Wie lange vorher Parkverbot ankündigen

Hallo,

Wenn an einer Staße gekennzeichnete Parkplätze sind (Anwohnerparken, aber das ist wohl hier egal) und wegen Bauarbeiten werden diese gesperrt. Es werden also Halteverbotsschilder mit Zusatzschild: ab 25.05. 7:00 aufgestellt.

Wie lange vorher müssen diese Schilder stehen um den Anwohnern noch Zeit zum wegfahren zu geben? Reicht es wenn die Schilder am 24.05. aufgestellt werden?

Babel

72Std ist die Regel. Und keine Regel ohne Ausnahme, denn manche Gerichte halten auch 48Std für ausreichend.

Ist eben wichtig für Leute die ihr Auto selten brauchen, oder vereist sind. Die müssen regelmäßig nachschauen oder nachschauen lassen, ob das Fahrzeug nicht zufällig im Halteverbot steht.

In meinem Städchen habe ich es aber auch schon erlebt, morgens die Schilder aufgestellt, am Tag gearbeitet, abends die Schilder abgebaut.

Gruß

hartmut

Ist eben wichtig für Leute die ihr Auto selten brauchen, oder
vereist sind. Die müssen regelmäßig nachschauen oder
nachschauen lassen, ob das Fahrzeug nicht zufällig im
Halteverbot steht.

Ist das so? Ich glaube nicht. Ich habe mal ein Praktikum beim VG gemacht und da hab ich den Richter gefragt. Der sagte, wenn die Schilder aufgestellt werden, wird eine Skizze gemacht, wer wo steht. Stand derjenige schon vor Aufstellen der Schilder da, so ist zwar das Umsetzen rechtmäßig, die Kosten muss aber derjenige tragen, der umsetzen lässt. Eine Ordnungswidrigkeit liegt in diesen Fällen nicht vor.

Gruß, Hendrik

Ist das so? Ich glaube nicht. Ich habe mal ein Praktikum beim
VG gemacht und da hab ich den Richter gefragt. Der sagte, wenn
die Schilder aufgestellt werden, wird eine Skizze gemacht, wer
wo steht. Stand derjenige schon vor Aufstellen der Schilder
da, so ist zwar das Umsetzen rechtmäßig, die Kosten muss aber
derjenige tragen, der umsetzen lässt. Eine Ordnungswidrigkeit
liegt in diesen Fällen nicht vor.

Das sehen andere Richter anders, hiermal ein Urteil

Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß geparkt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach drei Tagen erlaubt ist. Werden beispielsweise wegen einer Baustelle Halteverbotsschilder aufgestellt, muss der Autofahrer die Abschleppkosten auch dann tragen, wenn ihm die Einrichtung des Halteverbots nicht bekannt war.

Urteil des VG Berlin; Az.: VG 9 A 467/98

http://www.rechtsanwalt.com/anwalt/urteil/192.5230/S…

Gruß

hartmut

Meiner Meinung nach wäre es unverhältnismäßig von einem KFZ-Halter zu verlangen, alle 3 Tage nach seinem KFZ zu sehen, dann müsste man ja seinen Wagen vor dem Urlaub ins Parkhaus oder auf einen privaten Parkplatz stellen und dürfte ihn nicht am Straßenrand stehen lassen. Da würde ich es eher für zumutbar halten, von denen die das Parkverbot begünstigen soll, auch die Kosten für die Durchsetzung zu verlangen.

Die Frage scheint aber ja umstritten zu sein. Hätte gerne das Urteil gelesen, war ja leider nur der Verweis auf ein Zitat, würde mich interessieren, wie die Richter das begründet haben.

Lustig ist auch, dass der Richter den ich gefragt habe auch vom VG Berlin war, selbst die Richter vom selben Gericht scheinen sich untereinander nicht einig zu sein.

Gruß Hendrik

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Meiner Meinung nach wäre es unverhältnismäßig von einem
KFZ-Halter zu verlangen, alle 3 Tage nach seinem KFZ zu sehen,

Die Verhältnismäßigkeit ist in der Tat die entscheidende Frage. Dennoch wurde die richtige Antwort gegeben. Die Verwaltungsgerichte sehen es überwiegend als verhältnismäßig an, wenn der Halter alle 3 Tage nach seinem Wagen sieht. Erst danach können ihm auch die Kosten für die Versetzung auferlegt werden.

Tatsächlich sehen einige Gerichte das auch anders, manche sagen 48 Std., andere bis zu 1 Woche. Überwiegend werden aber 3 Tage angenommen.

dann müsste man ja seinen Wagen vor dem Urlaub ins Parkhaus
oder auf einen privaten Parkplatz stellen und dürfte ihn nicht
am Straßenrand stehen lassen.

Richtig. Das ist ein Punkt, den ein Autofahrer vor dem Urlaubsantritt berücksichtigen muss.

Da würde ich es eher für
zumutbar halten, von denen die das Parkverbot begünstigen
soll, auch die Kosten für die Durchsetzung zu verlangen.

Das geht nicht, da es die Aufgabe der Behörden ist, die verschiedenen Interessen im Straßenverkehr zu einem Ausgleich zu bringen, sie arbeiten nicht „für“ oder „gegen“ jemanden.

Gruß
Dea

Meiner Meinung nach wäre es unverhältnismäßig von einem
KFZ-Halter zu verlangen, alle 3 Tage nach seinem KFZ zu sehen,
dann müsste man ja seinen Wagen vor dem Urlaub ins Parkhaus
oder auf einen privaten Parkplatz stellen und dürfte ihn nicht
am Straßenrand stehen lassen. Da würde ich es eher für
zumutbar halten, von denen die das Parkverbot begünstigen
soll, auch die Kosten für die Durchsetzung zu verlangen.Es gibt auch Urteile die von 48Std ausgehen. Die Urteilstexte habe ich leider auch nicht, nur eben diese Fragmente.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich imho hier nicht. Parken auf öffentlichen Straßen ist für meine Begriffe immer nur für kurze Zeit gestattet, vergleiche es jetzt mal mit der Rechtssprechung die für Anhänger gilt, bis die Sondernutzung greift. Das da bei Autos da großzügiger verfahren wird, leitet imho noch keinen Rechtsanspruch ab. Verkehr ist eben ein dynamischer Prozess, und da muss jeder damit rechnen, das sich Beschilderungen jederzeit ändern können.

Für Urlaub, Krankheit usw. wird meist jemand beauftragt der regelmäßig nach der Wohnung sieht, gilt eben im gleichen Maße auch für den fahrbaren Untersatz.

Hier jetzt die Verantwortung auf denjenigen abwälzen der durch im Halteverbot parkende Autos behindert wird geht zu weit. Aus welchem Grund sollte dann noch jemand sein Auto überhaupt aus der Verbotszone fahren.

Ohne jetzt das Thema erweitern zu wollen, es setzt sich immer mehr in der Rechtsprechung die Ansicht durch, vor dem abschleppen muss versucht werden den Halter vor dem abschleppen zu informieren. Zumindest sollten die Dauerparker dann gut sichtbar eine Telefonnummer auslegen, unter der sie erreichbar sind.

Für mich ist das aber der falsche Weg. Dem Verkehrsteilnehmer wird damit wieder ein Teil seiner Verantwortung abgenommen, der Verkehrsteilnehmer wird immer mehr entmündigt. Verhält sich langsam wie ein Kind, dass zwar weiß zu was sein Gegenüber verpflichtet ist, und da auch stur auf die Einhaltung der Regeln pocht, aber die eigenen Pflichten sträflich vernachlässigt.

Zum Abschluss mal eine typische Frage eines ertappten Sünders.

„Dürfen die da überhaupt kontrollieren?“

Gruß

hartmut

Hier jetzt die Verantwortung auf denjenigen abwälzen der durch
im Halteverbot parkende Autos behindert wird geht zu weit. Aus
welchem Grund sollte dann noch jemand sein Auto überhaupt aus
der Verbotszone fahren.

Es ist ja nicht so, dass der PKW von Anfang an im Halteverbot steht, dieses wird ja auf Wunsch eines Bürgers oder einer Behörde erst geschaffen. Das Halteverbot ist also im Intersse des betreffenden Bürgers bzw. der Behörde. Auch andere Kosten, die mit solchen Aktionen im Zusammenhang stehen werden ihm ja ohne umschweife aufgebürdet. Deshalb kann man aus meiner Sicht zumindest darüber nachdenken, wer hier zur Kasse gebeten werden sollte.

Ich habe schon verstanden, dass die Rechtsprechung das im Großen und Ganzen anders sieht, wollte aber mal darstellen wie ich das sehe und denke, dass ich, ohne mich jetzt ausführlich hiermit beschäftigt zu haben, in der Literatur durchaus Unterstützung für meine m.M. bekommen könnte :wink:

Gruß

Hendrik

Zäumen wir mal das Pferd von einer anderen Seite auf, ohne juristische Korrektheit.

Straßen dürfen von allen benutzt werden, für den Zweck, für den sie gebaut sind. Also Fahren und Parken grob umrissen. Jeder hat den gleichen Anspruch den Verkehrsraum zu nutzen. Würde jetzt aber ein Wirt auf die Idee kommen, Tische und Stühle auf den Parkstreifen aufzubauen, würde jeder sagen, das geht nicht, das ist eine unzulässige Sondernutzung. Genauso, als würde ein Bauunternehmer die Straße ohne Genehmigung als Lagerplatz nutzen.

Und jetzt sind wir genau an dem Punkt, Parken ist erlaubt, aber ein Fahrzeug das längere Zeit nicht bewegt wird, parkt nicht, sondern wird abgestellt, die Straße wird als Lagerfläche für das Auto genutzt.

Straße = Lagerplatz = Sondernutzung. Wobei hier bei einem Pkw das Abstellen sicher noch im legalen Bereich ist, aber schon die Rechte anderer tangiert.

Diese Fälle treten z.B. bei Anhängern, Wohnmobilen auch auf, die dürfen nur 14Tage abgestellt werden.

Mal aus einem Urteil zitiert
Nach Ansicht des OVG Münster, a.a.O., steht der Umstand, daß
Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs
angebracht worden sind, der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig

http://www.go-jura.de/plus/pdf/sk_polizei_ordrecht_n…

Seite 58 hoffe ich, sonst einfach nach abstellen suchen

Wie oben gesagt, zur Erklärung juristisch verbogen.

Gruß

hartmut

Diese Fälle treten z.B. bei Anhängern, Wohnmobilen auch auf,
die dürfen nur 14Tage abgestellt werden.

Wie? und ein PKW darf nur 3 Tage stehen? Wieso das denn?

Wie? und ein PKW darf nur 3 Tage stehen? Wieso das denn?

Pkw können i.d.R. länger stehen, schlicht weil es niemand kontrolliert, und sie doch öfters bewegt werden als z.B. ein Wohnanhänger. Bei anderen Fahrzeugen / Anhängern gelten eben andere Regeln. Die 14 Tage, oder bei Lkw auch andere Fristen, beziehen sich nur auf die Sondernutzung oder andere Vorschriften, nicht auf das Halteverbot.

Wobei mir auch schon Sondernutzung / abschleppen angedroht wurde, bei einem Fahrzeug das ich wochenlang nicht benutzt habe. Von daher bin ich mir nicht sicher das es so eine Regelung bei Pkw nicht auch gibt.

Aber, sollten sie im Halteverbot stehen, werden sie natürlich auch nach den 48Std bzw. 72Std abgeschleppt.

Gruß

hartmut

Hallo

Wobei mir auch schon Sondernutzung / abschleppen angedroht
wurde, bei einem Fahrzeug das ich wochenlang nicht benutzt
habe. Von daher bin ich mir nicht sicher das es so eine
Regelung bei Pkw nicht auch gibt.

Hier muss man allerdings klar zwischen Straßenrecht (Sondernutzung) und Straßenverkehrsrecht (Halteverbot) unterscheiden.

Die bisherigen Ausführungen zur Erstellung eines Halteverbotsschildes und der 72 Std. Regel beziehen sich allein auf das Straßenverkehrsrecht (StVO des Bundes) und das spontane Einrichten von Halteverbotszonen durch die Straßenverkehrsbehörde.

Die Entfernung eines Fahrzeuges wegen der Annahme einer Sondernutzung durch die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast ist hingegen eine rein straßenrechtliche (Straßengesetze der Länder) Maßnahme und besagt, dass sich das Fahrzeug nicht mehr zum Zwecke des Verkehrs im Straßenraum befindet. Daher wird die grundsätzliche Zweckbestimmung der Straße als Verkehrsobjekt nicht mehr eingehalten und die Straße als solche unzulässig genutzt. Das Straßenverkehrsrecht greift erst, wenn überhaupt eine straßenrechtlich zulässige Nutzung gegeben ist.
Gruß
Dea

Die Schilder müssen 48 Stund en vorher aufgestellt werden.Wenn das der Fall war darf die Stadt Verwahrnen und auch Abschleppen.