nebenkostenvorauszahlung bzw. -pauschale abhängig machen, zu denen du ja auch als Wohnrechtinhaberin verpflichtet bist.
Hat dir dein Bruder die Wohnung jedoch lediglich kostenlos überlassen, liegt ein Leihvertrag vor, der unter diesen Umständen jederzeit aufgehoben verlangt werden darf: § 604 (3) BGB.
G imager761