Darf AG die Schwerbehinderung seines ANs erfahren

Von: (abgemeldet) , Frage gestellt am Do, 8. Feb 2007
Hallo,

ganz allgemein gefragt:

Ein AN hat einen GdB von 40 und einen Antrag auf Gleichstellung gestellt.

Darf und wird der AG von diesem Antrag erfahren und in diesem Zuge auch von den Behinderungen seines MAs oder unterliegen diese der Schweigepflicht von Ärzten und Ämtern?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Marcel

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 19 Minuten 3 hilfreich
    Re: Darf AG die Schwerbehinderung seines ANs erfah
    Hallo,

    zunächst einmal: Der AN ist immer noch nicht schwerbehindert bei der Gleichstellung, er wird nur im Hinblick auf den Kündigungsschutz mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt.

    Nach dem SGB IX ist der Arbeitgeber vor der Entscheidung zu hören, was durch einen Fragebogen geschieht, in dem gefragt wird, ob der Antragsteller Fehlzeiten aufweist, durch Minderleistungen auffällt oder auch nur allgemein wegen der Behinderung nicht so leistungsfähig in seinem Beruf ist und daher des Kündigungsschutzes bedarf. Die Behinderungen werden dem AG nicht mitgeteilt. Das führt dann immer zu absurden Situationen, weil der AG oftmals überhaupt nichts von diesen Behinderungen weiß und trotzdem gefragt wird, ob er auf diese ihm gänzlich unbekannten gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers bei der Arbeitsverteilung Rücksicht nehmen kann, wenn der Gleichstellung entsprochen wird.

    Grüße
    Ek [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
    • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Darf AG die Schwerbehinderung seines ANs erf
      Hallo,

      zunächst einmal: Der AN ist immer noch nicht schwerbehindert
      bei der Gleichstellung, er wird nur im Hinblick auf den
      Kündigungsschutz mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
      Hallo eK,

      das ist zu verkürzt. Der AN wird in ALLEM einem Schwerbehinderten gleichgestellt, außer das SGB IX macht ausdrückliche Ausnahmen.
      Die Gleichstellung bezieht sich daher auch auf den gesamten Leistungsbereich bei Reha, Teilhabe am Arbeitsleben, Lohnzuschüsse etc.
      Nach dem SGB IX ist der Arbeitgeber vor der Entscheidung zu
      hören, was durch einen Fragebogen geschieht, in dem gefragt
      wird, ob der Antragsteller Fehlzeiten aufweist, durch
      Minderleistungen auffällt oder auch nur allgemein wegen der
      Behinderung nicht so leistungsfähig in seinem Beruf ist und
      daher des Kündigungsschutzes bedarf.
      Falls vorhanden, werden auch BR und SBV befragt. Deshalb sollte man mit diesen vor Antragstellung Kontakt aufnehmen. Die Behinderungen werden
      dem AG nicht mitgeteilt. Das führt dann immer zu absurden
      Situationen, weil der AG oftmals überhaupt nichts von diesen
      Behinderungen weiß und trotzdem gefragt wird, ob er auf diese
      ihm gänzlich unbekannten gesundheitlichen Einschränkungen des
      Arbeitnehmers bei der Arbeitsverteilung Rücksicht nehmen kann,
      wenn der Gleichstellung entsprochen wird.
      Der Bescheid über die Gleichstellung wird dem AG auch nicht mitgeteilt.
      Grüße
      Ek Hallo,

      ganz allgemein gefragt:

      Ein AN hat einen GdB von 40 und einen Antrag auf
      Gleichstellung gestellt.

      Darf und wird der AG von diesem Antrag erfahren und in diesem
      Zuge auch von den Behinderungen seines MAs oder unterliegen
      diese der Schweigepflicht von Ärzten und Ämtern?

      Bitte um eure Antworten.

      Vielen Dank im Voraus.

      Schöne Grüße

      Marcel
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