Hallo zusammen,
Auch ein freundliches Hallo
1 . Ein Arbeitnehmer hat eine Erkrankung weswegen er drei
Wochen krankgeschrieben ist. Nach diesen drei Wochen hat er
immer noch Schmerzen. Er geht in die Arbeit, und eine Woche
später will er in den Urlaub und fährt auch. Was passiert wenn
sein Leiden nach dem Urlaub wieder schlimmer ist? bzw. er ein
oder zwei Tage in der Arbeit erscheint und es dann schlimmer
wird? Er war ja nicht krankgeschrieben im Urlaub.
Krankgemeldet hat er sich auch nicht, weil er ja vor dem
Urlaub auch schon unter Medikamenten in der Arbeit erschienen
ist.
Wie müsste sich der Arbeitnehmer verhalten? Kann ein
Arbeitnehmer überhaupt zugemutet zu werden zu beurteilen wie
schwer seine Erkrankung ist?
Hier würde ich sagen, muss der Arbeitnehmer nur seinen normalen Anzeigepflichten nach EntgfG nachkommen…
…unverzüglich nach eintreten der erneuten AU den AG informieren und ggf. Bescheinigung einreichen…
Es sei denn er hat in der Glaskugel oder dem Kaffeesatz schon vorher seine AU gesehen, wovon ich mal nicht ausgehe…
- Der Arbeitnehmer hat Teilzeit, ist von Montag bis
Donnerstag berufstätig, er wird von Montag bis Donnerstag
krankgeschrieben. Er meint er müsste bis Montag mit arbeiten
wieder gehen, war aber leider nicht so es verschlechtert sich
am WE wieder , der Arzt schreibt ihn am Montag Rückwirkend zu
Donnerstag krank, wäre der Arbeitnehmer verpflichtet am
Freitag zum Arzt zu gehen, oder sich weiter krank zu melden
wenn er keine Prognosen, ohne Arzttermin machen kann, es ihm
am Freitag vielleicht auch besser geht?
Hier fängt es dann an verzwickt zu werden…
Hat der AN dem AG am Donnerstag mitgeteilt, er sei wieder arbeitsfähig und erscheint am Montag zur Arbeit?
Wenn ja, widerspricht sich da natürlich die rückwirkende AU-Bescheinigung…
Zumal so lange rückwirkend datiert (Montag zum vorhergehenden Donnerstag) nach den AU-Richtlinien der Ärzte eigentlich gar nicht bescheinigt werden darf…
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunf…
Dort ist die Rede von maximal 2 Tagen und auch nur unter ganz spezieller Abwägung der Sachgründe…
Wenn nein, dann hätte die Folge-AU dem Arbeitgeber bereits am Donnerstag mitgeteilt werden müssen… es drohen ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen verspäteter bzw unterlassener AU-Meldung…
Grundsätzlich kann es natürlich sein, dass man sich am Donnerstag wieder „einsatzfähig“ meldet, und dann bis zum nächsten geplanten Arbeitstag am Montag an der gleichen oder einer anderen Krankheit leiden kann… in diesem Fall würde dann natürlich eine AU ab Montag den tatsächlichen Zustand korrekt wiederspiegeln und auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen (es sei denn der AG zweifelt die neue AU an und zieht den MdK zur Überprüung heran)
Es ist immer wieder „ein Streitthema“, ob man sich an seinen „freien Tagen“ auch krankschreiben lassen muss…gerade bei teilzeitbeschäftigten AN, die nicht in der regulären 5-Tage-Woche arbeiten…
Da die maximale Entgeltfortzahlung durch den AG aber nicht an Arbeitstagen, sondern Kalendertagen (6 Wochen = 42 Tage) gemessen wird, hat der AG natürlich ein -berechtigtes- Interesse, dass eine durchgehende zur AU führende Erkrankung auch durchgehend bescheinigt wird…
Ließe man sich in dem beschriebenem Beispiel immer nur Mo-Do krankschreiben lassen und von Fr-So arbeitsfähig…das ganze über 10 Wochen…dann sind „eigentlich“ nur 40 Tage AU aufgelaufen und bescheinigt und man wäre immer noch in der Entgeltfortzahlung…in der man bei durchgehender AU-Bescheinigung schon gar nicht mehr wäre…
Ein typischer Fall für die Überprüfung durch den MdK, der dann feststellen könnte, dass die Erkrankung durchgehend zur AR geführt hat und somit die Entgeltfortzahlung schon abgelaufen ist…
Mfg
harwin
Gruß
MG