KFZ ummelden ?

Hallo,

wenn ein fiktives Töchterchen in München wohnt, das Auto aber noch auf den Papa in Hamburg angemeldet ist, kann dann das fiktive Töchterchen bis zum Sanktnimmerleinstag mit dem „HH“ rumfahren oder muss das Auto irgendwann umgemeldet werden ?

Danke und Gruß
Elton

Hallo,

wenn das fiktive Väterchen einverstanden ist,kann das Töchterchen bis zur Rente mit HH rumgurken.

Gruß
Rocco

Das ist wohl falsch…

Hallo,

wenn das fiktive Väterchen einverstanden ist,kann das
Töchterchen bis zur Rente mit HH rumgurken.

Solange es keiner merkt ist das richtig. Man sollte sich jedoch bewusst sein, dass die Aussage offensichtlich rechtlich falsch ist und es ggf. Probleme geben könnte. Man muss also bei Fragen die richtigen Antworten parat haben…

§ 27 StVO

(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.

Weiterhin gehe ich davon aus, dass auch die Versicherung mit Deiner Antwort nicht einverstanden wäre. Schliesslich unterscheiden sich die zu zahlenden Beiträge nicht umsonst auch nach dem Zulassungsbezirk.

DM

Hallo,

meine Antwort beruft sich auf eine Aussage eines Versschwägerten Polizisten, da diese Frage schonmal aufkam.
Tenor war, das es im Endeffekt keine Schwein interessiert, wem ich mein Auto zur Verfügung stelle und wo es dann rumfährt.
Versicherungstechnisch scheint es wohl auch kein schwerwiegenderes Problem zu sein, da auch Autoverleiher ihre Fahrzeuge dort anmelden,wo sie ihren Standort haben und dann in ganz Deutschland verteilen.
Sicherlich ist es nicht zulässig ein Fahrzeug nicht dort anzumelden, wo die Person gemeldet ist, sondern in einem Versicherungstechnisch günstigen Standort zu belassen.
In diesem fiktiven Fall aber dürfte es dem Vater erlaubt sein,seiner Tochter das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen,wenn er es auf seinen Namen angemeldet behält.

Gruß
Rocco

Ist es denn sooo schwer???

Hallo,

meine Antwort beruft sich auf eine Aussage eines
Versschwägerten Polizisten,

Dann ist diese Aussage anscheinend Falsch.

da diese Frage schonmal aufkam.
Tenor war, das es im Endeffekt keine Schwein interessiert, wem
ich mein Auto zur Verfügung stelle und wo es dann rumfährt.

Es interessiert solange niemanden bis es auffaelt.

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/…

Versicherungstechnisch scheint es wohl auch kein
schwerwiegenderes Problem zu sein, da auch Autoverleiher ihre
Fahrzeuge dort anmelden,wo sie ihren Standort haben und dann
in ganz Deutschland verteilen.

Autoverleiher sind Firmen, das ist es mit Sicherheit von der Vertragslage etwas ganz anderes.

In diesem fiktiven Fall aber dürfte es dem Vater erlaubt
sein,seiner Tochter das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen,wenn
er es auf seinen Namen angemeldet behält.

NEIN!
Erlaubt ist es eben nicht, wenn das KFZ seinen Standort dauerhaft in einem anderen Zulassungsbezirk hat.

Ist es so schwer einzusehen, dass Du offensichtlich mit Deiner Ansicht falsch liegst ???

DM

Ist es so schwer einzusehen, dass Du offensichtlich mit Deiner
Ansicht falsch liegst ???

Neeein, garnicht schwer.
Aber ist es denn für dich sooo schwer,trotz meines offensichtlichen Irrtums locker und höflich zu bleiben?
War doch garnicht gegen dich, also locker bleiben.

Gruß
Rocco

Aber ist es denn für dich sooo schwer,trotz meines
offensichtlichen Irrtums locker und höflich zu bleiben?

Ich dachte das war ich…also nimms nicht so tragisch…mich erschreckt und aegert mich nur immerwieder wie einige leichtfertig anderen Menschen aus Unkenntnis falsche Ratschlaege geben, die denen (und ggf. den Mitlesern) vielleicht mal auf die Fuesse fallen…wenn ich mir einer Sache nicht sicher bin, schreibe ich gar nichts oder kennzeichne dass ich mir mit der Aussage nicht sicher bin.
Insbesondere wenn es nicht nur um rechtstheoretische Fragen, sondern um Dinge geht, die Auswirkungen auf die Wirklichkeit haben koennten.
Ein Fehler passiert jedem mal, aber dann kann man doch einfach schreiben: Oh stimmt, da habe ich mich wohl geirrt… man muss nicht erstmal versuchen zu relativieren… und das ist doch hier nur ein anonymes Board, also muesste es einfach sein…

War doch garnicht gegen dich, also locker bleiben.

Nein, so habe ich das auch nicht verstanden…

DM

Es soll Gesetze geben, die sich ändern

§ 27 StVO

(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als
drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde
verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines
neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung
voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an
die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen
zugeteilt hat.

Schon gehört, dass die Zulassung von Kraftfahrzeugen nicht mehr in der StV Z O, sondern in der FzV geregelt ist??
Danach ist der Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters maßgebend.

Gruß
HaWeThie

1 „Gefällt mir“

Ok - mein Fehler…

Schon gehört, dass die Zulassung von Kraftfahrzeugen nicht
mehr in der StV Z O, sondern in der FzV geregelt ist??
Danach ist der Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters maßgebend.

Guter Hinweis - bin seit einem Jahr im Ausland und die ist am 1. Maerz in Kraft getreten…:smile:

Na denn muss ich zugeben, dass ich mich geirrt habe, allerdings

Paragraph 6 FzV

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

  1. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist;

Andererseits scheint das bei den Owi in 48 gar nicht als ordnungswidrig ausgewiesen zu sein…

Allerdings wuerde ich im Schadensfall vorsichtig sein wie ich mich aeussere, wenn ich 6 FzV nicht befolgt habe…

DM