darf eine Firma ein Auto abschleppen lassen, von einem privaten
Parkplatz der Firma und dem Halter bzw. dem Fahrer die Kosten
auferlegen? Gilt das auch wenn die nicht zum Abschleppen gekommen
sind sondern nur den Abschleppwagen schonmal gerufen haben?
Wie das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 13.02.2006, 5 C 139/05) festgestellt hat, darf ein privater Parkplatzbesitzer Fremdparker abschleppen lassen und die Kosten hierfür vom gegnerischen Halter erstattet verlangen, ohne dass es darauf ankäme, ob er selbst dort noch parken kann oder nicht.
Das ist der einfache Teil. Die Probleme beginnen dann beim eintreiben der Abschleppkosten. Der Auftraggeber muss die Abschleppkosten bezahlen, kann sie dann wieder vom Halter des abgeschleppten Wagens sich erstatten lassen. Unabhängig davon, ob der Halter der Fahrer war oder nicht.
Das müsste auch gelten wenn das Fahrzeug vor eintreffen des Abschleppwagens wegfährt.
Die gerne geübte Praxis das Auto zu dem Hof des Abschleppunternehmens bringen, und erst gegen Bares wieder herauszugeben, ist imho unzulässig. Der Abschleppunternehmer würde da für Dritte Inkasso machen. Es ist dennoch in einigen Gegenden scheinbar rechtlich abgesichert.
Werden Fahrzeuge im Auftrag des Ordnungsamt, oder der Polizei abgeschleppt, ist Sofortkasse rechtmäßig.
Hat der Halter denn ne Möglichkeit dem Fahrer dieses Geld aufzuerlegen, da bei dem Fahrer z.B. Ordnungswiedrigkeiten
wie zu schnelles fahren und Falschparken selber zahlen muss?
Weil ganz ehrlich ich sehe nicht ein, wenn der Halter bei
mir ankommen würde, dass ich das zahlen sollte.
Hat der Halter denn ne Möglichkeit dem Fahrer dieses Geld
aufzuerlegen, da bei dem Fahrer z.B. Ordnungswiedrigkeiten
wie zu schnelles fahren und Falschparken selber zahlen muss?
Die Fälle sind so nicht vergleichbar. Bei Ordnungswidrigkeiten sind immer die Fahrer verantwortlich, der Verstoß muss dem Fahrer nachgewiesen werden. Ausnahme Parkverstöße, hier kann der Halter mit den Verfahrenskosten belastet werden, also nicht mit dem Bußgeld.
Parken auf Privatgrundstücken ist keine Ordnungswidrigkeit im Verkehr, sondern eine Privatangelegenheit. Der Halter ist für das Auto verantwortlich ( blöder Vergleich ) wie Eltern für ihre Kinder. Der Halter kann natürlich versuchen das Geld beim Fahrer wieder einzutreiben, wenn nötig einklagen. Dann entscheidet der Richter.
Parken auf Privatgrundstücken ist keine Ordnungswidrigkeit im
Verkehr, sondern eine Privatangelegenheit. Der Halter ist für
das Auto verantwortlich ( blöder Vergleich ) wie Eltern für
ihre Kinder. Der Halter kann natürlich versuchen das Geld beim
Fahrer wieder einzutreiben, wenn nötig einklagen. Dann
entscheidet der Richter.
Ganz so einfach ist es doch nicht. Wenn die Kleinen Schäden
verursachen, können die Eltern schon die Zeche zahlen. Nicht
immer, zugegeben.
Die Eltern haften nur dann, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Der Schaden geht dann auf ihre Kappe, aber nicht wegen Haftung für das Kind, sondern ausschließlich wegen der eigenen Handlungen oder Unterlassungen. Eltern haften niemals für ihre Kinder.
Hier geht es um Halterhaftung:
Diese Halterhaftung bezieht sich auf Verstöße im ruhenden
Verkehr, hat also mit dem Parken auf Privatgelände nichts
gemeinsam.
Wir können jetzt lange diskutieren ob wann und unter welchen Umständen Eltern die von ihren Sprösslingen verursachten Schäden bezahlen müssen. Ob jetzt auf direktem Weg, oder auf Umwegen wie Verletzung der Aufsichtspflicht.
Nur sind wir dann ganz OT
Eben das habe ich gemeint.
Um es noch einmal anders Auszudrücken, der Halter ist verantwortlich für Schäden die verursacht werden. Dem Halter bleibt es unbenommen dann den Schaden wieder beim Verursacher einzutreiben.
Es geht hier nicht um Strafen, sondern um Schäden. Strafen sind immer einem Täter anzulasten.
Hier ist die Rechnung des Abschleppers als finanzieller Schaden gemeint.
Der Zweite Link beantwortet die Frage im Eröffnungsbeitrag. Wer bezahlt die Leerfahrt des Abschleppwagen.