Moin!
Das ist wohl schon „etwas länger“ ein Thema!
Es fing damals mit den ersten nicht unterschriebenen EGV an.
Hat der Erwerbslose nicht „einfach mal eben“
(am besten noch sofort während der „Einladung“ und sofort nach Aushändigung der EGV)
unterschrieben, erfolgte der Verwaltungsakt.
…allerdings nur „gefährlich“, sofern dieser den selben Inhalt aufweist!
Sobald Wiederspruch eingelegt oder da gegeben geklagt wird, wird die EGV genauestens unter die Lupe genommen -> und genau dann geht der Schuss meist nach hinten los!
Ab hier ist dann entweder „Ruhe“ oder es wird eine neue („gut“ durchdachte) EGV ausgearbeitet, mit der beide Seiten Leben können.
Viele EGV bestehen aus „ungeprüften“ Bausteinen und werden von nicht (mehr) motivierten MA der Institution für ALG II 1:1 übernommen.
So einen Wisch unterschrieben zu bekommen klappt dann eigentlich nur, wenn man den Erwerbslosen dazu bekommt, das Teil sofort zu unterschreiben.
Ihm nicht zu „erlauben“ das Teil zur Prüfung mit nach Hause zu nehmen.
Sehr wirksam soll wohl auch das Androhen Kommunizieren von einer 30% Sanktion sein, sollte das Teil nicht „hier & jetzt“ unterschreiben werden…
Die Erwerbslosen aber, die eine EGV behandeln, wie jeden anderen Vertrag auch, sprich, das Teil erst einmal mit nehmen, in Ruhe lesen, von anderen lesen lassen, sich beraten lassen, können sich, bei einer Handvoll Dummfug im Inhalt, dagegen wehren oder sich aber mit dem MA zusammensetzten und das Teil „überarbeiten“.
LG, Nicky