Hallo Peter,
nun Altervorsorge, und das kann durchaus das angesparte Geld sein (notfalls entsprechend anlegen, dass deutlich wird, dass es sich um Altersvorsorge handelt) kann/darf nicht angegriffen werden.
Hier mal ein Kurzurteil vom Bundesgerichtshof: Altersvorsorge kommt vor Elternunterhalt
BGH-Urteil: Zusätzliche fünf Prozent des Bruttolohns sind geschützt
Aktenzeichen: XII ZR 149/01
Bei der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen
Eltern hat die eigene Altersversorgung Vorrang vor dem Elternunterhalt.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in Karlsruhe bekannt gegebenen Urteil.
Weil die gesetzliche Rente in Zukunft nicht mehr für eine angemessene
Altersversorgung ausreichen werde, dürften Unterhaltspflichtige neben
den Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse weitere fünf Prozent ihres
Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Vorsorge einsetzen.
Ansonsten müssten sie im Alter ihre Kinder auf Unterhalt in Anspruch
nehmen, heißt es zur Begründung.
Im zu Grunde liegenden Fall muss nun das Oberlandesgericht Hamm die Höhe des Unterhalts neu berechnen, den ein verheirateter Mann für den knapp fünfjährigen Heimaufenthalt seiner inzwischen verstorbene Mutter zahlen muss. Das klagende Sozialamt war der Ansicht, dass der Mann wegen seines Nettoeinkommens von rund 2600 Euro mit monatlich rund 370 Euro unterhaltspflichtig sei.
Eigentumswohnung abzugsfähig Nach Maßgabe des BGH muss nun bei der Neuberechnung des Unterhalts als abzugsfähig anerkannt werden, dass die Eheleute noch eine Eigentumswohnung abzahlen müssen, die sie 1995 als Altersvorsorge gekauft hatten.
Nach Ansicht des Gerichts ist es mit Blick auf die gesetzliche
Altersversorgung in Höhe von rund 20 Prozent des ruttoeinkommens „nicht
unangemessen“, wenn Beschäftigte weitere fünf Prozent ihres Bruttos als
zusätzliche Altersversorgung einsetzen.
Mit Material von AFP
http://www.heute.t-online.de/ZDFheute/artikel/18/0,1…
Dann gibt es noch höchstrichterliche Rechtsprechung, dass man, wenn man zum Elternunterhalt verpflichtet ist, weiterhin sein Leben so gestalten darf wie vor der Verpflichtung. Beispiel: fährst Du vorher schon einen Ferrari, darfst ihn auch weiterhin fahren.
Schwiegerkinder sind nicht zum Elternunterhalt verpflichtet. Es kann aber durchaus zu einer indirekten Unterhaltspflicht kommen. Also wenn die Ehefrau des Unterhaltspflichtigen sehr viel Geld verdient und dann evtl. beide Einkommen zusammengezählt werden und dann das Einkommen geteilt wird und Du dann durch das daraus erhöhte Einkommen Unterhalt bezahlen musst. Richter sehen das nicht als „indirekte“ Unterhaltszahlung an - ich schon.
Wenn die Ehefrau ausreichend verdient, hat sie keinen oder nur einen geringeren Unterhaltsanspruch gegen ihren elternunterhaltspflichtigen Ehemann. Die Beträge werden geregelt in der Düsseldorfer Tabelle.
Das Vermögen der Ehefrau wird „normalerweise“ zum Unterhalt der Schwiegereltern nicht angetastet. Allerdings können Zins- und Mieteinnahmen ihr Einkommen erhöhen - Rest siehe oben.
Gruß
Ingrid
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